{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-11-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-II-Nr--0173-201_2017-11-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_ii_nr._0173-2017_vom_21._november_2017.pdf", "Checksum": "85c38a4e3a5258b1d18acd86854ca46a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE II Nr. 0173/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 21.11.2017 BRGE II Nr. 0173/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.11.2017 BRGE II Nr. 0173/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.11.2017 BRGE II Nr. 0173/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Provokationsbegehren im Sinne von \u00a7 213 Abs. 1 PBG. Keine Entlassung eines Wohngeb\u00e4udes aus dem Inventar sch\u00fctzenwerter Ortsbilder von \u00fcberkommunaler Bedeutung. Rechtsverweigerungsrekurs. | Der Rekurrent verlangte im Zusammenhang mit einem ohne Baubewilligung vergr\u00f6sserten Balkon bei seinem in der Kernzone situierten Wohngeb\u00e4ude und dem pendenten nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahren bei der kantonalen Baudirektion die Entlassung seiner Liegenschaft aus dem kantonalen Inventar der Ortsbilder von \u00fcberkommunalen Bedeutung. Zuvor hatte die Baudirektion dem Rekurrenten die Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung angek\u00fcndigt. Die Baudirektion sah keine M\u00f6glichkeit, ausserhalb des erw\u00e4hnten (in der Zwischenzeit sistierten) nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahrens einen Entscheid \u00fcber das rekurrentische Provokationsgesuch zu f\u00e4llen, d.h. die Entlassung des streitbetroffenen Objekts aus dem kantonalen Inventar materiell zu pr\u00fcfen. Dagegen erhob der Rekurrent einen Rechtsverweigerungsrekurs. Das Baurekursgericht wies diesen im Wesentlichen mit folgender Begr\u00fcndung ab: Mit der Festsetzung definitiver planerischer Schutzmassnahmen \u2013 das Baugrundst\u00fcck und mit ihm s\u00e4mtliche zum Ortsbildschutzperimeter geh\u00f6renden Grundst\u00fccke waren vor Jahren der Kernzone zugewiesen worden \u2013 wurde das kantonale Ortsbildschutzinventar zwar auf kommunaler Ebene umgesetzt, aber dadurch nicht hinf\u00e4llig. So bleibt die Zust\u00e4ndigkeit der Baudirektion zur Beurteilung von Bauvorhaben im Ortsbildschutzperimeter gem\u00e4ss Ziffer 1.4.1.4 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung bestehen. Der Rekurrent kann das Provokationsverfahren nicht dazu nutzen, die drohende Verweigerung der nachtr\u00e4glichen (kantonalen) Bewilligung\u00a0dadurch abzuwenden, indem er eine Entlassung aus dem Ortsbildschutzinventar anstrebt und so die Zust\u00e4ndigkeit der Baudirektion vorg\u00e4ngig \u00abbeseitigt\"."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:28", "Checksum": "ca9ba30067969e30d4ad1e4d89417121"}