{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2026-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_auszug-r2-2025-00160.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r2.2025.00160.pdf", "Checksum": "cf1b103c94a20d425723a563511cd3e6"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "03:53:27", "Num": ["BRGE II Nr. 0056/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 14.04.2026 BRGE II Nr. 0056/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 14.04.2026 BRGE II Nr. 0056/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 14.04.2026 BRGE II Nr. 0056/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00e4rmsanierung Staatsstrasse, Rechtsverz\u00f6gerungsrekurs, Wiedererw\u00e4gung von Erleichterungen (Art. 14 LSV) | Im betroffenen Strassenabschnitt waren im Jahr 2012 zwecks L\u00e4rmsanierung Schallschutzmassnahmen an den Geb\u00e4uden (Schallschutzfenster) festgesetzt worden. Auf weitere Massnahmen (l\u00e4rmarme Bel\u00e4ge, Geschwindigkeitsreduktion) wurde verzichtet und bei Geb\u00e4uden, bei denen \u00dcberschreitungen der IGW verblieben, Erleichterungen nach Art. 14 LSV gew\u00e4hrt. Im Jahr 2024 ersuchten betroffene Grundeigent\u00fcmer die Baudirektion aus L\u00e4rmschutzgr\u00fcnden um Reduktion der signalisierten H\u00f6chstgeschwindigkeit. Die Baudirektion antwortete, dass zurzeit die Geschwindigkeit auf der gesamten Z-strasse \u00fcberpr\u00fcft werde, ein abschliessender Entscheid stehe aber noch nicht fest. Im daraufhin erhobenen Rekurs machten die Betroffenen u.a. eine Rechtsverz\u00f6gerung geltend in Bezug auf die Dauer des Verfahrens betreffend die L\u00e4rmsanierung der Strasse. Das Baurekursgericht erwog, mit der Durchf\u00fchrung einer ersten L\u00e4rmsanierung (Schallschutzfenster) habe es nicht sein Bewenden, sondern die Einhaltung der Grenzwerte m\u00fcsse dauerhaft sichergestellt sein. Mitunter seien auch bereits sanierte Strassenz\u00fcge unter den aktuellen Rahmenbedingungen periodisch zu \u00fcberpr\u00fcfen (Strassenl\u00e4rmbek\u00e4mpfung als Daueraufgabe). H\u00e4tten sich die Umst\u00e4nde wesentlich ge\u00e4ndert, k\u00f6nnten einmal gew\u00e4hrte Erleichterungen eingeschr\u00e4nkt oder aufgehoben werden (Art. 18 Abs. 2 USG). Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass die Baudirektion unter den vorliegenden Umst\u00e4nden innert angemessener Frist h\u00e4tte pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Projektfestsetzungsverf\u00fcgung aus dem Jahr 2012 hinsichtlich der Erleichterungen in Wiedererw\u00e4gung gezogen werden m\u00fcsse, und gegebenenfalls, ob die Erleichterungen noch Rechtsbestand h\u00e4tten. K\u00f6nnten Erleichterungen nicht mehr (oder nicht mehr im selben Umfang) gew\u00e4hrt werden und seien weitergehende Sanierungsmassnahmen angezeigt, seien diese in einem neuen L\u00e4rmsanierungsprojekt festzusetzen bzw. im Falle von Verkehrsanordnungen in einem koordinierten Verfahren entsprechend zu verf\u00fcgen. Demnach war eine unzul\u00e4ssige Rechtsverweigerung bzw. -verz\u00f6gerung festzustellen."}], "ScrapyJob": "446973/69/2088", "Zeit UTC": "13.05.2026 03:25:47", "Checksum": "dd99ef8f87800e3af44e2660035328d7"}