{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_entscheidauszug-aus-brge-ii-nr--210-2020-vom-1--dezember-2020.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_ii_nr._210-2020_vom_1._dezember_2020.pdf", "Checksum": "e8d60a5c8a05a249dea191047c7ab79a"}, "Scrapedate": "2026-05-04", "Num": ["BRGE II Nr. 0210/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 01.12.2020 BRGE II Nr. 0210/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.12.2020 BRGE II Nr. 0210/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.12.2020 BRGE II Nr. 0210/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Wasserbauprojekt und Festsetzung Gew\u00e4sserraum im Bereich einer Schutzverordnung sowie eines BLN-Objekts. | Zu beurteilen war die Festsetzung eines Wasserbauprojekts zwecks Hochwasserschutz und Revitalisierung der Gew\u00e4sser in einem Weiler im Geltungsbereich einer Schutzverordnung und eines BLN-Objekts. Das Baurekursgericht befand, die fragliche Verordnung bzw. der fragliche Inventareintrag w\u00fcrden, soweit es um die Ausgestaltung von Gew\u00e4ssern (und die Festlegung des Gew\u00e4sserraums) im Siedlungsgebiet geht, keine besonderen Festlegungen enthalten. Rekursantr\u00e4gen, welche gest\u00fctzt auf die Schutzbestimmungen eine Vergr\u00f6sserung des zu revitalisierenden Bereichs verlangten, wurde keine Folge gegeben. Des Weiteren erwiesen sich die rekurrentischen Beanstandungen gegen eine (teilweise) Wiedereindolung der fraglichen Gew\u00e4sser als unbegr\u00fcndet. Im Bereich bestehender, rechtm\u00e4ssig erstellter Geb\u00e4ude k\u00f6nnen einer Revitalisierung berechtigte Interessen der Grundeigent\u00fcmerschaft entgegen stehen. Ebenfalls nicht zu beanstanden war die von der Baudirektion auf Antrag der betroffenen Gemeinde vorgenommene Etappierung des Hochwasserschutzes sowie der Gew\u00e4sserraumfestlegung. Hinsichtlich einer Etappierung besteht ein erheblicher Ermessensspielraum der Beh\u00f6rden. In der Abw\u00e4gung k\u00f6nnen etwa Fragen der Finanzierung oder des verfahrensm\u00e4ssigen Einbezugs bestimmter Grundeigent\u00fcmer ein berechtigtes Gewicht zukommen. Allf\u00e4lligen Bauabsichten einzelner Grundeigent\u00fcmer kommt hingegen untergeordnete Bedeutung zu. In der Abw\u00e4gung erwies sich das festgesetzte Projekt und dessen Perimeter als sachgerecht. Das Baurekursgericht wies den erhobenen Rekurs ab und best\u00e4tigte die Festsetzungsverf\u00fcgung der Baudirektion (AWEL)."}], "ScrapyJob": "446973/69/2079", "Zeit UTC": "04.05.2026 14:03:19", "Checksum": "cd23da035469f5a7372619957088ba72"}