{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2024-11-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-IV-Nr--0182-202_2024-11-28.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r4.2024.00093.pdf", "Checksum": "4b475dbf3dc5d41bcd7e571808ed3259"}, "Scrapedate": "2025-06-01", "Num": ["BRGE IV Nr. 0182/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 28.11.2024 BRGE IV Nr. 0182/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 28.11.2024 BRGE IV Nr. 0182/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 28.11.2024 BRGE IV Nr. 0182/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einordnung einer rund 20m hohen Mobilfunk-Antennenanlage | Strittig war unter anderem die Einordnung einer rund 20 m hohen Mobilfunk-Antennenanlage, welche in einer Gewerbezone geplant war. Dabei handelte es sich um ein angepasstes Projekt, mit welchem der Antennenmast im Vergleich zu einem urspr\u00fcnglichen Vorhaben um rund 5 m reduziert wurde. Im ersten Rechtsgang wurde die Baubewilligung f\u00fcr die urspr\u00fcnglich geplante Antennenanlage erteilt, welche Bewilligung indes durch das Baurekursgericht aus Einordnungsgr\u00fcnden aufgehoben wurde (BRGE IV Nr. 0161/2019 vom 5. Dezember 2019 [www.baurekursgericht-zh.ch], best\u00e4tigt mit VB.2020.00033 vom 25. Juni 2020). F\u00fcr das redimensionierte Projekt verweigerte die kommunale Baubeh\u00f6rde die Baubewilligung nun aufgrund unzureichender Einordnung, weil nach ihrer Auffassung die Verk\u00fcrzung des Masts auf knapp 20 m im Vergleich zur urspr\u00fcnglich geplanten Anlage keine wesentliche \u00c4nderung am Erscheinungsbild ausmache. Gegen die Bauverweigerung rekurrierte die Baugesuchstellerin. Die 4. Abteilung des Baurekursgerichts kommt im vorliegenden Entscheid zum Schluss, dass die Redimensionierung, welche nicht nur aus einer Reduktion der Masth\u00f6he, sondern auch aus einer \u00c4nderung hinsichtlich der Antennentechnik (namentlich aus einer Verkleinerung der Antennenmodule) besteht, zur Folge hat, dass die Antennenanlage nicht (mehr) \u00fcberdimensioniert erscheint und sich die Bauverweigerung nicht auf \u00a7 238 Abs. 1 PBG st\u00fctzen l\u00e4sst. Dementsprechend wurde die Bauverweigerung in Gutheissung des Rekurses aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/69/1730", "Zeit UTC": "01.06.2025 03:48:52", "Checksum": "4b2e92dcadb9e18132098535bef54903"}