{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2025-08-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_auszug-r2-2025-00016-54.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r2.2025.00016_54.pdf", "Checksum": "e7d990cb64820908c0c24ae1c9605e84"}, "Scrapedate": "2026-07-29", "Scrapetime": "03:25:36", "Num": ["Zwischenentscheid"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 26.08.2025 Zwischenentscheid"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 26.08.2025 Zwischenentscheid"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 26.08.2025 Zwischenentscheid"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorentscheid \u00fcber die Beachtlichkeit von Baulinien f\u00fcr ein k\u00fcnftiges Bauvorhaben, akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung der Baulinien | Die zwei streitbetroffenen, nebeneinanderliegenden und einer Wohnzone zugewiesenen Grundst\u00fccke weisen praktisch keine \u00dcberbauung auf und sind nahezu vollst\u00e4ndig mit Rebst\u00f6cken bestockt. Im s\u00fcdlichen Bereich werden sie von zwei parallel zueinander verlaufenden Baulinien angeschnitten, wobei eines der beiden Grundst\u00fccke von den Baulinien in erheblichem Umfang durschnitten wird. Die Eigent\u00fcmerschaft ersuchte um einen Vorentscheid insbesondere betreffend die Frage nach der Beachtlichkeit der Baulinien f\u00fcr ein k\u00fcnftiges Bauvorhaben auf den beiden Grundst\u00fccken. Im Ergebnis vertrat die Vorinstanz die Auffassung, eine akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung einer Baulinie k\u00f6nne nicht losgel\u00f6st von einem konkreten Bauprojekt erfolgen. Diese Auffassung wurde verworfen. Ferner waren vorliegend die Voraussetzungen f\u00fcr eine akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung der Baulinien erf\u00fcllt. Mangels einer verkehrsplanerischen Festlegung im massgeblichen Bereich kam ihnen weder eine Sicherungsfunktion hinsichtlich bestehender oder geplanter Verkehrsanlagen noch hinsichtlich von Vorgartenbereichen zu. Im Ergebnis erwiesen sich die Baulinien als unbeachtlich und stellten ein nicht mehr gerechtfertigtes Bauhindernis dar. Demgem\u00e4ss wurde der Rekurs hinsichtlich der Vorentscheidfrage betreffend die Beachtlichkeit der Baulinien gutgeheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/2167", "Zeit UTC": "29.07.2026 03:25:36", "Checksum": "003ec0824c02e811ef53c593b3db4527"}