{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-10-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-II-Nrn--0165-01_2019-10-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_ii_nrn._00165-00166-2019_vom_29.10.2019.pdf", "Checksum": "b0ba67bd5f0635187e65d0bae454216f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE II Nrn. 0165-0166/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 29.10.2019 BRGE II Nrn. 0165-0166/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.10.2019 BRGE II Nrn. 0165-0166/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.10.2019 BRGE II Nrn. 0165-0166/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbewilligung f\u00fcr einen ehemaligen Gasthof sowie Baubewilligung f\u00fcr ein Mehrfamilienhaus. | Die kommunale Baubeh\u00f6rde bewilligte der Bauherrschaft den Abbruch eines ehemaligen Gasthofs mitsamt dem angebauten Tanzsaal sowie die Erstellung eines Mehrfamilienhauses. Im hiergegen vom Z\u00fcrcher Heimatschutz erhobenen Rekursverfahren war insbesondere \u00fcber die Auslegung der Schutzverf\u00fcgung aus dem Jahre 2011 zu befinden, welche aufgrund eines Provokationsbegehrens der Eigent\u00fcmerschaft erfolgte. In der entsprechenden Schutzverf\u00fcgung wurde zusammengefasst festgehalten, dass es sich beim ehemaligen Gasthof um ein Schutzobjekt handle und dieser daher nicht aus dem Inventar der sch\u00fctzenswerten Bauten entlassen werde, wobei der denkmalpflegerische Schutz durch die bestehenden Kernzonenvorschriften \u00fcber die Ersatzbaupflicht gen\u00fcgend gew\u00e4hrleistet sei. Strittig war in diesem Zusammenhang haupts\u00e4chlich, ob mit der damaligen Schutzverf\u00fcgung das Unterschutzstellungsverfahren endg\u00fcltig abgeschlossen worden war und ob die Schutzverf\u00fcgung nicht teilweise nichtig ist. Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass das Unterschutzstellungsverfahren aufgrund des Fristablaufes seit der Stellung des Provokationsbegehrens als abgeschlossen gelte (\u00a7 213 Abs. 3 PBG), vorg\u00e4ngig einer Abbruchbewilligung aber zwingend eine Inventarentlassung zu erfolgen habe, da sich das Objekt gem\u00e4ss der Schutzverf\u00fcgung nach wie vor im kommunalen Inventar befinde. Die Frage der Nichtigkeit wurde zufolge der Gutheissung des Rekurses offen gelassen. Eine Minderheit des Gerichts kam demgegen\u00fcber zum Schluss, dass die Schutzverf\u00fcgung keinen Nichtigkeitsgrund aufweise, die Frist f\u00fcr deren Anfechtung l\u00e4ngst abgelaufen sei, sowie, dass mit der Schutzverf\u00fcgung aus dem Jahre 2011 rechtskr\u00e4ftig festgelegt worden sei, dass als Schutzmassnahme die Kernzonenvorschriften \u00fcber den Ersatzbau zur Anwendung gelangten und somit das Geb\u00e4ude auch zu Gunsten eines Ersatzbauprojekts abgebrochen werden d\u00fcrfe."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:33", "Checksum": "9efc84177b693342ba933e9046ee453d"}