{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-II-Nr--0061-202_2020-04-07.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_ii_nr._0061-2020_vom_7._april_2020.pdf", "Checksum": "b777da4294a83653cdcf9f8ba862b786"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE II Nr. 0061/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 07.04.2020 BRGE II Nr. 0061/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 07.04.2020 BRGE II Nr. 0061/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 07.04.2020 BRGE II Nr. 0061/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Teilweise Unterschutzstellung eines Bauernhauses mittels Volumenschutz. | Aufgrund eines Provokationsbegehrens des Grundeigent\u00fcmers kam die kommunale Beh\u00f6rde nach Durchf\u00fchrung der erforderlichen Schutzabkl\u00e4rungen zum Schluss, dass das in der Landwirtschaftszone liegende streitbetroffene Objekt nur einen geringen Eigenwert aufweise und der vorhandene Situationswert mit einem Volumenschutz gewahrt werden k\u00f6nne. Sie verzichtete daher auf eine Unterschutzstellung und entliess das Geb\u00e4ude vorbeh\u00e4ltlich der volumetrischen Unterschutzstellung substantiell aus dem kommunalen Inventar der sch\u00fctzenswerten Bauten. Hiergegen erhob der betroffene Grundeigent\u00fcmer Rekurs und stellte den Antrag auf eine vorbehaltlose Inventarentlassung seiner Liegenschaft. Das Gericht kam in Gutheissung des Rekurses zum Schluss, dass dem Objekt kein Eigenwert zukomme und die Substanz des Geb\u00e4udes auch nicht pr\u00e4gend f\u00fcr das Ortsbild sei, weshalb denkmalschutzrechtliche Massnahmen g\u00e4nzlich ausser Betracht fielen. Im Weiteren hielt das Gericht fest, dass ein blosser Volumenschutz sodann ohnehin keine taugliche Schutzmassnahme im Sinne des Denkmalschutzes darstelle, da denkmalschutzrechtlich relevante Schutzmassnahmen zwingend auf einen ganzen oder teilweisen Substanzerhalt abzielen m\u00fcssten. Mit einem blossen Volumenschutz k\u00f6nne denkmalschutzrechtlichen Anforderungen in keiner Weise Rechnung getragen werden. Der statuierte Volumenschutz erweise sich daher in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht als unzul\u00e4ssig. Das streitbetroffene Objekt sei somit vorbehaltlos aus dem Inventar zu entlassen. Es wurde sodann darauf hingewiesen, dass auch planerische Massnahmen aufgrund der Lage des Objekts in der Landwirtschaftszone ausser Betracht fielen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:36", "Checksum": "61366c033fd52181bf964eb929273e80"}