{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2025-04-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-II-Nr--0059-202_2025-04-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r2.2024.00194.pdf", "Checksum": "c0043cdf508340ff12a1a20ef24dd312"}, "Scrapedate": "2025-06-01", "Num": ["BRGE II Nr. 0059/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 08.04.2025 BRGE II Nr. 0059/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.04.2025 BRGE II Nr. 0059/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.04.2025 BRGE II Nr. 0059/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz, Inventarentlassung, Verzicht auf Unterschutzstellung, Auswahlermessen | Der Gemeinderat verzichtete auf die Unterschutzstellung eines ehemaligen Bauernhauses und entliess dieses aus dem Inventar der kommunalen Heimatschutzobjekte. Dass es sich grunds\u00e4tzlich um ein Schutzobjekt handelt, war unbestritten. Streitfrage bildete jedoch der Grad der Schutzw\u00fcrdigkeit und die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer Unterschutzstellung. Das Baurekursgericht stufte den Grad des Eigenwerts sowie den Situationswert mit der Vorinstanz als gering ein. Bei der Interessenabw\u00e4gung fiel ins Gewicht, dass in der Gemeinde bereits zahlreiche qualit\u00e4tsvolle Zeugen f\u00fcr die betreffende Epoche unter Schutz gestellt oder inventarisiert worden waren. Mit Blick auf das der Gemeinde zustehende Auswahlermessen erschien es folglich vertretbar, dass die Vorinstanz kein Interesse am Erhalt des streitbetroffenen Geb\u00e4udes als weiteren Zeugen zeigte. Hinzu kam, dass ein rechtskr\u00e4ftiger Gestaltungsplan bestand, der von der Beseitigung des Streitobjekts ausging, eine private Bauherrschaft bereits erhebliche Planungskosten aufgewendet hatte und ihr bereits eine Baubewilligung erteilt, aber in einem Rechtsmittelverfahren wieder entzogen worden war. Die Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer Unterschutzstellung stellte sich damit auch unter dem Aspekt des Vertrauens in die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gestaltungsplans und unter dem Aspekt des \u00f6ffentlichen Interesses an der Realisierung des Gestaltungsplans. Im Ergebnis standen dem geringen Grad der Schutzw\u00fcrdigkeit \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche und private Interessen entgegen. Demzufolge war der Rekurs der Z\u00fcrcherischen Vereinigung f\u00fcr Heimatschutz ZVH abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1730", "Zeit UTC": "01.06.2025 03:48:54", "Checksum": "f4e0a9c170ed76aca03ad9449026047d"}