Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ÜL.2022.00001


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der am 19. Oktober 1959 geborene und verheiratete (Urk. 6/1 S. 1) X.___ wurde nach Ablauf der Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung von der zuständigen Arbeitslosenkasse per 16. September 2021 ausgesteuert (Urk. 6/4/5, Urk. 6/5/17; vgl. auch Urk. 6/21/1). Am 10. November 2021 meldete er sich zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an (Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 6/2-12). Nach Abklärungen (Urk. 6/13-21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 das Bestehen eines Anspruchs auf Überbrückungsleistungen, da das Reinvermögen per 1. September 2021 die zulässige Schwelle von Fr. 100'000.-- bei Ehepaaren überschreite (Urk. 6/22). Nachdem X.___ am 2. Februar 2022 zunächst eine Veränderung seiner Vermögensverhältnisse gemeldet hatte (Urk. 6/23; vgl. auch Urk. 6/24-30), erhob er mit am 31. Januar 2022 datierten Schreiben (Eingangsdatum 7. Februar 2022) Einsprache gegen die leistungsverneinende Verfügung (Urk. 6/31; vgl. auch Urk. 6/32-37).

1.2    Am 20. Mai 2022 meldete sich X.___ zusätzlich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Vorbezug der Altersrente an (Urk. 6/39; vgl. auch Urk. 6/55). Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 sprach ihm die Ausgleichskasse ab November 2022 eine AHV-Altersrente von monatlich Fr. 1'737.-- zu (Urk. 6/84).

1.3    Mit Eingaben vom 25. Juni 2022 (Urk. 6/66; vgl. auch Urk. 6/65) und 6. Juli 2022 (Urk. 6/73, Urk. 6/75) reichte X.___ der Durchführungsstelle weitere Unterlagen ein (Urk. 6/67-72, Urk. 6/74). Am 15. Juli 2022 beantragte er ferner bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, die Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (Urk. 6/85; vgl. auch Urk. 6/86-92). In der Folge liess er der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen weitere Belege zukommen (Urk. 6/94-99, Urk. 6/101-107, Urk. 6/109-117, Urk. 6/118-130, 6/132-140, Urk. 6/150-152, Urk. 6/154-163).

1.4    Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2022 hielt die Durchführungsstelle an der Verneinung eines Anspruchs auf Überbrückungsleistungen fest (Urk. 2 = Urk. 6/164; vgl. auch Urk. 6/141-143, Urk. 6/147-149).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm Überbrückungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 6/166). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Eine Kopie hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2022 zugestellt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a sowie Art. 7 ff. des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b ÜLG wünscht (vgl. Urk. 1). Dabei bildet der Anspruch in der Periode vom 1. September 2021 (Urk. 1 S. 1) bis zum 31. Dezember 2021 den Streitgegenstand, da Überbrückungsleistungen lediglich auf ein Jahr berechnet werden (vgl. nachfolgende E. 4.2). Da der Streitwert damit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde zwar in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Fälle von grundsätzlicher Bedeutung können der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden, was vorliegend geschieht (§ 11 Abs. 4 GSVGer).


2.

2.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen ÜLG haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters (lit. a) oder bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Vorbezugs der AHV-Rente, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben (lit. b).

    Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann (Art. 3 Abs. 2 ÜLG).

    Die Überbrückungsleistungen bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung (Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG), einer Geldleistung (Art. 4 Abs. 2 ÜLG), und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 4 Abs. 1 lit. b ÜLG), einer Sachleistung (Art. 4 Abs. 2 ÜLG).

2.2    Art. 5 Abs. 1 ÜLG bestimmt, dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a); wenn sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b); wenn ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt (lit. c).

2.3    Bei Ehepaaren liegt die Vermögensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG in Verbindung mit Art. 9a ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) bei Fr. 100'000.-- (der Hälfte von Fr. 200'000.-- gemäss Art. 9a ELG), wobei selbstbewohntes Wohneigentum und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden dem Reinvermögen nicht angerechnet werden (vgl. Art. 9a Abs. 2 ELG; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV, in Kraft seit 1. Juli 2021] und Rz 2440.12 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL], Stand 1. Januar 2022).

    Zum Reinvermögen, das an der Vermögensschwelle zu messen ist, gehören gemäss Art. 5 Abs. 2 ÜLG unter anderem Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind (lit. b), und die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie Fr. 509'860.-- (das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung: Fr. 19'610.--) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 lit. c ÜLG in Verbindung mit Art. 4 ÜLV; vgl. auch Rz 2440.05 der WÜL).

    Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 ÜLV).

2.4    Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 14 Abs. 1 ÜLG; vgl. auch Rz 2210.01 der WÜL).


3.

3.1    Die Durchführungsstelle begründete die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid damit, das massgebliche Vermögen bei Einreichung der Anmeldung vom 11. November 2021 habe ausweislich der vorliegenden Unterlagen Fr. 162'483.-- (Vermögenswerte von Fr. 270'619.-- abzüglich Schulden von Fr. 108'336.--) betragen. Damit sei die Vermögensschwelle für Ehepaare von Fr. 100'000.-- überschritten worden, und die Voraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG für den Bezug von Überbrückungsleistungen sei nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers müssten die Vorsorgeguthaben, die von ihm bereits bezogen worden seien, beim Vermögen angerechnet werden. Bei der Festsetzung der Vermögensschwelle seien seine späteren Eingaben, insbesondere diejenige vom 30. Juni 2022, nicht mehr zu berücksichtigen, da diese Ausgaben das Jahr 2022 beträfen (Urk. 2 S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Durchführungsstelle habe sein Reinvermögen nicht korrekt ermittelt. Er sei am 16. September 2021 ausgesteuert worden, weshalb sein Vermögen per 1. September 2021 massgeblich sei (Urk. 1 S. 3 f.): Dieses habe Fr. 169'175.48 betragen. Seine Schulden gegenüber verschiedenen Gläubigern hätten sich auf Fr. 112'664.38 belaufen. Unter dem Strich ergebe dies ein Reinvermögen von Fr. 56'511.18 (Urk. 1 S. 3 und 5). Zudem bestehe eine Hypothekarschuld von Fr. 120'000.--. Am 20. Mai 2021 habe er sich sein Freizügigkeitsguthaben bei der Bank Y.___ von Fr. 165'000.-- auszahlen lassen und dieses Geld für die Reservation des Kaufs einer neuen Wohnung verwendet (Urk. 1 S. 3). Gleichzeitig habe er seine Eigentumswohnung in Z.___, die er aus Sicherheitsgründen habe verlassen müssen, zur Veräusserung ausgeschrieben (Urk. 1 S. 3 f.). Ein Verkauf der alten Wohnung sei indes nicht zustande gekommen. Daher habe er am 12. November 2021 die Kaufreservation zurückgezogen. Die Fr. 165'000.-- seien bis am 29. November 2021 auf dem Konto des Bauherrn bei der Kantonalbank A.___ gewesen (Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 6/66/2). Danach seien ihm nur Fr. 153'830.40 ausgezahlt worden; die Differenz zum Gesamtbetrag von etwa Fr. 11'000.-- sei wegen des Reservationsrückzugs als Busse zurückbehalten worden (Urk. 1 S. 5). Das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 100'661.50 bei der Kantonalbank B.___ sei am 1. September 2021 noch auf dem Freizügigkeitskonto gewesen. Es dürfe nicht bei der Berechnung der Vermögensschwelle berücksichtigt werden, weil gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c ÜLG, Art. 4 ÜLV und Rz 2440.05 der WÜL nur das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, das Fr. 509'860.-- übersteige, angerechnet werden dürfe (Urk. 1 S. 5). Am 20. September 2021 habe er sich dieses Guthaben auszahlen lassen, um einen Teil seiner Schulden zu begleichen (Urk. 1 S. 4 f.). Es dürfe ebenfalls nicht der Vermögensschwelle zugerechnet werden, weil er diese Summe bis heute verzehrt habe (Urk. 1 S. 5). Selbst wenn die Fr. 100'661.50 ab dem 20. September 2021 der Vermögensschwelle anzurechnen wären, dann müsste dies zu einer Neubeurteilung des Anspruchs ab 1. Oktober 2021 führen, und ab 1. Februar 2022 müsste wegen der neuerlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse eine neue Verfügung erlassen werden (Urk. 1 S. 6).

3.3.    Den Argumenten des Beschwerdeführers hält die Durchführungsstelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 entgegen, aufgrund seiner Ausführungen und der Akten stehe fest, dass er im massgeblichen Zeitpunkt Anfang November 2021 ein Vermögen gehabt habe, welches den Vermögensschwellenwert für Ehepaare von Fr. 100'000.-- überschreite. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2022 (Urk. 6/166) habe er eine (weitere) Änderung der Verhältnisse mitgeteilt. Diese Angaben würden von der Durchführungsstelle geprüft, seien aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 5).


4.

4.1    Zu prüfen ist der Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung im Sinne Art. 4 Abs. 1 lit. a sowie Art. 7 ff. ÜLG.

4.2    Art. 4 Abs. 1 lit. a sowie Art. 7 Abs. 1 ÜLG übernehmen mit der Formulierung «jährliche» Überbrückungsleistung den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 1 ELG («jährliche» Ergänzungsleistung). Analog wie bei den jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 23 Abs. 1 ELV) sind für die Berechnung der laufenden Überbrückungsleistungen das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres und die anrechenbaren Einnahmen des Vorjahres massgebend (Art. 16 ÜLV) und die Verordnung sieht ebenfalls eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor (Art. 54 ÜLV; Art. 30 ELV), anlässlich derer eine vollständige Überprüfung des Einzelfalles erfolgt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A., Rz 344 S. 133). Damit ist die formell-gesetzliche Ausgestaltung der Überbrückungsleistungen ebenfalls als eine auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung zu bezeichnen. Die Leistungsberechnung und das Verfahren im Bereich der Überbrückungsleistungen erfolgen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Ergänzungsleistungen (Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, BBl 2019 S. 8282 und S. 8286). Damit ist davon auszugehen, dass eine Verfügung über Überbrückungsleistungen in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (vgl. die dazu im Bereich der Ergänzungsleistungen ergangene Rechtsprechung, insbesondere BGE 128 V 39 E. 3b und das Urteil des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.1).

    Die Durchführungsstelle hat denn auch sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort darauf hingewiesen, dass sie die vom Beschwerdeführer gemeldete Änderung des Vermögens im Jahr 2022 (ab Februar 2022) noch nicht berücksichtigt habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 2). Über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2022 wurde bisher also noch kein anfechtbarer Entscheid erlassen. Die vom Beschwerdeführer in diversen Eingaben geltend gemachten veränderten Umstände im Jahr 2022 (Urk. 6/23-30, Urk. 6/32-37, Urk. 6/66-75, Urk. Urk. 6/94-99, Urk. 6/166) sind deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit sich seine Beschwerde auch auf den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2022 bezieht, ist darauf mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer meldete sich am 10. November 2021 zum Bezug von Überbrückungsleistungen an (Urk. 6/1/10). Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung bestünde demnach gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜLG (vgl. auch Rz 2210.01 der WÜL) frühestens ab Anfang November 2021 - dem Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist - und nicht, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (Urk. 1 S. 4), ab dem Datum seiner Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung im September 2021 (Urk. 6/4/5; vgl. auch Urk. 6/21/1).

    Einer Anmeldung zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen kommt im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), also auch im Bereich der Überbrückungsleistungen (vgl. Art. 1 ÜLG), grundsätzlich unbefristete Wirkung zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 29 Rz 35). Gemäss Art. 14 Abs. 1 ÜLG beginnt der Anspruch auf Überbrückungsleistungen lediglich dann ab Anfang des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar fehlt eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass bei der Anmeldung noch nicht sämtliche Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Von Bedeutung ist aber, dass die Anmeldung ihre Wirkung nicht einbüsst, wenn dannzumal nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zudem lässt der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 ÜLG erkennen, dass der Anspruchsbeginn auf den Anfang des Monats fallen soll, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Daraus ist zu schliessen, dass der Anspruch auf Überbrückungsleistungen auch Monate nach der Anmeldung entstehen kann – etwa, wenn sich die Abklärungen in die Länge ziehen -, und zwar ab Beginn des Monats, in dem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch Rz 2210.02-03 der WÜL).

    Aufgrund dieser Überlegungen durfte sich die Durchführungsstelle nicht darauf beschränken, nur zu prüfen, ob im Monat der Anmeldung (November 2021) ein Leistungsanspruch entstanden war. Vielmehr hatte sie auch zu klären, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen bis Ende Dezember 2021 gegeben waren. Denn zum einen hatte sie im Einspracheverfahren gegen ihre Verfügung vom 24. Dezember 2021 (Urk. 6/22) spätere Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 5. September 2022 (Urk. 2) zu berücksichtigen (vgl. Kieser, a.a.O, Art. 52 Rz 79), zum anderen endete die zu beurteilende jährliche Überbrückungsleistung für das Jahr 2021 nach dem Gesagten am 31. Dezember 2021. 

    Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob in den Monaten November oder Dezember 2021 ein Leistungsanspruch entstanden ist.

5.2    

5.2.1    Strittig ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer zufolge Überschreitens der anwendbaren Vermögensschwelle für Ehepaare von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG (vorstehend E. 1.3) die Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsleistungen nicht erfüllt.

    Gemäss Art. 2 ÜLV ist für die Ermittlung des Reinvermögens, das an der Vermögensschwelle gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG gemessen wird, das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall aufgrund der Überlegungen in der vorstehenden Erwägung so zu verstehen, dass der Vermögensstand per 1. November 2021 und – falls ab diesem Datum noch kein Anspruch besteht - 1. Dezember 2021 zu berücksichtigen ist (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 lit. a ÜLV).    

    Das von der Durchführungsstelle im Einspracheverfahren eruierte Vermögen in Höhe von Fr. 270'619.-- (richtig: Fr. 270'819: Urk. 6/21; Urk. 2 S. 2 = Urk. 6/164 S. 2; vgl. auch Urk. 6/141-143, Urk. 6/147-149) betrifft die Verhältnisse im September 2021, die am 22. Dezember 2021 von ihr ermittelt (Urk. 6/21) und der Verfügung vom 24. Dezember 2021 zugrunde gelegt wurden (Urk. 6/22). Ob der damalige Vermögensstand von der Durchführungsstelle richtig ermittelt wurde, was vom Beschwerdeführer bestritten wird, kann offen bleiben. Denn nach dem Gesagten ist der Vermögensstand per 1. November beziehungsweise 1. Dezember 2021 massgeblich. Diesen hat die Durchführungsstelle bisher nicht hinreichend genau abgeklärt. Der blosse Hinweis in der Beschwerdeantwort, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Akten stehe fest, dass sein Vermögen Anfang November 2021 über dem Vermögensschwellenwert für Ehepaare von Fr. 100'000.-- gelegen habe (Urk. 5 S. 2), reicht nicht aus; denn es fehlen Anhaltspunkte in den Akten, dass dieser Feststellung eine detaillierte Ermittlung der einzelnen Vermögens- und Schuldenpositionen per 1. November 2021 (und allenfalls per 1. Dezember 2021) voranging. So fehlen in den Akten etwa Belege über die Kontostände sämtlicher Bankbeziehungen der Eheleute per Ende Oktober/Anfang November 2021 und per Ende November/Anfang Dezember 2021. Auch eine Aufstellung über die Höhe der Schulden des Beschwerdeführers per Anfang November und Dezember 2021 fehlt in den Akten. Von Bedeutung ist auch, dass das Vermögen nach Angaben des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum rapide abnahm, da er und seine Frau kaum noch Erwerbseinkünfte erzielten (vgl. etwa Urk. 6/1/7, Urk. 6/5, Urk. 6/23/2). Deshalb kann bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die massgebliche Vermögensschwelle im relevanten Zeitraum unterschritten wurde. Die Sache ist vor diesem Hintergrund nicht spruchreif und zur weiteren Abklärung des Vermögensstands per 1. November und 1. Dezember 2021 und zum erneuten Entscheid über den Überbrückungsleistungsanspruch an die Durchführungsstelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.2.2    Abschliessend ist noch Folgendes festzuhalten:

    Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird, dass ihm das am 20. Mai 2021 von der Bank Y.___ ursprünglich in Höhe von Fr. 165'289.15 ausgezahlte Freizügigkeitsguthaben (Urk. 6/4/1, Urk. 6/17/39) beim Vermögen angerechnet werden darf. Denn bei einem Freizügigkeitsguthaben, das von der versicherten Person bezogen wurde, handelt es sich nicht um Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge nach Art. 5 Abs. 2 lit. c ÜLG (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes [FZG]). Wird die Freizügigkeitsleistung von der Freizügigkeitseinrichtung ausbezahlt, ist sie anrechenbares Vermögen (vgl. BBl 2019 S. 8284). Zwar lag der Betrag ab dem 21. Mai 2021 auf dem Konto eines Bauunternehmens bei der Kantonalbank A.___ (Urk. 6/17/40) und diente der Reservation einer neuen Eigentumswohnung, deren Kauf der Beschwerdeführer damals beabsichtigte. Infolge Widerrufs der Wohnungsreservation am 11. November 2021 (Urk. 6/9/8) wurde ihm nach Abzug der Kosten für die Auflösung des Reservationsvertrags (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 6/21/2) am 29. November 2021 der Betrag von Fr. 153'830.40 zurückgezahlt und dem Konto bei der Bank Y.___ gutgeschrieben (Urk. 6/17/41). Der Beschwerdeführer konnte also zumindest am 1. Dezember 2021 frei über diese Summe verfügen. Ob ihm dieses Vermögen auch per 1. November 2021 angerechnet werden darf, obschon es damals auf dem Konto eines Bauunternehmens lag (etwa weil der Beschwerdeführer von der Wohnungsreservation auch früher hätte zurücktreten können), braucht beim vorliegenden Resultat des Verfahrens nicht abschliessend beurteilt zu werden.

    Aber auch das am 20. September 2021 von der Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbank B.___ auf das Konto bei der Bank Y.___ ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben von Fr. 100'441.25 (Urk. 3/5, Urk. 6/4/2-4, Urk. 6/17/22, Urk. 6/17/33, Urk. 6/66) ist aufgrund des Gesagten nach der Auszahlung dem Vermögen zuzurechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann es nicht als Vorsorgeguthaben nach Art. 5 Abs. 2 lit. c ÜLG behandelt werden.

    Weiter ist festzuhalten, dass die mit der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in Z.___ (Urk. 6/9/7, Urk. 6/15/1) zusammenhängende Hypothek in Höhe von Fr. 120'000.-- (Urk. 6/7/5, Urk. 6/9/2) genauso wenig beim Vermögen zu berücksichtigen ist wie der Wert der Liegenschaft, solange der Beschwerdeführer seine Wohnung selbst nutzte.

    

6.    

6.1    Gemäss Art. 1 ÜLG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos.

6.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten seines Anwalts seien der Durchführungsstelle aufzuerlegen (Urk. 1 S. 8).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb ein (besonders) qualifiziert vertretener Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschädigungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2).

    Die Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet, er liess sich im Verfahren nicht durch eine Drittperson vertreten. Somit sind keine Vertretungskosten zu übernehmen.    

    Als unvertretene Person ist dem Beschwerdeführer nur in Ausnahmefällen eine Entschädigung zu bezahlen. DemDerBeschwerdeführerBeschwerdeführerinDa der Arbeitsaufwand und die Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1), ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde – soweit auf sie eingetreten wird - wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab 1. November 2021 verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Überbrückungsleistungen

Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt