{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2025-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-II-Nr--0128-202_2025-08-26.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r2.2025.00023.pdf", "Checksum": "686b12938a725f1c388112fe096d555c"}, "Scrapedate": "2025-09-11", "Num": ["BRGE II Nr. 0128/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 26.08.2025 BRGE II Nr. 0128/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 26.08.2025 BRGE II Nr. 0128/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 26.08.2025 BRGE II Nr. 0128/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00e4rmsanierung Staatsstrasse, Projektfestsetzung Schallschutzfenster, Tempo-30-Zone | Zu beurteilen war ein Rekurs gegen die Festsetzung eines akustischen Projekts Schallschutzfenster (Verf\u00fcgung der Baudirektion) und gegen die koordiniert er\u00f6ffnete Herabsetzung der H\u00f6chstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus L\u00e4rmschutzgr\u00fcnden (Verf\u00fcgung der Kantonspolizei). Die Rekurrentin verlangte im Wesentlichen die Ausdehnung der Tempo-30-Zone bis zu ihrer Liegenschaft. Das Baurekursgericht erwog, dass das akustische Projekt Schallschutzfenster nicht auf die L\u00e4rmsanierung der Strasse abziele, sondern auf die Festlegung von Schallschutzfensterbeitr\u00e4gen und die Pflicht zum Einbau von Schallschutzfenstern bei \u00fcberschrittenem Alarmwert. Die Herabsetzung der H\u00f6chstgeschwindigkeit sei daher nicht mit einem Strassenprojekt koordiniert worden, welches weitere L\u00e4rmsanierungsmassnahmen vorsehe. Ob die Geschwindigkeit aus L\u00e4rmschutzgr\u00fcnden wie beantragt auch im weiteren Abschnitt der betroffenen Strasse herabzusetzen sei, k\u00f6nne erst bei der Umsetzung eines umfassenden L\u00e4rmsanierungskonzepts mittels eines Strassenprojekts und allf\u00e4lligen Temporeduktionsmassnahmen beurteilt werden. Nur so k\u00f6nne die Notwendigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit von Massnahmen zur L\u00e4rmsanierung mit der gebotenen Gesamtbetrachtung gepr\u00fcft werden, namentlich die Kombination von Massnahmen, etwa die Temporeduktion bei gleichzeitigem Einbau eines l\u00e4rmarmen Belags, eine allf\u00e4llige zeitlich etappierte Realisierung der Massnahmen und die Gew\u00e4hrung von Erleichterungen nach Art. 14 LSV. Auf den Rekursantrag war somit nicht einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/69/1835", "Zeit UTC": "11.09.2025 03:25:48", "Checksum": "f0d79b644951d8bbfe98fa7602b12f45"}