{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-09-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-III-Nr--0154-20_2022-09-14.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_iii_nr._154_2022_vom_14._september_2022_hochsitz.pdf", "Checksum": "48c1f909bbdfcbb19d4ad2e70b6df696"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE III Nr. 0154/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 14.09.2022 BRGE III Nr. 0154/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 14.09.2022 BRGE III Nr. 0154/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 14.09.2022 BRGE III Nr. 0154/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungspflicht eines Jagdhochsitzes | Zu beurteilen war, ob das Kreisschreiben Nr. 4 der Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Z\u00fcrich von April 2007 zur Anwendung gelangt und ob der streitgegenst\u00e4ndliche Jagdhochsitz die darin festgehaltenen Kriterien einer bewilligungsfreien Erstellung erf\u00fclle. Strittig waren der genaue Standort bzw. die Zonenzugeh\u00f6rigkeit sowie die Qualifikation der Holzkonstruktion inkl. Bodenverankerung. Bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Einrichtung handelte es sich um eine mehrheitlich geschlossene Hochsitzkanzel mit einer Grundfl\u00e4che von 1,87 m \u00a0und einer H\u00f6he von rund 7,00 m, welche von einer Jagdgesellschaft im Nichtbaugebiet erstellt wurde. Das Baurekursgericht beurteilte das Kreisschreiben als zu ber\u00fccksichtigende Verwaltungsverordnung und hielt fest, dass sich diese Jagdeinrichtung im Vergleich zu anderen Bauwerken nicht mehr relativ einfach verschieben lasse. Sie kann somit nicht mehr als von herk\u00f6mmlicher Art gelten. Es liegt vielmehr eine festere sowie gr\u00f6ssere Einrichtung vor, welche gem\u00e4ss Kreisschreiben bewilligungspflichtig ist. Vorliegend w\u00e4re bereits aufgrund des ungew\u00f6hnlichen Standortes ausserhalb des Waldes sowie der unklaren Zonenzugeh\u00f6rigkeit mit allf\u00e4lliger Betroffenheit der Naturschutzzone eine Bewilligungspflicht anzunehmen gewesen (E. 5.4). Der Rekurs war im Ergebnis gutzuheissen und die Sache zur Durchf\u00fchrung eines koordinierten Bewilligungsverfahren an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:52", "Checksum": "c507d2b71a35cd72845b56d1e1e2937e"}