{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-03-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_entscheidauszug-aus-brge-ii-nrn--0052-0054-2021-vom-23--maerz-2021.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_ii_nrn._0052-0054-2021_vom_23._maerz_2021.pdf", "Checksum": "4b318a580898038ef8cc37d1697b2c9b"}, "Scrapedate": "2026-05-04", "Num": ["BRGE II Nrn. 0052-0054/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 23.03.2021 BRGE II Nrn. 0052-0054/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.03.2021 BRGE II Nrn. 0052-0054/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.03.2021 BRGE II Nrn. 0052-0054/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mobilfunkbasisstationen. Auslegung und Anwendung einer kommunalen Priorit\u00e4tenregelung (Kaskadenmodell). | Strittig war eine in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung geplante Mobilfunk-Antennenanlage. Es rekurrierten diverse Anwohner. F\u00fcr visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen wurde in der Bau- und Zonenordnung der betreffenden Gemeinde (BZO) eine Priorit\u00e4tenregelung festgelegt. Nach dieser Regelung ist die Wohnzone mit Gewerbeerleichterung der dritten Priorit\u00e4t zugewiesen. Der ersten Priorit\u00e4t sind Industrie-und Gewerbezonen und der zweiten Priorit\u00e4t Zonen f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten, in welchen m\u00e4ssig st\u00f6rende Betriebe zul\u00e4ssig sind, zugewiesen. Die Betreiber f\u00fcr visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen haben gem\u00e4ss der einschl\u00e4gigen BZO-Vorschrift den Nachweis zu erbringen, dass in den Zonen mit jeweils h\u00f6herer Priorit\u00e4t keine Standorte zur Verf\u00fcgung stehen. Die Vorinstanz bzw. die Bauherrschaft beschr\u00e4nkte ihre Suche nach alternativen Standorten in einer priorit\u00e4ren Zone auf den sich aus der Vereinbarung zum Dialogmodell ergebenden Perimeter von 200 m um den geplanten Antennenstandort, ohne dabei auf die konkreten Umst\u00e4nde, namentlich auf das konkrete Zonenregime der Gemeinde, einzugehen. Dies gen\u00fcgte im vorliegenden Fall nicht, um den Anforderungen an die Standortbegr\u00fcndung gerecht zu werden. Die Sache wurde deshalb zur diesbez\u00fcglichen Sachverhaltserg\u00e4nzung und Neubeurteilung in teilweiser Gutheissung der Rekurse zur\u00fcckgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/69/2079", "Zeit UTC": "04.05.2026 14:03:31", "Checksum": "1e37979685957e7bd30d18001faf99e4"}