{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2022-04-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-IV-Nrn--0074-00_2022-04-28.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r4.2021.00163_164_1.pdf", "Checksum": "db3d05a5cc69d7736b3cec4b9c760dc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE IV Nrn. 0074-0075/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 28.04.2022 BRGE IV Nrn. 0074-0075/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 28.04.2022 BRGE IV Nrn. 0074-0075/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 28.04.2022 BRGE IV Nrn. 0074-0075/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilrevision Nutzungsplanung. Umzonung von der Landwirtschaftszone in die Erholungszone f\u00fcr eine Surfanlage | Mit der angefochtenen Teilrevision der Nutzungsplanung sollte eine rund 7,7 ha grosse Fl\u00e4che von der Landwirtschaftszone in die Erholungszone umgezont werden, um die planungsrechtliche Grundlage zu schaffen f\u00fcr eine Surfanlage mit weiteren Sportnutzungen und einen Park f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung. Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass die vorgesehene Nutzung massive Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitige (erhebliche Beanspruchung von Fruchtfolgefl\u00e4chen, Beeintr\u00e4chtigung der Landschaft, Verkehr), womit der Erholungszone sehr gewichtige \u00f6ffentliche Interessen entgegenstehen w\u00fcrden. Weiter ergab sich, dass auf Stufe des regionalen Richtplans die rechtsgen\u00fcgende Grundlage f\u00fcr die Durchstossung des kantonalen Landwirtschaftsgebiets fehlt. Sodann sei nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb die Anlage nicht zweckm\u00e4ssig innerhalb des Siedlungsgebietes oder an einem Standort mit weniger Fruchtfolgefl\u00e4chen untergebracht werden k\u00f6nnte. Insgesamt seien die zugunsten der Erholungszone vorgebrachten \u00f6ffentlichen und privaten Interessen nicht derart gewichtig, dass sie die Erweiterung der Erholungszone zu rechtfertigen verm\u00f6chten. Dies f\u00fchrte in Gutheissung der Rekurse zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Gemeindeversammlung und der Genehmigungsverf\u00fcgung der Baudirektion."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:54", "Checksum": "30446e46999d804897b8ea89c7fecd92"}