{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-II-Nr--0144-202_2023-06-20.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_ii_nr._0144_2023_vom_20._juni_2023.pdf", "Checksum": "917db3f6a8bfa9fdd3955ad1a25c56ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE II Nr. 0144/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 20.06.2023 BRGE II Nr. 0144/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 20.06.2023 BRGE II Nr. 0144/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 20.06.2023 BRGE II Nr. 0144/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befristete Baubewilligung f\u00fcr tempor\u00e4re Asylunterk\u00fcnfte der Gemeinde, Ausstandspflicht von Beh\u00f6rdenmitgliedern, Einordnung, Anforderungen an behindertengerechtes Bauen | Angefochten war die auf drei Jahre befristete Baubewilligung f\u00fcr die Errichtung von sechs dreigeschossigen Modulgeb\u00e4uden als tempor\u00e4re Asylunterkunft f\u00fcr insgesamt 144 Personen. Geltend gemacht wurde zun\u00e4chst, die Vorsteherin der Sozialbeh\u00f6rde h\u00e4tte als Mitglied der Baukommission in den Ausstand treten m\u00fcssen. Dem war nicht zu folgen; ein Beh\u00f6rdenmitglied eines Gemeinwesens darf bei der Erteilung einer Baubewilligung f\u00fcr dieses Gemeinwesen mitwirken. Zu pr\u00fcfen war des Weiteren die Einordnung in die Umgebung. Die Wohnsiedlung war vergleichbar mit anderen vorfabrizierten oder \"provisorischen\" Baracken (etwa f\u00fcr Schulzwecke), die in einer nicht besondere \u00e4sthetisch-architektonische Qualit\u00e4ten aufweisenden baulichen Umgebung auch unbefristet bewilligt werden. Der Umstand, dass der Zweck einer nicht auf Dauer bestimmten Baute an deren \u00c4usserem ablesbar ist, stellt in der Regel keinen Einordnungsmangel dar. Ausschlaggebend ist die jeweilige bauliche und landschaftliche Umgebung. Vorliegend war das Bauvorhaben in gestalterischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Beanstandet wurde sodann die Einhaltung der Vorschriften f\u00fcr behindertengerechtes Bauen. Das Baurekursgericht hielt fest, dass Unterk\u00fcnfte f\u00fcr Asylbewerber als \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bauten im Sinne von \u00a7 239 a Abs. 1 PBG gelten (vgl.\u00a0 BRGE IV Nr. 0179/2022 in BEZ 2023 Nr. 2). Somit gelten die Anforderungen f\u00fcr Bauten der Kategorie I (\u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bauten) gem\u00e4ss Norm SIA 500:2009 (Kapitel 3 bis 8 und Anhang A). Das Gericht liess offen, wie es sich im konkreten Fall mit der Erf\u00fcllung der Anforderungen verhielt, da sich allf\u00e4llige M\u00e4ngel ohne besondere Schwierigkeiten auflageweise beheben liessen. Nachdem sich auch die weiteren R\u00fcgen als unbegr\u00fcndet erwiesen, war der Rekurs abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "45d1ff49a31244d4481f7b0738e6878d"}