{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-III-Nrn--0014-0_2020-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/anonymisiert_brge_iii_nr._00014-2020_vom_29.01.2020.pdf", "Checksum": "656f2f0ebe3cb5efea6aa73ede7ff07b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE III Nrn. 0014-0015/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 29.01.2020 BRGE III Nrn. 0014-0015/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2020 BRGE III Nrn. 0014-0015/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2020 BRGE III Nrn. 0014-0015/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau eines Milchviehstalls in der Landwirtschaftszone. Zonenkonformit\u00e4t im Sinne von Art. 34 RPV. Bodenabh\u00e4ngige Tierhaltung. Umweltrechtliche Voraussetzungen. | Streitbetroffen war eine Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs durch einen neuen Milchviehstall f\u00fcr 86 Milchk\u00fche auf einem bislang un\u00fcberbauten Grundst\u00fcck in der Landwirtschaftszone. Zu \u00fcberpr\u00fcfen war die Bodenabh\u00e4ngigkeit der geplanten Tierhaltung, nachdem das Betriebskonzept infolge einer R\u00fcckweisung in einem ersten Rechtsgang (BRGE Nrn. 0017 und 0018/2019) \u00fcberarbeitet worden war. Diese war aufgrund der Zahlen der Suisse-Bilanz und der Bodenverh\u00e4ltnisse (Abkl\u00e4rungen insb. zur Milchleistung sowie zu Futterbedarf und -ertrag) gegeben. Die \u00dcberpr\u00fcfung von Alternativstandorten war nachgewiesen, ebenso die l\u00e4ngerfristige \u00dcberlebensf\u00e4higkeit des Betriebes. Betreffend die aufgrund der Geruchsimmissionen n\u00f6tigen Mindestabst\u00e4nde erschien im M\u00e4rz 2018 eine Teilpublikation des Eidgen\u00f6ssischen Departements f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu den \"Grundlagen zu Geruch und dessen Ausbreitung f\u00fcr die Bestimmung von Abst\u00e4nden bei Tierhaltungsanlagen\". Da hierzu jedoch bislang weder eine Vernehmlassung durchgef\u00fchrt wurde, noch eine Vollzugshilfe vorliegt, wurde die Weiteranwendung der FAT-Richtlinien aus dem Jahre 1995 durch die Baudirektion Kanton Z\u00fcrich best\u00e4tigt (mit Ausf\u00fchrungen insb. zu den Windverh\u00e4ltnissen und zur Kernzonenkorrektur). Schliesslich monierten die benachbarten Rekurrierenden Stickstoffeintr\u00e4ge aus der Abluft des Stalls in die W\u00e4lder (Critical Loads und Critical Levels). Da jedoch der beh\u00f6rdenverbindliche Auftrag an die Baudirektion Kanton Z\u00fcrich zur Pr\u00fcfung, ob Stickstoffeintr\u00e4ge aus Landwirtschaftsbetrieben mit geeigneten Massnahmen gezielt gemindert werden k\u00f6nnten, auf Betriebe im nahen Umfeld von Naturschutzgebieten beschr\u00e4nkt wurde, fehlte es f\u00fcr das streitbetroffene Projekt an einer rechtlichen Grundlage f\u00fcr die Forderung von Massnahmen zur Ammoniakreduktion. Insgesamt waren die Rekurse somit abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:31", "Checksum": "93f00576bd863f8e92ec4f9ec396f47b"}