{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-08-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-II-Nr--0124-201_2019-08-13.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_ii_nr._124_2019_vom_13._august_2019_1.pdf", "Checksum": "dbaebbaf251bfdf8bff34e868d6e3f7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE II Nr. 0124/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 13.08.2019 BRGE II Nr. 0124/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 13.08.2019 BRGE II Nr. 0124/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 13.08.2019 BRGE II Nr. 0124/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Seilbr\u00fccke \u00fcber Tobel in \u00fcberkommunalem Landschaftsschutzobjekt und in einem Landschaftsf\u00f6rderungsgebiet. Strassenrechtliches Projekt. Verbandsrekurs. | Streitig war vor allem die Frage, ob die von der Seilbr\u00fccke ausgehenden Beeintr\u00e4chtigungen der Natur im Landschaftsschutzobjekt unzul\u00e4ssig seien. Solche Eingriffe k\u00f6nnen nicht mit Eingriffen in eigentliche Naturschutzobjekte gleichgesetzt werden. Zwar waren auch im Inventareintrag des Landschaftsschutzobjekts Verweise auf Flora und Fauna zu finden. Derartige Verweise f\u00fchren aber nicht dazu, dass ein Landschaftsschutzobjekt gleichsam zum Naturschutzobjekt w\u00fcrde. Angesichts des geringf\u00fcgigen Eingriffs in die Natur sowie des vertretbaren optischen Eingriffs in das Landschaftsschutzobjekt erwies sich der Rekurs im Hauptpunkt als unbegr\u00fcndet. Nicht entgegen stand dem Projekt sodann die - nutzungsplanerisch nicht besonders konkretisierte - Lage in einem Landschaftsf\u00f6rderungsgebiet. Diese Einstufung war wiederum klar zu unterscheiden von einer Lage in einem Landschaftsschutzgebiet. W\u00e4hrend bei Landschaftsschutzgebieten der Fokus auf Erhaltung und nachhaltiger Entwicklung liegt, ist mit der Zielsetzung von Landschaftsf\u00f6rderungsgebieten auch eine gewisse Nutzung im Sinne einer St\u00e4rkung der Erholungsfunktion vereinbar. Der Rekurs wurde abgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:33", "Checksum": "113d03f85ffc2127e8c35de83a97d3f6"}