{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2012-07-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_Zwischenentscheid_2012-07-03.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_ii_nr._0108-2012.pdf", "Checksum": "0b561110716b80400d2c5561d2477ded"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Zwischenentscheid"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 03.07.2012 Zwischenentscheid"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 03.07.2012 Zwischenentscheid"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 03.07.2012 Zwischenentscheid"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00e4rmschutz. Tiefgarage mit 12 Abstellpl\u00e4tzen. Belastungsgrenzwerte. Vorsorgeprinzip.  Geb\u00fchrenpflicht des Anzeigeerstatters. | Nachbarn hatten bei der Baubeh\u00f6rde eine L\u00e4rmklage betreffend eine nach Einf\u00fchrung der L\u00e4rmschutzverordnung bewilligte und erstellte Tiefgarage erhoben. Die Tiefgarage an sehr ruhiger Wohnlage verf\u00fcgte nur \u00fcber ein nicht schalldichtes Gittertor (nat\u00fcrliche Bel\u00fcftung). Die L\u00e4rmklage wurde abgewiesen. Gegen den Abweisungsbeschluss erhoben die Nachbarn Rekurs. Das Baurekursgericht erwog, dass Parkierungsanlagen die Belastungsgrenzwerte gem\u00e4ss Anhang 6 Ziff. 2 LSV einzuhalten h\u00e4tten, wobei vom \u00fcblichen Nachtruhefenster f\u00fcr Strassenverkehrsl\u00e4rm gem\u00e4ss Anhang 3 LSV von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr auszugehen sei. Die \u00dcberschreitung der Belastungsgrenzwerte k\u00f6nne ausgeschlossen werden. Zu pr\u00fcfen blieben Massnahmen gest\u00fctzt auf das Vorsorgeprinzip. Eine mehr als geringf\u00fcgige St\u00f6rung durch die Parkierungsger\u00e4usche sei nicht auszumachen. Ausschlaggebend sei insbesondere die geringe H\u00e4ufigkeit und die kurze Dauer der L\u00e4rmvorg\u00e4nge. Die geringen Emissionen k\u00f6nnten \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur mit einem erheblichen Aufwand soweit reduziert werden, dass eine wesentliche Verbesserung der Situation eintreten w\u00fcrde. Damit waren keine (weiteren) Massnahmen zur Emissionsbegrenzung anzuordnen. Bez\u00fcglich der Geb\u00fchrenauflage der Vorinstanz zu Lasten der Anzeigeerstatter und nachmaligen Rekurrrierenden erwog das Baurekursgericht, die Kostenauflage bei L\u00e4rmklagen richte sich nach den umweltrechtlichen Vorschriften, namentlich nach der GebV UR. Auf das \"Unterliegerprinzip\" komme zum vornherein nichts an. Gem\u00e4ss \u00a7 3 lit. b GebV UR bleibe der Anzeigeerstatter selbst dann kostenfrei, wenn keinerlei Verletzungen von materiellen Umweltschutzvorschriften festgestellt worden seien. In diesem Punkt war der Rekurs somit gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:04", "Checksum": "dfef14a05a17be5f7c35ed3b9e77fac3"}