Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.1999.00506
AB.1999.00506

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 23. Juni 2003
in Sachen
K.___
 

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Livio D. Zanetti
Asylstrasse 77, Postfach 81, 8030 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       Mit Eingabe vom 17. November 1999 (Urk. 1) erhob K.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 21. Oktober 1999 (Urk. 2), mit welcher diese die persönlichen Beiträge für die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 1992 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 462'900.-- auf Fr. 45'074.40 (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt hatte. K.___ stellte den Antrag, das massgebliche Einkommen sei auf Fr. 104'200.-- zu reduzieren. Während des hängigen Verfahrens erliess die Ausgleichskasse am 4. Februar 2000 eine leicht modifizierte Verfügung und setzte die persönlichen Beiträge für das Jahr 1992 gestützt auf ein massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 441'300.-- fest (Urk. 42/12). Auf Antrag der Ausgleichskasse erfolgte die Sistierung des Verfahrens, welche in der Folge mehrfach verlängert wurde (Urk. 9, Urk. 15, Urk. 20, Urk. 24 und Urk. 33), zuletzt bis zum 7. Juli 2003.

2.       Mit Eingabe vom 15. Januar 2002 (Urk. 35/1) erhob K.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 20. Dezember 2001 (Urk. 35/2), mit welcher diese die persönlichen Beiträge für die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 1993 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 328’200.-- auf Fr. 31'959.-- (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt hatte. K.___ stellte den Antrag, das massgebliche Einkommen sei auf Fr. 105'314.-- zu reduzieren (Urk. 35/1). Auch in diesem Verfahren erfolgte auf Antrag der Ausgleichskasse eine Sistierung des Verfahrens bis zum 28. Februar 2003 (Urk. 35/9 und Urk. 35/13).

3.       Mit Gerichtsverfügung vom 3. April 2003 (Urk. 36) wurden die beiden Verfahren vereinigt. Am 11. April 2003 beantragte K.___ die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 38), worauf die Ausgleichskasse am 26. Mai 2003 ihre Vernehmlassung einreichte (Urk. 41) und die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragte, dass die Beiträge für die Jahre 1992 und 1993 gestützt auf beitragspflichtige Einkommen von Fr. 197'090.-- und Fr. 171'900.-- festzulegen seien. Mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2003 (Urk. 43) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingabe vom 16. Juni 2003 (Urk. 45) anerkannte K.___ die von der Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort bezifferten massgeblichen Einkommen von Fr. 197'090.-- (1992) und Fr. 171'900.-- (1993).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Der übereinstimmende Antrag der Parteien, die massgeblichen beitragspflichtigen Einkommen auf Fr. 197'090.-- (1992) und Fr. 171'900.-- (1993) festzulegen, stimmt mit der Akten- und Rechtslage überein, meldete doch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, am 4. März 2003 (Urk. 42/38) zu Händen der Beschwerdegegnerin massgebliche Einkommen in eben diesen Höhen und ein betriebliches Eigenkapital von jeweils Fr. Null.
Demnach ist die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen, sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beiträge des Beschwerdeführers gestützt auf ein aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 197'090.-- für das Jahr 1992 und von Fr. 171'900.-- für das Jahr 1993 neu festsetze.

2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine entsprechend seinem Obsiegen leicht reduzierte Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 21. Oktober 1999, 4. Februar 2000 und 20. Dezember 2001 aufgehoben und wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese die Beiträge für die Jahre 1992 und 1993 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Livio D. Zanetti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 45
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.