{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2012-03-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-II-Nrn--0037-00_2012-03-20.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_ii_nrn._0037-0042-2012.pdf", "Checksum": "6d2e9c8b66fe3a231f9a569302771219"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE II Nrn. 0037-0042/2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 20.03.2012 BRGE II Nrn. 0037-0042/2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 20.03.2012 BRGE II Nrn. 0037-0042/2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 20.03.2012 BRGE II Nrn. 0037-0042/2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heimatschutz, Inventarentlassung. Bindungswirkung von Gutachten. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit von Schutzmassnahmen bei Auswahl aus mehreren Objekten. Gestaltungsplan. Unzul\u00e4ssigkeit von Ausnahmebewilligungen zur Abweichung von Baubereichen. | Von den tats\u00e4chlichen Feststellungen in Fachgutachten darf nur aus triftigen Gr\u00fcnden abgewichen werden. Vorliegend setzte sich die Baubeh\u00f6rde bei einem Teil der mit dem angefochtenen Beschluss aus dem Schutzinventar entlassenen Geb\u00e4ude eines Fabrikareals \u00fcber die Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission und der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission hinweg. Demgegen\u00fcber qualifizierte das Baurekursgericht alle Bauten als Schutzobjekte, wobei in einem Fall das Erhaltensinteresse u.a. mit Blick auf die weiteren unter Schutz gestellten Objekte als gering eingestuft wurde. Da die Erhaltung des Geb\u00e4udes f\u00fcr die Eigent\u00fcmerin schwerwiegende Einschr\u00e4nkungen zur Folge gehabt h\u00e4tte, erfolgte die Inventarentlassung zu Recht. Die Festlegung eines Baubereichs mit einem Gestaltungsplan ist eine individuell-konkrete Festlegung, von der nicht mit einer Ausnahmebewilligung dispensiert werden kann, es sei denn, es werden Umst\u00e4nde geltend gemacht, die der Plangeber auch bei sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung der grundst\u00fccksspezifischen Gegebenheiten nicht ersehen konnte und deren Ber\u00fccksichtigung ihn wohl zu einer anderen Festsetzung veranlasst h\u00e4tte. Solche Verh\u00e4ltnisse lagen hier indes nicht vor."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:02", "Checksum": "08782d96ca17d50d680604b1be33f6e0"}