{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-12-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-IV-Nr--0203-202_2022-12-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_iv_nr._0203_2022_vom_15._dezember_2022.pdf", "Checksum": "5850a7085a6a49d2ce0d71071157e84c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE IV Nr. 0203/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 15.12.2022 BRGE IV Nr. 0203/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.12.2022 BRGE IV Nr. 0203/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.12.2022 BRGE IV Nr. 0203/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frist f\u00fcr Schutzabkl\u00e4rungen nach R\u00fcckweisung an die Vorinstanz | Der rekurrierende Grundeigent\u00fcmer stellte nach einer vorg\u00e4ngig erfolgten R\u00fcckweisung einer Schutzabkl\u00e4rung an die Vorinstanz den Antrag, seine Liegenschaft sei zufolge Ablaufs der Zweijahresfrist im Sinne von \u00a7 213 PBG aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu entlassen. Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass notwendige Erweiterungen von Schutzabkl\u00e4rungen und damit zusammenh\u00e4ngende R\u00fcckweisungen an die Vorinstanz nicht in den Anwendungsbereich von \u00a7 213 PBG fallen. Es verhalte sich vielmehr so, dass das Gesetz f\u00fcr den Fall, dass eine Schutzverordnung nach Aufhebung durch die Rekursbeh\u00f6rde teilweise oder g\u00e4nzlich \u00fcberarbeitet werden m\u00fcsse, keine Frist kenne. Es k\u00f6nne somit lediglich ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gem\u00e4ss \u00a7 4a VRG vorliegen. Dies sei immer einzelfallweise zu pr\u00fcfen und h\u00e4nge bei R\u00fcckweisungen in Unterschutzstellungsverfahren davon ab, wie gross der nach dem letztinstanzlichen Rechtsmittelentscheid anfallende zus\u00e4tzliche Aufwand bei der Vorinstanz sei. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nne aber gesagt werden, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sicherlich immer dann vorliege, wenn die \u00dcberarbeitung einer Schutzverordnung l\u00e4nger daure als die urspr\u00fcnglich vom Gesetzgeber vorgesehene Frist gem\u00e4ss \u00a7 213 PBG, da es nicht angehen k\u00f6nne, dass einer Beh\u00f6rde nach einer R\u00fcckweisung eine l\u00e4ngere Abkl\u00e4rungsfrist zustehe, als dies urspr\u00fcnglich der Fall gewesen sei. Im vorliegenden Fall wurde die \u00dcberarbeitungsfrist als angemessen qualifiziert. Dies f\u00fchrte im Ergebnis dazu, dass der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:57", "Checksum": "64a56deb68a070ee50354867ad737835"}