Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ÜL.2022.00002


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Winter

c/o Helsana Rechtsschutz AG

Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1960 geborene X.___ meldete sich nach dem Verlust ihrer letzten Vollzeitstelle bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde am 1. Juli 2019 eröffnet und wegen der Pandemie um den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. März 2022 verlängert (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 8/39). Ab dem 2. März 2020 war X.___ als Detailhandelsfachfrau im Stundenlohn mit einem Pensum von in der Regel etwa 100 Stunden pro Monat unbefristet bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/33). Dieses Einkommen wurde als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/13, Urk. 8/42 S. 8-10). Nach Auslaufen der Rahmenfrist mit Beendigung des Taggeldanspruchs Ende März 2022 (Urk. 8/42/8) stellte X.___ erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2022. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung der Unia Arbeitslosenkasse vom 5. April 2022 abgewiesen mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG im bisherigen Umfang fortbestehe und X.___ deshalb keinen anrechenbaren Arbeitsausfall habe (Urk. 8/39). Die Verfügung der Arbeitslosenkasse erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 1 S. 3).

1.2    Am 2. Februar 2022 hatte sich X.___ zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose angemeldet (Urk. 8/1). Nach Abklärungen (vgl. Urk. 8/31, Urk. 8/40) verneinte die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 20. Mai 2022 das Bestehen eines Anspruchs auf Überbrückungsleistungen, da X.___ bei der Arbeitslosenkasse nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) ausgesteuert sei (Urk. 8/41). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/42; vgl. auch Urk. 8/44 S. 5) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 ab (Urk. 2 = Urk. 8/44).


2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Winter von der Helsana Rechtsschutz AG, Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie ihr Gesuch um Ausrichtung von Überbrückungsleistungen ab 1. April 2022 weiterbearbeite (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023 verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verwies stattdessen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 7). Eine Kopie hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zugestellt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine jährliche Überbrückungsleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a sowie Art. 7 ff. des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen ÜLG, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b ÜLG wünscht (vgl. Urk. 1)

    Art. 4 Abs. 1 lit. a sowie Art. 7 Abs. 1 ÜLG übernehmen mit der Formulierung «jährliche» Überbrückungsleistung den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; «jährliche» Ergänzungsleistung). Die Leistungsberechnung und das Verfahren im Bereich der Überbrückungsleistungen erfolgen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Ergänzungsleistungen (Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, BBl 2019 S. 8282 und S. 8286). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Verfügung über Überbrückungsleistungen in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren ÜL.2022.00001 heutigen Datums E. 4.2; vgl. die dazu im Bereich der Ergänzungsleistungen ergangene Rechtsprechung, insbesondere BGE 128 V 39 E. 3b und das Urteil des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.1).    Umstritten ist der Leistungsanspruch in der Periode vom 1. April 2022 (Urk. 1 S. 2) bis zum 31. Dezember 2022, da Überbrückungsleistungen nach dem Gesagten lediglich auf ein Jahr berechnet werden. Da der Streitwert damit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fiele grundsätzlich die einzelrichterliche Beurteilung der Beschwerde in Betracht (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Da hier ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist das Verfahren gestützt auf § 11 Abs. 4 GSVGer der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung zu überweisen.


2.    

2.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt des ordentlichen AHV-Rentenalters (lit. a) oder des frühestmöglichen Vorbezugs der AHV-Rente, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss ELG haben (lit. b).

2.2    Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann (Art. 3 Abs. 2 ÜLG). Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft (Art. 3 Abs. 3 ÜLG).

    Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ÜLG muss die Aussteuerung nach dem 60. Altersjahr erfolgen.


3.

3.1    Die Durchführungsstelle stellt sich gemäss Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids auf den Standpunkt, das Anspruchserfordernis gemäss Art. 3 Abs. 2 ÜLG, wonach eine Person ausgesteuert sein müsse, sei bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2 und 4). Denn sie habe am 2. März 2020 eine neue Anstellung bei der Y.___ AG gefunden. Bei dieser Arbeitgeberin sei sie mit einem Beschäftigungsgrad von etwa 60 % beziehungsweise 100 Arbeitsstunden pro Monat tätig. Mit dem entsprechenden Einkommen, welches während der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juli 2019 bis zum 31. März 2022 als Zwischenverdienst angerechnet worden sei, habe sie sich eine neue Beitragszeit erarbeitet; diese würde bei einer ganzen oder teilweisen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung berechtigen. Die Unia Arbeitslosenkasse habe mit Verfügung vom 5. April 2022 das Gesuch um Ausrichtung weiterer Arbeitslosenentschädigung und Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab 1. April 2022 abgewiesen, weil der Beschwerdeführerin während des unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG kein anrechenbarer Verdienstausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) entstehe (Urk. 2 S. 2 ff.). Aktuell habe sie nur wegen des fehlenden Verdienstausfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, nicht aber, weil keine neue Rahmenfrist eröffnet werden könne. Deshalb könne sie nicht als ausgesteuert im Sinne des ÜLG betrachtet werden (Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 7).

3.2    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug könne von der Arbeitslosenkasse dann eröffnet werden, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt seien (unter anderem ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit, anrechenbarer Arbeitsausfall und erfüllte Beitragszeit). Art. 3 Abs. 2 ÜLG nehme implizit Bezug auf diese Bestimmung. Gemäss Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 ÜLG spiele es keine Rolle, aus welchem Grund keine neue Rahmenfrist eröffnet werden könne. Damit sei es entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle nicht entscheidend, ob nicht genügend Beitragszeit erarbeitet worden sei oder – wie vorliegend – kein anrechenbarer Verdienstausfall gegeben sei. Da bei ihr mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls keine neue Rahmenfrist eröffnet werden könne, sei sie ausgesteuert im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ÜLG. Die von der Durchführungsstelle vorgenommene Auslegung des Begriffs der Aussteuerung entspreche sodann auch nicht Sinn und Zweck des ÜLG. Mit den Überbrückungsleistungen solle laut Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere arbeitslose Personen, welche auf eine lange Erwerbskarriere zurückblicken und nach Vollendung des 60. Altersjahres ausgesteuert würden, ohne dass ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt gelinge, der Existenzbedarf bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe sichergestellt werden. Weshalb nun ältere Teilarbeitslose, denen in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung eine teilweise Integration in den Arbeitsmarkt gelungen sei, ohne dass sie mit dem erzielten Erwerbseinkommen ihren Lebensbedarf zu decken vermöchten, nach Auslaufen der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von den Überbrückungsleistungen ausgeschlossen werden sollten, sei nicht einsichtig (Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Überbrückungsleistungen so konzipiert seien, dass es sich für die Betroffenen weiterhin lohne zu arbeiten. Denn bei der Berechnung der Überbrückungsleistungen würden nur zwei Drittel eines allfälligen Erwerbseinkommens angerechnet. Auch daraus erschliesse sich, dass ältere Arbeitslose mit einem (begrenzten) Erwerbseinkommen nicht von den Überbrückungsleistungen ausgeschlossen werden sollten. Vorliegend sei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 31. März 2022 ausgelaufen, und eine neue Rahmenfrist könne ab 1. April 2022 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht eröffnet werden. Damit sei die Voraussetzung der Aussteuerung erfüllt (Urk. 1 S. 6).


4.    

4.1    Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin bei Einreichung ihrer Anmeldung zum Bezug von Überbrückungsleistungen «ausgesteuert» war im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ÜLG, weil ihr Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Sinne dieser Bestimmung nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen war und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden konnte.

4.2    In sachverhaltlicher Hinsicht ist von Belang, dass die Beschwerdeführerin nach Auslaufen der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit Beendigung des Taggeldanspruchs Ende März 2022 (Urk. 8/42/8, Urk. 8/39) weiterhin bei der Y.___ AG im Rahmen des seit dem 2. März 2020 versehenen Arbeitspensums von rund 100 Stunden pro Monat (Urk. 8/33 S. 2, Urk. 8/39 S.  1), was etwa einem Teilzeitpensum von 60 % entspricht, arbeitete. Das dabei erzielte monatliche Erwerbseinkommen von Fr. 1'917.50 bis Fr. 3'399.50 (Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 8/17 f.) erreichte den versicherten Verdienst von Fr. 4'483.--, auf dessen Grundlage ihre Arbeitslosenentschädigung während der Rahmenfrist vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2022 berechnet worden war (Urk. 8/42/8-10), aber nicht und vermag nach ihren Angaben ihren Lebensbedarf für sich allein nicht zu decken (Urk. 1 S. 6). Dementsprechend stellte sie bei der Arbeitslosenversicherung erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2022 (Urk. 8/39). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung der Unia Arbeitslosenkasse vom 5. April 2022 abgewiesen mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG im bisherigen Umfang fortbestehe und der Beschwerdeführerin deshalb kein anrechenbarer Arbeitsausfall entstehe (Urk. 8/39).

    Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sie ab 1. April 2022 nach wie vor teilweise arbeitslos war, weil sie nur eine Tätigkeit mit einem Pensum von etwa 60 % gefunden hatte, nicht aber eine solche im vor der Arbeitslosigkeit im Jahr 2019 versehenen Pensum von 100 % (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse wies einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, das bisherige 60%ige Arbeitspensum bei der Y.___ AG bestehe unverändert fort, so dass der Beschwerdeführerin in diesem Rahmen kein Arbeitsausfall entstehe (Urk. 8/39). Von der Arbeitslosenkasse nicht erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin für die ab 1. April 2022 verbleibende Teilarbeitslosigkeit von rund 40 % ebenfalls keinen Anspruch auf Taggelder hatte, weil sie diesbezüglich am 1. April 2022 die Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 AVIG (vorangegangene mindestens zwölfmonatige Beschäftigung) nicht erfüllt hatte und deshalb keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden konnte. Im Ergebnis steht unabhängig von der Begründung aber unbestrittenermassen fest, dass die Arbeitslosenkasse mit ihrer Verfügung vom 5. April 2022 zu Recht einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.

    Zu prüfen ist demnach, ob diese Konstellation – nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug besteht ein Teil der ursprünglichen Arbeitslosigkeit fort, für den der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder erloschen ist und keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann - auch als Aussteuerung nach Art. 3 Abs. 2 ÜLG zu gelten hat.

4.3    Die Definition der Aussteuerung in Art. 3 Abs. 2 ÜLG entspricht jener in der Arbeitslosenversicherung und wurde der monatlichen Publikation des SECO «Die Lage auf dem Arbeitsmarkt», S. 28 (abrufbar unter www.seco.admin.ch), entnommen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, BBl 2019 S. 8287). Die Bedeutung dieser Regelung ist deshalb unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des AVIG zum Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu ermitteln.

    Als erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nennt Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG eine ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit der versicherten Person im Sinne von Art. 10 AVIG. Als teilweise arbeitslos gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung suchen (lit. a) oder solche, die eine Teilzeitbeschäftigung haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen (lit. b). Dabei muss die der Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehende Zeit mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung betragen (Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 42 mit Hinweis). Das System der Arbeitslosenversicherung sieht folglich nicht nur Leistungen bei einer vollständigen, sondern auch bei einer teilweisen Arbeitslosigkeit vor. In der Publikation des SECO «Die Lage auf dem Arbeitsmarkt» werden denn auch teilweise Arbeitslose berücksichtigt (vgl. S. 26 der Publikation, abrufbar unter www.seco.admin.ch ). Demnach kann auch eine Person, die am Anfang der Rahmenfrist für den Leistungsbezug teilweise arbeitslos ist, bei im Übrigen erfüllten Voraussetzungen Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Besteht die Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Rahmenfrist beziehungsweise Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder unverändert fort, ist eine solche Person als ausgesteuert im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ÜLG zu betrachten. In der gleichen Situation befindet sich aber auch eine Person, die am Anfang der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vollständig arbeitslos war und welcher während der Rahmenfrist nur eine teilweise Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gelungen ist. Denn nach dem Ende der Rahmenfrist besteht ein Teil der ursprünglichen Arbeitslosigkeit fort, für den der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder erloschen ist und keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann. Dies spricht dafür, dass auch solche Personen unter den Begriff der «Aussteuerung» gemäss ÜLG fallen.

4.4    Dass auch Personen mit fortbestehender, bloss teilweiser Arbeitslosigkeit von Art. 3 Abs. 2 ÜLG erfasst werden sollen, ergibt auch ein Blick auf andere Bestimmungen des ÜLG. Wenn Personen mit einer Teilzeitbeschäftigung, die weiterhin auf Arbeitssuche sind, weil sie ihr Teilzeitpensum aufstocken möchten, und für diesen Teil eines Vollzeitpensums keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr beanspruchen können, von vornherein nicht vom ÜLG erfasst wären, würden sich Bestimmungen zur Anrechenbarkeit von Erwerbseinkommen (Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG) sowie Arbeitslosentaggeldern (die gemäss Rz 3355.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL] unter die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d zu subsumieren sind) teilweise erübrigen. Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG sieht vielmehr eine prioritäre beziehungsweise privilegierte Berücksichtigung von Erwerbseinkünften der Personen mit Überbrückungsleistungen vor (nur zu zwei Dritteln), um sie im Erwerbsleben zu halten, weil sich die Erwerbstätigkeit lohnt (vgl. BB 2019 S. 8283 f.).

4.5    Es war sodann gesetzgeberische Absicht, dass Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen, weiterhin eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt anstreben sollen bzw. gar müssen. Dies hat Niederschlag in Art. 5 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV; in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 ÜLG) gefunden; den Nachweis dieser Bemühungen müssen die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen jährlich erbringen. In diesem Zusammenhang bestimmt Rz 2420.05 WÜL (neuste Ausgabe, Stand per 1. Januar 2023), dass eine Überbrückungsleistungen beziehende Person, die Anspruch auf eine neue Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung hat, weil sie eine (teilzeitliche) Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, weiterhin Anspruch auf Überbrückungsleistungen hat und diesen deswegen nicht verliert. Das ALV-Taggeld und das Erwerbseinkommen sind in der ÜL-Berechnung als Einnahmen zu berücksichtigen. Ohne eine solche Regelung würden diejenigen Personen bestraft, die während des Überbrückungsleistungsbezugs arbeiten, was nicht Ziel dieser Leistungen wäre (vgl. Informationen des Kantonalen Sozialamtes Zürich an die ZL- und ÜL-Durchführungsstellen vom Dezember 2022, S. 11).

    Es ist nun nicht einzusehen, weshalb diese Konstellation, bei der während des laufenden Überbrückungsleistungsanspruchs eine neue (Teil-)Erwerbstätigkeit gefunden und ausgeübt wird, die nicht zum Untergang des Überbrückungsleistungsanspruch führt, anders zu behandeln wäre, als der vorliegende Fall, bei dem zu Beginn des Überbrückungsleistungsanspruchs eine Teilaussteuerung besteht und die daneben bereits vorhandene Teilarbeitstätigkeit weiterhin ausgeübt wird.     

    Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Auslegung der Durchführungsstelle mit dem Zweck der Überbrückungsleistungen nicht vereinbar ist (Urk. 1 S. 5). Mit den Überbrückungsleistungen soll für Personen, die auf eine lange Erwerbskarriere zurückblicken und nach Vollendung des 60. Altersjahres ausgesteuert werden, weil kein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt gelungen ist, der Existenzbedarf bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters sichergestellt werden, ohne dass auf die Sozialhilfe zurückgegriffen und die Altersvorsorge in Anspruch genommen werden muss (vgl. BBl 2019 S. 8252). Dieses Ziel wird verfehlt, wenn Personen, denen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung nur ein teilweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt gelungen ist, keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. Denn auch solche Personen können ohne Überbrückungsleistungsanspruch gezwungen sein, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BBl 2019 S. 8308).

4.6    Die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 ÜLG nach der Entstehungsgeschichte, aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften und nach dem Zweck (vgl. zur Gesetzesauslegung mit dem grammatikalischen [Wortlaut], historischen, teleologischen [Sinn und Zweck] und systematischen Auslegungselement BGE 145 V 289 E. 4.1; 144 V 224 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen) führt folglich zum Ergebnis, dass auch Personen wie die Beschwerdeführerin, die nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und Erlöschen des Taggeldanspruchs weiterhin teilweise arbeitslos sind, wobei für diese Arbeitslosigkeit keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann, ausgesteuert sind.

    Da die Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 die Voraussetzung gemäss Art. 3 Abs. 2 ÜLG erfüllt, die Aussteuerung sodann auch nach dem 60. Altersjahr eingetreten ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a ÜLG), ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen; die Sache ist antragsgemäss an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine jährliche Überbrückungsleistung erfüllt sind, und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.    

5.1    Gemäss Art. 1 ÜLG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos.

5.2    Nach Art. 1 ÜLG in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 ausgesteuert ist, und die Sache wird an die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen/Überbrückungsleistungen, zurückgewiesen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach neu über den Anspruch auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Winter

- Stadt Winterthur

Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt