{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2024-10-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-IV-Nr--0159-202_2024-10-31.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r4.2024.00076_1.pdf", "Checksum": "1c0932e7937c1b3f433f55cc0f3be65c"}, "Scrapedate": "2025-06-01", "Num": ["BRGE IV Nr. 0159/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 31.10.2024 BRGE IV Nr. 0159/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 31.10.2024 BRGE IV Nr. 0159/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 31.10.2024 BRGE IV Nr. 0159/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waldrecht. Bestandesgarantie altrechtlicher nichtforstlicher Bauten im Waldgebiet | Weder die Bundeserlasse noch die kantonalen Normen \u00e4ussern sich zur Frage der Bestandesgarantie altrechtlicher nichtforstlicher Bauten im Wald. \u00dcber die Anwendbarkeit des Raumplanungsgesetzes im Wald halten Rausch/Marti/Griffel fest, dass lediglich Art. 24 RPG (Standortgebundenheit) eine Rolle spielen kann. Die \u00fcbrigen Ausnahmetatbest\u00e4nde (Art. 24a ff. und Art. 37a RPG) setzten im Prinzip bestehende, rechtm\u00e4ssig errichtete Bauten und Anlagen voraus. Soweit es sich nicht um forstliche Bauten oder nichtforstliche Kleinbauten, sondern um Wohn-, Landwirtschafts- und Gewerbebauten ausserhalb der Bauzone handelt, wie sie in den erw\u00e4hnten Vorschriften prim\u00e4r anvisiert werden, bilden die entsprechend \u00fcberbauten Fl\u00e4chen nicht Waldboden. Lag der Standort urspr\u00fcnglich im Wald, konnten solche Bauten und Anlagen \u2013 jedenfalls in neuerer Zeit \u2013 nur mit einer Rodungsbewilligung rechtm\u00e4ssig verwirklicht werden. Wurde die Fl\u00e4che rechtm\u00e4ssig mittels einer Rodungsbewilligung aus dem Waldareal entlassen und anschliessend \u00fcberbaut, handelt es sich bei der bebauten Fl\u00e4che nicht mehr um Wald im Rechtssinn, weshalb erleichterte Ausnahmebewilligungen nach den genannten Vorschriften des Raumplanungsgesetzes nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen (Rz 477). Strittig war die Frage der Wiederaufbaum\u00f6glichkeit eines abgebrannten Waldhauses aus dem Jahre 1926. Damals bedurfte die strittige Waldbaute einer Bewilligung durch den Regierungsrat. Eine weitere Rodungsbewilligung war noch nicht erforderlich. Die Parteien gingen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es damals rechtm\u00e4ssig bewilligt wurde. Dies muss dementsprechend implizit zu einer Rodung und dazu gef\u00fchrt haben, dass die \u00fcberbaute Fl\u00e4che nicht (mehr) Waldboden bildet. Mangels Zuweisung zu einer anderen Zone galt sie als ausserhalb der Bauzonen gelegen. Eine Anwendbarkeit von Art. 24c RPG kam damit in Betracht und damit auch ein Wiederaufbau. Der Entscheid beleuchtet die Gesetzgebung in Bezug auf den Wald."}], "ScrapyJob": "446973/69/1730", "Zeit UTC": "01.06.2025 03:48:51", "Checksum": "0a7f8278d2ab15d23d9205453dec5807"}