IV.2005.00448
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 22. September 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich, Angelica Brunner
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1975 geborene D.___ arbeitete seit Oktober 1994 bis 1999 als Hilfsgipser (Urk. 8/42 S. 2, Urk. 8/43-45), seit Herbst 2002 als teilzeitlicher Betriebsmitarbeiter bei A.___ am Flughafen ___ (Urk. 8/37, Urk. 8/38, Urk. 8/41 S. 4 Ziff. 6.3.1) und ersuchte erstmals am 28. Januar 2000 (Datum Posteingang) um Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Umschulung, Urk. 8/46). Mit Verfügung vom 30. Mai 2000 wurde der Rentenanspruch verneint (Urk. 3/4 = Urk. 8/14).
1.2 Am 30. März 2003 (Urk. 8/41) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente, Urk. 8/41 S. 6 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen aktuellen Arztbericht (Urk. 8/20) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 8/37) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/36) bei. Nachdem sie berufliche Abklärungen vorgenommen hatte (vgl. Urk. 8/34), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 18. September 2003 ab (Urk. 3/5 = Urk. 8/12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/11) wies die IV-Stelle, nachdem sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), Universitätskliniken Basel, veranlasst (Urk. 3/6 = Urk. 8/18) und eine Stellungnahme des Versicherten zum Gutachten eingeholt hatte (Urk. 8/25), am 29. März 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, am 21. April 2005 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm bei einem Invaliditätsgrad von über 20 % berufliche Massnahmen zu gewähren sowie ab 28. Mai 2000 Wartetaggelder auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 502 Erw. 1.1, 125 V 415 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 In der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte der Beschwerdeführer um Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/46 S. 6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und berufliche Abklärungen, wobei die IV-Berufsberatung in ihrem Bericht vom 7. April 2000 festhielt, dass ein Rechtsanspruch auf Arbeitsvermittlung oder Einarbeitung bestehe, der Beschwerdeführer indes für eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit nicht motiviert erscheine, da er sich bis heute noch keine Gedanken darüber gemacht und auch nichts unternommen habe. Zudem habe er durchblicken lassen, dass er krank sei und nicht wisse, ob er überhaupt arbeiten könne (Urk. 8/42 S. 5). In der Folge entschied die IV-Stelle aber einzig über den Rentenanspruch, den sie bei einem Invaliditätsgrad von 20 % verneinte (Urk. 8/14). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.2 In der Neuanmeldung vom 30. März 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/41 S. 6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 18. September 2003 das Rentenbegehren ab, da keine Erwerbseinbusse und damit keine Invalidität vorliege (Urk. 8/12). In der daraufhin erhobenen Einsprache vom 13. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer ergänzende medizinische Abklärungen und hernach einen erneuten Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente. Betreffend berufliche Massnahmen hielt er fest, dass mit Verfügung vom 30. Mai 2000 im Sinne der berufsberaterischen Stellungnahme entschieden worden sei, ohne ihn indes auf seine Schadenminderungspflicht und die Folgen deren Nichteinhaltung hingewiesen zu haben. Da nun aber eine Neuanmeldung erfolgt sei, erübrigten sich diesbezüglich weitere Erörterungen (Urk. 8/11 S. 1 f.).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch die MEDAS Basel (Urk. 8/18). In der Stellungnahme zum Gutachten vom 21. Juni 2004 hielt der Beschwerdeführer fest, dass zum eigentlichen Gutachten keine Ergänzungen anzubringen seien. Er erhob indes Einwendungen betreffend die Berechnung des Invaliditätsgrades. Eine Einschränkung von über 20 % sei nach wie vor gegeben, weswegen ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren seien. Bis dahin seien ihm die gesetzlichen Wartetaggelder auszurichten (Urk. 8/25).
Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2005 hielt die IV-Stelle fest, dass einzig die Rentenfrage Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Einspracheverfahrens bilde. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Neuanmeldung ausdrücklich nur die Prüfung der Rentenfrage verlangt, weshalb berufliche Eingliederungsmassnahmen erfahrungsgemäss zum vornherein zum Scheitern verurteilt seien. Die IV-Stelle errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 51'725.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 52'804.--, weswegen keine Invalidität vorliege. Dies zeige, dass auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen sei, weshalb sich eine Diskussion über berufliche Eingliederungsmassnahmen und über die Voraussetzungen eines Wartetaggeldes erübrige (Urk. 2 S. 3 ff.).
Beschwerdeweise beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere von Arbeitsvermittlung, bei einem Invaliditätsgrad von über 20 % sowie die Ausrichtung von Wartetaggeldern (Urk. 1 S. 2 und S. 4 Ziff. 3).
3. Es stellt sich somit als erstes die Frage, ob auf die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen einzutreten ist, mithin die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen ist. Angesichts der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Ablehnung der Rente vom 18. September 2003 implizit auch die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen verfügt worden ist; insofern ist die Frage der Eingliederungsmassnahme nicht Anfechtungsgegenstand und somit auch nicht Streitgegenstand. So irrt der Beschwerdeführer auch in der Annahme, dass mit der ursprünglichen Verfügung vom 30. Mai 2000 implizit der Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen worden ist. Vielmehr beschlug die ursprüngliche Verfügung ebenfalls lediglich den Rentenanspruch. Dennoch ist die eingangs gestellte Frage zu bejahen, da die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Anfechtungs- beziehungsweise Streitgegenstandes infolge Sachzusammenhangs gegeben sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die IV-Stelle sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 und S. 5) als auch in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2005 (Urk. 7) zu den beruflichen Massnahmen und dem Anspruch auf Wartetaggelder geäussert hat. Nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48).
Nach Gesagtem ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Einspracheentscheid vom 29. März 2005 (Urk. 2) wurde weder in der Stellungnahme vom 9. November 2004 (Urk. 8/25) noch in der Beschwerde vom 21. April 2005 (Urk. 1) bestritten. Anhaltspunkte, weshalb die fundierten Feststellungen der Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle vom 21. Juni 2004 (Urk. 8/18) nicht zutreffen sollten, sind nicht erkennbar.
Die nachvollziehbar begründete Beurteilung beruht auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/18 S. 2 ff.). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 8/18 S. 9 Ziff. 5.1):
1. Intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD 10:M54.4)
- anamnestisch degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Neurokompression
- Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur
2. Anamnestisch rezidivierende Oligo-Arthralgien
- anamnestisch schubweiser Verlauf
- derzeit ohne klinisches oder labormässiges Korrelat
3. Verdacht auf Symptomausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung bei Diagnosen 1. und 2.
- psychosoziale Problemkonstellation
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, von der auszugehen ist, lautete wie folgt (Urk. 8/18 S. 10 ff. Ziff. 6.1): Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht erscheine eine körperlich schwer belastende Tätigkeit in ungünstigen Körperpositionen wie die eines Hilfsgipsers bestenfalls zu 50 % zumutbar. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sei vermutlich auf April 1999 anzusetzen. Dies gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. März 2000 (Urk. 8/21/1 Ziff. 1.5) und auf den Bericht des Stadtspitals Triemli Zürich vom 6. Juli 1999 (richtig: 5. Juli 1999; Urk. 8/21/3; vgl. auch Urk. 8/21/4), wobei von beiden Einschätzungen in Bezug auf den Umfang der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werde. Körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten seien ohne Einschränkung zumutbar. Im Rahmen derartig belastender Tätigkeiten als ungünstig zu bezeichnende Körperhaltungen seien rein stehende und rein sitzende Arbeiten, Tätigkeiten in längerdauernd vornüber geneigten Körperhaltungen oder Arbeiten mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien.
6.
6.1 Strittig sind indes die Festlegung des Valideneinkommens wie auch die Bestimmung der Höhe eines allfälligen Schwerarbeiterabzugs.
6.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 51'725.-- pro Jahr (Urk. 2 S. 5 oben). Dabei ging sie vom Einkommen aus, das er ein Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens, mithin 1997 erzielt habe, somit von Fr. 47'721.--. Dieses Einkommen passte sie der Lohnentwicklung auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides an (Urk. 2 S. 4 unten). Gemäss IK-Auszug habe der Beschwerdeführer 1996 Fr. 56'172.-- mit der AHV abgerechnet. Danach habe sein Einkommen bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 1998 kontinuierlich und mit erheblichen Schwankungen abgenommen (Urk. 2 S. 4 oben). Das in der ersten Verfügung vom 30. Mai 2000 festgelegte Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- sei eindeutig zu hoch bemessen gewesen, habe der Beschwerdeführer doch in der Schweiz nie mehr als Fr. 56'000.-- pro Jahr mit der AHV abgerechnet. Anhaltspunkte, dass er sein Einkommen auf den Betrag von Fr. 63'000.-- hätte steigern können, bestünden nicht (Urk. 2 S. 4 unten). Beim Invalideneinkommen von Fr. 58'671.-- sei ein Abzug von 10 % vorzunehmen, weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 52'804.-- resultiere (Urk. 2 S. 5 oben).
In der Vernehmlassung vom 30. Mai 2005 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nie zumindest zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7 S. 2 oben).
6.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Annahme, dass er 1996 ein Einkommen von Fr. 56'172.-- verdient und das Einkommen danach kontinuierlich abgenommen habe, sei nicht korrekt, wie aus den Lohnausweisen der Jahre 1995 bis 1998 zu sehen sei. Sodann sei davon auszugehen, dass er ohne Rückenbeschwerden noch immer bei der C.___ (Übernahme durch F.___, ___) arbeiten würde, weshalb dieser Lohn entsprechend aufgerechnet werden müsse (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5).
Beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen, was zu einer Invalidität von mehr als 20 % führe (Urk. 1 S. 5 Mitte).
7.
7.1 Es stellt sich die Frage, ob zur Bestimmung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers auf das bei der C.___ im Jahre 2000 erzielbare Einkommen von Fr. 63'700.-- (13 x Fr. 4'900.--; Bericht der Arbeitgeberin vom 14. Februar 2000, Urk. 8/43 S. 2 Ziff. 16 und 20) abgestellt werden kann.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 einen Monatslohn von Fr. 4'900.-- bei voller Beschäftigung erzielt hätte. Ab 21. Mai 1999 arbeitete er nicht mehr (Urk. 8/43 Ziff. 7 und Ziff. 21). In den Monaten Dezember 1998 bis und mit Mai 1999 erzielte der Beschwerdeführer jeweils das damals vereinbarte Einkommen von Fr. 4'800.--, obwohl die allgemeine Bautätigkeit während der Wintermonate gerichtsnotorisch eingeschränkt ist. Aufgrund der in diesem Zeitpunkt bereits länger andauernden Erwerbstätigkeit im Baugewerbe, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Erfahrung verfügte und der vereinbarte Lohn angemessen war, was die Arbeitgeberin auch bestätigte (Urk. 8/43 Ziff. 13). Saisonal bedingte Schwankungen, welche eventuell ein Grund für die früher niedrigeren Jahreslöhne sein könnten, sind in der Anstellung bei der C.___ nicht ausgewiesen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, weshalb nicht von einem Einkommen im Jahre 2000 von Fr. 63'700.-- ausgegangen werden dürfte, zumal gemäss Aktenlage nicht über die C.___, sondern über die frühere Arbeitgeberin, die E.___, bei welcher der Beschwerdeführer gemäss Lohnausweisen in den Jahren 1995 bis 1997 Löhne zwischen Fr. 54'572.-- bis Fr. 60'592.-- erzielt hatte (vgl. Urk. 8/44/2-4), Konkurs eröffnet wurde (vgl. Urk. 8/44/1 und Urk. 2 S. 4 Ziff. 1.3).
7.2
7.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7+8/2005, S. 98, Tab. B 9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
7.2.2 Das mittlere von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2000 Fr. 4'437.-- pro Monat (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4, Total) entsprechend Fr. 53'244.-- pro Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 7+8/2005, S. 98, Tab. B9.2) ergibt dies für das Jahr 2000 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 55'640.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,8).
7.2.3 Vorliegend ist angesichts der Art der ausgewiesenen Beschwerden anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkung betreffend Erledigen schwerer Tätigkeiten bei der Arbeitssuche invaliditätsbedingt im Verhältnis zu anderen Bewerbern zusätzlich beeinträchtigt ist. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint daher mit der Beschwerdegegnerin ein Abzug von 10 % gerechtfertigt. Ein höherer Abzug kommt nicht in Betracht, da dem Beschwerdeführer trotz seiner mehrjährigen Erfahrung im Bausektor nicht der höhere Lohn im Baugewerbe oder gar die noch höher bewertete Stufe 3 desselben, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, sondern nur das Durchschnittseinkommen im niedrigsten Niveau über alle Arbeitssektoren angerechnet wird. Das für die Invaliditätsgradbemessung entscheidende Invalideneinkommen für das Jahr 2000 ist dementsprechend auf Fr. 50'076.-- (Fr. 55'640.-- x 0.9) festzulegen.
7.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'700.-- im Jahr 2000 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 50'076.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'624.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 21 % entspricht. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente im Ergebnis zu Recht erfolgte.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen oder eventuell ein Wartetaggeld zustehen.
8.
8.1
8.1.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln.
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
8.1.2 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
8.1.3 Der Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt definitionsgemäss voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn von Eingliederungsmassnahmen warten muss und nicht nur auf Abklärungsmassnahmen. Ausserdem müssen die Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sein. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung erlassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE 129 V 309 Erw. 4.1 und 462 ff. Erw. 4.1 und Erw. 4.4, 117 V 277 Erw. 2a; AHI 2000 S. 208 Erw. 2a mit Hinweisen).
Der Anspruch auf Wartetaggelder ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn sie auf die Durchführung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein früherer Antritt möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zurückzuführen ist, die in ihrer Person begründet sind. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn Versicherte die Eingliederung wegen Krankheit zurückstellen müssen (ZAK 1963 S. 36) oder den Antritt der angeordneten Massnahme aus persönlichen Gründen ohne rechtserhebliche Veranlassung verzögern (EVGE 1963 S. 152 Erw. 2). Das muss aber auch gelten, wenn Versicherte durch eigenes Verschulden eine Wartezeit zu bestehen haben.
Zumindest 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die versicherte Person, wenn sie die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVV bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auf die von der versicherten Person bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 117 V 277 Erw. 2a).
8.2 Die Beschwerdegegnerin hielt betreffend berufliche Massnahmen und Wartetaggelder fest, dass sich mangels Vorliegens einer Invalidität eine Diskussion darüber erübrige (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3). Ein Wartetaggeldanspruch sei sodann auch ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nie mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, bei einer Invalidität von über 20 % bestehe ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Bis anhin habe er dank Beziehungen beim A.___ temporär arbeiten können. Diese Tätigkeit sei aber nicht optimal. Nichtsdestotrotz arbeite er dort zu 50 % weiter und zeige so seine Einsatzbereitschaft (Urk. 1 S. 5 f.).
8.3 Vorliegend erreicht der Invaliditätsgrad - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - die für einen Umschulungsanspruch geforderte Mindesthöhe von etwa 20 %. Im Weiteren ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit September 2002 verschiedene Temporäreinsätze als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ leistet (Urk. 8/37). Gemäss seinen Angaben in der Neuanmeldung vom 30. März 2003 arbeitete er seit der anspruchsverneinenden Rentenverfügung vom 30. Mai 2000 auch kurze Zeit als Briefträger und Hauswart (Urk. 8/41 Ziff. 6.3.1). Sodann befand Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 13. Mai 2003 berufliche Massnahmen bei dem noch jungen Beschwerdeführer für angezeigt (Urk. 8/20 S. 2 lit. C Ziff. 3 und lit. D). Auch die MEDAS-Gutachter erachteten eine Berufsberatung als angebracht. Dies vor allem, da unklar sei, inwieweit die jetzige Arbeit bei der A.___ dem Anforderungsprofil aus medizinischer Sicht entspreche (Urk. 8/18 S. 12 Ziff. 6.1.6).
Nach Gesagtem lässt sich nicht ohne weiteres auf eine fehlende Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers schliessen; vielmehr war und ist er in reduziertem Umfang arbeitstätig. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen näher zu prüfen und hernach darüber zu verfügen, weshalb die Sache hiezu an sie zurückzuweisen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch über einen allfälligen Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV zu entscheiden haben. Diesbezüglich ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 21. Juni 2004 davon auszugehen, dass die Voraussetzung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser erfüllt ist (vgl. Urk. 8/18 S. 11 Ziff. 6.1.2 und Ziff. 6.1.3; Urk. 7; Erw. 8.1.3).
9. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- als den Umständen angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).