{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2026-03-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_r3-2025-00112-auszug.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/r3.2025.00112_auszug.pdf", "Checksum": "b22922d6d686d769c9e7250df970fa2d"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "03:25:45", "Num": ["BRGE III Nr. 0031/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht 04.03.2026 BRGE III Nr. 0031/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 04.03.2026 BRGE III Nr. 0031/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 04.03.2026 BRGE III Nr. 0031/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00e4rmschutz, Baubewilligung in (strassen)l\u00e4rmbelastetem Gebiet, l\u00e4rmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung | Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) nachgewiesen werden, dass   in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen gepr\u00fcft worden sind. Zu den zu pr\u00fcfenden Massnahmen z\u00e4hlen auch Geb\u00e4udeform- und -stellung. Diese waren vorliegend durch einen privaten Gestaltungsplan weitgehend vorgegeben, der unter der Pr\u00e4misse der im Zeitpunkt der Planfestsetzung geltenden sogenannten L\u00fcftungsfensterpraxis erlassen worden war. F\u00fcr den Nachweis der Aussch\u00f6pfung der baulichen und gestalterischen Massnahmen, namentlich der l\u00e4rmoptimierten Geb\u00e4udeform- und -stellung, gen\u00fcgt es nicht, lediglich gestaltungsplankonforme Varianten einzubeziehen, wenn der private, projektbezogene Gestaltungsplan offensichtlich keine nach   Rechtslage l\u00e4rmoptimierte Bebauungs- und Nutzungsstruktur vorsieht. Das L\u00e4rmschutzrecht hat Vorrang vor der Nutzungsplanung. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine andere Bebauungs- und insbesondere auch Nutzungsstruktur den geltenden l\u00e4rmrechtlichen Anforderungen besser Rechnung tragen w\u00fcrde. Kann das Gestaltungsplangebiet aufgrund der derzeit geltenden l\u00e4rmschutzrechtlichen Vorschriften nicht wie vorgesehen \u00fcberbaut werden, ist der Gestaltungsplan grunds\u00e4tzlich zu \u00fcberarbeiten. Damit scheiterte der Nachweis, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen gepr\u00fcft worden waren, bereits in Bezug auf die Bebauungs- und Nutzungsstruktur. Dies f\u00fchrte in Gutheissung des Rekurses zur Aufhebung der Baubewilligung."}], "ScrapyJob": "446973/69/2084", "Zeit UTC": "09.05.2026 03:25:40", "Checksum": "4fbdeb114cdf73f5ddda35590ef71547"}