{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-11-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-IV-Nr--0232-202_2023-11-30.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_iv_nr._0232_2023_vom_30._november_2023.pdf", "Checksum": "8637ee17dcb1f3c3758b8617345038c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE IV Nr. 0232/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 30.11.2023 BRGE IV Nr. 0232/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 30.11.2023 BRGE IV Nr. 0232/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 30.11.2023 BRGE IV Nr. 0232/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauverweigerung f\u00fcr eine Mobilfunkanlage aus Einordnungsgr\u00fcnden | Die Mobilfunkbetreiberin rekurrierte aufgrund einer aus Einordnungsgr\u00fcnden verweigerten Baubewilligung f\u00fcr den Neubau einer 20\u00a0m hohen Mobilfunkanlage auf einem im Eigentum der Standortgemeinde liegenden Werkhofgel\u00e4nde in der Zone f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten. Die Anlage wirke gem\u00e4ss dem Gemeinderat sowohl vom Dorf her als auch in der Landschaftsebene st\u00f6rend und ordne sich nicht befriedigend im Sinne von \u00a7\u00a0238 Abs. 1 PBG ein. Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht mit den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen vereinbar sei, weshalb es sich nicht vertreten lasse, die befriedigende Einordnung im Allgemeinen bzw. die gen\u00fcgende R\u00fccksichtnahme auf das Inventarobjekt im Sinne von \u00a7 238 Abs. 2 PBG mit Verweis auf eine visuelle Beeintr\u00e4chtigung zu verneinen. Die Anlage nehme vielmehr gen\u00fcgend R\u00fccksicht im Sinne von \u00a7\u00a0238 Abs.\u00a02 PBG auf das inventarisierte Objekt und ordne sich auch im \u00dcbrigen rechtsgen\u00fcglich in die Umgebung ein. Das Baurekursgericht hielt weiter fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht die vielseitig motivierte mangelnde Akzeptanz der Bev\u00f6lkerung f\u00fcr die geplante Anlage in der Ermessensbet\u00e4tigung hinsichtlich der Beurteilung der Einordnung mitber\u00fccksichtigt habe. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs der Bauherrschaft gut."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:05", "Checksum": "850c1132f61453b80c91ad044d6a5c67"}