{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-04-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-IV-Nr--0048-202_2020-04-09.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_iv_nr._0048-2020_vom_9._april_2020.pdf", "Checksum": "e85994eb6adc78428f9769829287916a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE IV Nr. 0048/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 09.04.2020 BRGE IV Nr. 0048/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 09.04.2020 BRGE IV Nr. 0048/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 09.04.2020 BRGE IV Nr. 0048/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ABC-Einsatzkostenersatz. Verunreinigung des Erdreichs durch Heiz\u00f6l. Kostenanteile bei einer Mehrheit von Verursachern. Kausalzusammenhang bei Unterlassung. | Beim Bef\u00fcllen eines Heiz\u00f6ltanks kam es zu einem Austritt des \u00d6ls. Dabei wurde das Erdreich verunreinigt. Sowohl die Einstufung des Vorfalls als C-Ereignis im Sinne von \u00a7 16 lit. d FFG als auch die Zusammensetzung und H\u00f6he der Behebungskosten sowie die Notwendigkeit der getroffenen Behebungsmassnahmen waren unbestritten. Im Streit lag im Wesentlichen die Verursachereigenschaft der Heiz\u00f6llieferantin und eventualiter welchen Kostenanteil sie als Verursacherin zu tragen hat. Die GVZ \u00fcberband ihr 60 % der insgesamt angefallenen Kosten. In tats\u00e4chlicher Hinsicht stand fest, dass der Tankwagenfahrer der Heiz\u00f6llieferantin den Betankungsschlauch auf die Wiese des Kundengrundst\u00fccks gelegt hatte, und der Schlauch in der Folge von dem auf der Liegenschaft aktiven Rasenm\u00e4hroboter des Grundeigent\u00fcmers durchgeschnitten wurde. Die Verursachereigenschaft der Heiz\u00f6llieferantin wurde mit der Begr\u00fcndung bejaht, dass diese \u2013 bzw. der bei ihr angestellte Tankwagenfahrer \u2013 es in Anbetracht der Umst\u00e4nde pflichtwidrig unterliess, entsprechende Abkl\u00e4rungen hinsichtlich des Vorhandenseins eines solchen Roboters vorzunehmen. Sodann lag die Kostenauflage von 60 % zulasten der Heiz\u00f6llieferantin nach Auffassung des Einzelrichters im Rahmen des der GVZ zustehenden Ermessensspielraums. Der Rekurs wurde abgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:36", "Checksum": "dfabfc569cf06162977d279e48336d9d"}