{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-08-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-IV-Nr--0107-201_2019-08-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_brge_iv_nr._0107-2019_vom_29._august_2019_.pdf", "Checksum": "c3b8eb825f084ddeaa965026fd1a0757"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE IV Nr. 0107/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 29.08.2019 BRGE IV Nr. 0107/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.08.2019 BRGE IV Nr. 0107/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.08.2019 BRGE IV Nr. 0107/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung f\u00fcr Altlastensanierung. Bedeutung einer Freizeichnung bei Verkauf eines belasteten Grundst\u00fccks f\u00fcr die Kostenverteilung. | Zu befinden war \u00fcber die Kostenverteilung f\u00fcr die (bereits erfolgte) Sanierung des Areals einer chemischen Reinigung, deren Betreiberschaft die Liegenschaft bereits seit l\u00e4ngerer Zeit an Dritte ver\u00e4ussert hatte. Im entsprechenden Vertrag wurde eine Klausel vereinbart, wonach der Ver\u00e4usserer bez\u00fcglich der Liegenschaft keine Gew\u00e4hrleistungspflicht irgendwelcher Art \u00fcbernehme, unter Vorbehalt der Art. 192 Abs. 3 und 199 OR. Umstritten war vorab, ob die (ehemalige) Betreiberschaft trotz dieser Vertragsklausel als Verhaltensverursacher ins Recht gefasst werden k\u00f6nne. Faktisch war die Sanierung vom Gemeinwesen vorgenommen worden, welches sich zum Sanierungszeitpunkt zugleich im privatrechtlichen Besitz des Grundst\u00fccks befand. Die Kostentragungspflicht der Betreiberschaft wurde trotz der erw\u00e4hnten Vertragsklausel bejaht, weil die Klausel \u2013 im Rahmen der vorfrageweisen Beurteilung (\u00a7 1 VRG) \u2013 bloss als Wegbedingung der Gew\u00e4hrleistung und nicht als (im Sinne einer positiven Leistungspflicht) Vereinbarung einer umfassenden Schadloshaltung aufgefasst werden konnte. Weil die Betreiberschaft die Verschmutzungen nicht allein verursacht bzw. f\u00fcr andere (fr\u00fchere) Verhaltensverursacher nicht einzustehen hatte, war die Sache zur Erg\u00e4nzung der Sachverhaltsabkl\u00e4rungen an das AWEL zur\u00fcckzuweisen. Der Rekurs wurde gutgeheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:34", "Checksum": "bcf505adf0c7219194adcf6be4a410f3"}