Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.1999.00544
AB.1999.00544

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 4. Februar 2003
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch A.___
 

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Rolf Rüegg
daselbst

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Nachtragsverfügungen vom 12. Oktober 1999 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge, inklusive Verwaltungskosten, von K.___ für die Jahre 1998 und 1999 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen jährlichen Einkommens von Fr. 2'610'800.- auf je Fr. 251'125.80 fest (Urk. 2/1-2 = Urk. 29/1-2).
1.2     Hiegegen erhob K.___, vertreten durch A.___, Zürich, mit Eingabe vom 26. Oktober 1999 und deren Rektifikat vom 10. November 1999 Beschwerde und beantragte, das massgebende durchschnittliche jährliche Einkommen sei auf Fr. 1'602'317.85, zuzüglich veranlagte AHV-Beiträge, festzulegen (Urk. 1/1-2).

2.
2.1     Nach Sistierung des Verfahrens am 1. Februar 2000 (Urk. 9, Urk. 17, Urk. 20, Urk. 24) gelangte K.___ am 3. Juni 2002 ans Gericht, wandte sich gegen die inzwischen ergangenen Wiedererwägungsverfügungen vom 23. Mai 2002 (Urk. 26/1-2) und erneuerte sein bereits beschwerdeweise erhobenes Rechtsbegehren (Urk. 25). Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2002 ersuchte die Ausgleichskasse um teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Wiedererwägungsverfügungen zu bestätigen seien (Urk. 28).
Am 13. Juni 2002 wurde das Verfahren wieder aufgenommen (Urk. 30).
2.2     Mit Replik vom 18. November 2002 stellte K.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüegg, Zürich, Antrag auf Korrektur der Nachtragsverfügungen vom 28. (richtig: 23.) Mai 2002 im geltend gemachten Umfang (Urk. 37).
Die Ausgleichskasse verzichtete am 18. Dezember 2002 auf Duplik (Urk. 41), worauf mit Gerichtsverfügung vom 20. Dezember 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 42).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1      Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2      Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erlassen. Diese neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237).
Die Beschwerdegegnerin hat während der laufenden, mit Gerichtsverfügung vom 14. Dezember 1999 angesetzten und durch die Sistierung des Verfahrens unterbrochenen Frist zur Vernehmlassung (Urk. 5) am 23. Mai 2002 pendente lite neu verfügt (Urk. 26/1-2). Soweit damit dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers stattgegeben wurde, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im übrigen Umfang besteht der Rechtsstreit weiter.

2.
2.1     In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die angefochtenen Nachtragsverfügungen keine Begründung enthielten und die zugrunde liegenden Zahlen deshalb wenigstens bis zur Gewährung der Akteneinsicht (Urk. 36) nicht nachvollziehbar gewesen seien (Urk. 25, Urk. 37 Ziff. 1 und Ziff. 3).
Auf diesen Einwand ist vorweg einzugehen.
2.2      Eine Verfügung der Verwaltungsbehörde muss eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Sozialversicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Sozialversicherungsorgan leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Auch wenn an die Begründungsdichte von Massenverfügungen, wie sie von den Ausgleichskassen im Rahmen der Beitragsfestsetzung zu erlassen sind, keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, muss die Begründung einer Beitragsverfügung doch wenigstens die wesentlichen Gesichtspunkte nennen, die zum Entscheid geführt haben (BGE 118 V 58 Erw. 5b mit Hinweisen).
Der Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.3     Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer nach dem Gesagten, dass die angefochtenen Verfügungen in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen in keiner Weise begründet sind. Dies gilt, auch wenn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der Massenverwaltung, worunter der Erlass von Beitragsverfügungen ohne Zweifel zu zählen ist, weniger hohe Anforderungen an die Begründung der Entscheide zu stellen sind.
Vorliegend geht jedoch der Standpunkt der Beschwerdegegnerin aus den angefochtenen Nachtragsverfügungen vom 12. Oktober 1999 (Urk. 2/1-2) und den Wiedererwägungsverfügungen vom 23. Mai 2002 (Urk. 26/1-2) in Verbindung mit der ausführlichen Vernehmlassung vom 7. Juni 2002 (Urk. 28) mit hinreichender Klarheit hervor. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor dem mit voller Kognition erkennenden Sozialversicherungsgericht überdies Gelegenheit, zur mit der Beschwerdeantwort nachgeschobenen Begründung und zu den nachträglich aufgelegten Beweismitteln Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 18. November 2002 denn auch Gebrauch gemacht hat (Urk. 37).
Bei diesen Gegebenheiten käme die Rückweisung der Sache zur Begründung der Verfügungen einem blossen Formalismus gleich, weshalb davon abzusehen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Juli 2001 in Sachen A., I 293/00 Erw. 1c; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. September1997 in Sachen P., H 116/97). 

3.       Die Beschwerdegegnerin hat in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2002 (Urk. 28) die für die Beitragsfestsetzung bei selbständig erwerbstätigen Personen massgebenden Bestimmungen - wobei vorliegend die bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassungen zur Anwendung gelangen - zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Vorschriften zur Beitrags- und Berechnungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), zur Ermittlung des Einkommens aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV) und zur Verbindlichkeit von Steuermeldungen (Art 23 Abs. 4 AHVV).
Darauf kann verwiesen werden.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Beitragsbemessung in ungerechtfertigter Weise von der Steuerveranlagung abgerückt und habe dabei insbesondere die steuerrechtlich im Umfang von 50 % anerkannten Kreditsicherungskosten lediglich in der Höhe von 25 % zugelassen (Urk. 37 Ziff. 2 und Ziff. 4).
4.2     Mit Rektifikat vom 8. April 2002 (Urk. 29/5) meldeten die Steuerbehörden ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'573'815.-- für das Jahr 1995 und von Fr. 1'714'745.-- für das Jahr 1996 (Urk. 29/5), entsprechend einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 1'644'280.-- ([Fr. 1'573'815.-- + Fr. 1'714'745.--] : 2). Der Steuermeldung ist weiter zu entnehmen, dass die Steuerbehörden 25 % der Liegenschaft ___ als Geschäftsanteil anerkannten und analog 25 % der Kreditsicherungskosten anrechneten (Urk. 29/4-5 je hinten). Nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die hiefür zuständige Steuerbehörde legte demnach nach Lage der Akten die Anerkennung von 25 % dieser Kosten als Geschäftskosten fest.
Entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen stellte die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf diese Steuermeldung ab und legte den Wiedererwägungsverfügungen das gemeldete Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'644'280.-- unverändert zugrunde (Urk. 29/7-8). Damit anerkannte sie - gleich wie die Steuerbehörden - die strittigen Kreditsicherungskosten im Umfang von 25 %.
Keine Stütze in den Akten finden die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Rahmen der Steuerveranlagung seien 50 % der Kreditsicherungskosten als Geschäftsanteil und damit als abzugsfähig anerkannt worden (vgl. Urk. 37 Ziff. 2). Denn den Angaben der Steuerbehörden vom 8. April 2002 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass diese die Kosten im Umfang von 25 % zugelassen haben (Urk. 29/4-5 je hinten). Selbst aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerunterlagen (Urk. 38/1-2) sowie aus seinen Ausführungen geht hervor, dass die Kreditsicherungskosten im Umfang von 28-29 % und nicht von 50 % als Geschäftskosten zu betrachten sind (Urk. 37 Ziff. 4). Im Übrigen ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer aufgelegten Steuerveranlagungen für die Staats- und Gemeindesteuern 1996 und 1997 (Urk. 38/1-2) die rektifizierte Steuermeldung vom 8. April 2002 nicht zu entkräften vermögen, denn das für die AHV-Beitragsbemessung massgebende Erwerbseinkommen wird aufgrund der Veranlagung für die direkte Bundessteuer und nicht nach Massgabe der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern ermittelt (Art. 23 Abs. 1 AHVV).
4.3      Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die Ausgleichskassen sind an die Angaben der Steuerbehörden gebunden und da das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Veranlagung der direkten Bundessteuern aufkommen liessen, was im Übrigen selbst der Beschwerdeführer nicht geltend machte. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsverfügungen vom 23. Mai 2002 das mit Rektifikat vom 8. April 2002 gemeldete durchschnittliche jährliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt hat.
4.4     Der Beschwerdeführer hat weder die aufgerechneten persönlichen Beiträge (vgl. Urk. 29/6-8) noch die übrige Beitragsbemessung in Zweifel gezogen, weshalb diese nicht weiter zu prüfen sind, zumal hiezu nach Lage der Akten auch keine Veranlassung besteht.
Nach dem Gesagten sind die pendente lite erlassenen Nachtragsverfügungen vom 23. Mai 2002 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit das Verfahren durch die Wiedererwägungsverfügungen nicht gegenstandslos geworden ist.

5.
5.1     Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Wenn der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, steht ihm der Anspruch auf eine wesentliche Teilvergütung der Parteikosten zu (BGE 108 V 111 Erw. 3, ZAK 1980 S. 124 Erw. 5).
           Gestützt auf § 34 Abs. 1 GSVGer kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden, auch wenn der Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Wiedererwägung gezogen hat (§ 8 Abs. 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
5.2     Die ursprünglich angefochtenen Nachtragsverfügungen gingen von einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen von Fr. 2'610'892.-- aus (Urk. 2/1-2). Der Beschwerdeführer beantragte, das massgebende Einkommen auf Fr. 1'602'317.85 festzulegen (Urk. 1/2). Den Wiedererwägungsverfügungen legte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 1'644'280.-- zugrunde (Urk. 26/1-2). Diese Wiedererwägung ist als wesentlicher Teilerfolg zu betrachten, weshalb eine Kürzung der Prozessentschädigung ausser Betracht fällt.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.