Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2000.00002
AB.2000.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 25. Februar 2003
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Annalise Rüeger-Ulrich
Ebnetstrasse 14, 8308 Illnau

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     U.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 1969 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 35/6). Mit Verfügung vom 6. Dezember 1999 (Urk. 2) setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen Beiträge für das Jahr 1998 fest.
1.2     Hiegegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 1999 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Entschädigungen, welche dem Beschwerdeführer aufgrund des Vertrages mit der A.___ AG betreffend Kiesausbeutung ausgerichtet worden seien, entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellen würden.
         Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 (Urk. 9) wurde das Verfahren auf Antrag der Parteien sistiert (vgl. auch Urk. 15).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 (Urk. 23/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2000 fest.
2.2     Auch dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2000 (richtig: 18. Februar 2000) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde unter anderem wiederum geltend gemacht, dass die Entschädigungen für die Kiesausbeutung nicht der Beitragspflicht unterstünden.
         Mit Verfügung vom 8. Mai 2000 (Urk. 23/7) wurde dieses Verfahren, das unter der Prozess-Nummer AB.2000.00100 angelegt worden war, sistiert (vgl. auch Urk. 23/11)

3.
3.1     Mit Verfügung vom 27. Februar 2001 (Urk. 22) wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess AB. 2000.00100 als dadurch erledigt abgeschrieben; das vorliegende Verfahren blieb weiter sistiert (vgl. auch Urk. 27, 29 und 32).
3.2     Schliesslich beantragte die Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2002 (Urk. 34), es sei die Beschwerde abzuweisen und es sei die pendente lite erlassene Verfügung vom 26. September 2002 betreffend die Beiträge für das Jahr 2000 (Urk. 35/8) zu bestätigen. In der Replik vom 28. Oktober 2002 (Urk. 38) und der Duplik vom 13. November 2002 (Urk. 42) hielten die Parteien (sinngemäss) an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 18. November 2002 (Urk. 43) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1      Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind - wie soeben ausgeführt - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. auch BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 1999 (Urk. 2) betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 1998 sowie der angefochtenen  Verfügung vom 20. Januar 2000 und der pendente lite erlassenen Verfügung vom 26. September 2002 betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2000 (Urk. 35/8 = Urk. 39; vgl. dazu auch Urk. 42) ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1      Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
2.2      Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106 V 131). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass die beitragspflichtige Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 384 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGE 125 V 384 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.3       Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
         Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 28. Oktober 2002 ausführen, dass die in der Beschwerdeantwort angeführten Einkommenszahlen den eingeholten Steuermeldungen entsprechen würden (vgl. Urk. 35/4 und 35/7) und dass lediglich noch streitig sei, ob die Einkünfte aus dem Kiesabbau als Erwerbseinkommen qualifiziert werden dürften (Urk. 38 S. 3 Ziffer 3). Demzufolge ist den übrigen, in den beiden Beschwerdeschriften noch vorgetragenen Rügen nicht weiter nachzugehen (vgl. Urk. 1 und 23/1). Zudem besteht in masslicher Hinsicht - wie der Beschwerdeführer zu Recht einräumte - kein Anlass, von den Steuermeldungen abzuweichen.
         Zu prüfen bleibt demzufolge vorliegend einzig noch, ob die Einkünfte aus dem Kiesabbau als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind.
3.2     Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen geltend machen, dass er gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Juni 1985 von der A.___ AG eine jährliche Entschädigung erhalte, die er wie die anderen Vermögenserträge (etwa aus Wertschriftenguthaben) als Einkommen versteuern müsse. Er sei am Kiesabbau auf seinem Grundstück selber nicht beteiligt. Das Kiesabbaugeschäft werde vollkommen selbständig durch die A.___ AG betrieben. Die Entschädigung für den Kiesabbau stelle - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - keinen Ersatz für nicht mehr fliessendes Erwerbseinkommen dar. Vielmehr handle es sich um einen Gewinn aus Privatvermögen, der in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt werde. Die Einkünfte aus der Überlassung des Grundstücks für den Kiesabbau seien nicht als Abgeltung dafür zu betrachten, dass das Land während des Abbaus nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen vollständig aufgegeben habe, hätte er das Land ohnehin nicht mehr selber bewirtschaftet. Es wäre wie die anderen Grundstücke verpachtet worden. Der Pachtzins aus der Verpachtung von Landwirtschaftsland sei jedoch gemäss Art. 20 Abs. 1 AHVV nicht beitragspflichtig, da für den Ertrag aus dem Pachtland der Pächter AHV-Beiträge entrichte (vgl. Urk. 38 S. 3).
3.3     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer, welcher ihr als selbständiger Landwirt angeschlossen sei, der A.___ AG das alleinige und unbeschränkte Recht eingeräumt habe, auf einem bestimmten Grundstück Bodenbestandteile abzubauen. Die Entschädigung dafür gelte AHV-mässig als Erwerbseinkommen, weil eine landwirtschaftliche Liegenschaft Geschäftsvermögen darstelle, und zwar auch nach Aufgabe der eigentlichen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Das Überlassen zum Kiesabbau sei als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, weil während der Ausbeutung das betreffende Grundstück vom Eigentümer nicht mehr genutzt werden könne. Die Ausbeutungsentschädigung müsse folglich als Ersatz für nicht mehr fliessendes Erwerbseinkommen betrachtet werden (Urk. 34 S. 3).

4.       Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 125 V 383 umfassend dargelegt, nach welchen Kriterien die beitragsrechtliche Qualifikation von Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens vorzunehmen ist (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2001 in Sachen A. gegen A., H 319/00). Dabei müsse die Frage beantwortet werden, ob das betreffende Entgelt als Ergebnis einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu betrachten oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens angefallen oder in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sei. Die Beitragspflicht sei jedoch in jedem Fall zu bejahen, insoweit die Entschädigung den durch den Kiesabbau bedingten Wegfall der angestammten Nutzung abgelte (BGE 125 V 389 Erw. 2d am Ende).
         Weiter liess das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 393 Erw. 6a ausdrücklich offen, ob allein die Eigentümerstellung als solche oder das Überlassen von Land (zwecks Kiesabbau) eine erwerbliche Tätigkeit im beitragsrechtlichen Sinne darstellt, denn im konkret zu beurteilenden Fall kam dem damaligen Beschwerdeführer aufgrund der von ihm mit dem Kiesabbauunternehmen abgeschlossenen Verträge eine derart ausgeprägte Rechtsposition zu, dass er persönlich, „über seine Stellung als Eigentümer der betreffenden Parzellen hinaus, in einer Weise als an der Ausbeutung Mitbeteiligter“ erschienen ist, welche den Rahmen einer blossen Vermögensverwaltung gesprengt hat. Unter anderem hatte er sich ausbedungen, dass das Abbauunternehmen die grösstmögliche Sorgfalt anwendet und einen allfälligen Schaden ersetzt, dass das in Anspruch genommene Land fortlaufend und zweckmässig planiert, humusiert und begrünt wird, dass das Abbaurecht nicht ohne seine Zustimmung auf Dritte übertragen werden darf, dass das Abbaurecht unter gewissen Umständen entschädigungslos widerrufen oder geändert werden darf sowie dass die Durchgangsrechte einvernehmlich zu regeln sind.
          Im bereits genannten Entscheid vom 23. Oktober 2001 (H 319/00) bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Praxis, indem es festhielt, dass die Beitragspflicht, insoweit die Kiesabbau-Entschädigung den entsprechenden Ertragsausfall abgelte, ohne weiteres zu bejahen sei, da insofern ein dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vergleichbarer, somit beitragsrechtlich relevanter Tatbestand gegeben sei. Im Übrigen präzisierte es seine Rechtsprechung und beantwortete die in BGE 125 V 383 noch offen gelassene und oben erwähnte Frage folgendermassen:
Es erscheint „sachlich richtig, für die beitragsrechtliche Qualifikation von Entgelten als Gegenleistung für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens dort, wo der Entschädigungsberechtigte Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter der Abbauparzelle ist, in erster Linie auf die ihm in Bezug auf den Abbau zustehenden Rechte und Pflichten abzustellen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob er seine Rechte der Abbaufirma gegenüber tatsächlich ausübt (oder allenfalls durch Dritte ausüben lässt [vgl. ZAK 1987 S. 167]) oder nicht, ob er beispielsweise, aus welchen Gründen auch immer, auf die Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Art und Weise des Abbaus verzichtet. Entscheidend ist, inwiefern der Entschädigungsberechtigte - Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter - auf die Art und Weise des Abbaus (Dauer, Intensität, Regelmässigkeit) Einfluss nehmen und die Höhe der Abgeltung mitbestimmen kann (vgl. EVGE 1951 S. 184 Erw. 2; ferner BGE 122 V 1). Je grösser diese Möglichkeit ist, desto eher ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen. In Betracht fallen indessen lediglich Rechte und Pflichten gegenüber der Abbaufirma, die ihm nicht ohnehin schon von Gesetzes wegen zustehen. In diesem Sinne lässt die Rechtsstellung als Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter des ausgebeuteten Grundstückes nicht ohne weiteres den Schluss zu, die Entschädigung, soweit sie über die Abgeltung des durch den Kiesabbau bedingten Wegfalls der angestammten Nutzung hinausgeht, stelle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar."

5.
5.1     Aus der oben dargestellten höchstrichterlichen Praxis folgt, dass zwischen demjenigen Teil der Abbau-Entschädigung, die dem Beschwerdeführer ausgerichtet wird, weil durch den Kiesabbau die angestammte landwirtschaftliche Nutzung verunmöglicht beziehungsweise eingeschränkt wird, und der restlichen Entschädigung zu differenzieren ist. Nach der bestätigten höchstrichterlichen Praxis gilt der erstere Teil „ohne weiteres“ und „in jedem Fall“ als beitragspflichtig. Es ist kein Grund ersichtlich, der es im vorliegenden Fall als angezeigt erscheinen liesse, von dieser klaren und eindeutigen Praxis abzuweichen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das fragliche Grundstück - wenn er es nicht der A.___ AG zum Kiesabbau überlassen hätte - wie seine übrigen Grundstücke verpachtet hätte, ändert nichts an der beitragsrechtlichen Qualifikation der erhaltenen Entgelte (beziehungsweise desjenigen Teils davon, der den landwirtschaftlichen Ertragsausfall abgilt), denn das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt im bereits zitierten Urteil vom 23. Oktober 2001 (H 319/00) sogar dafür, dass auch ein Verkauf des betreffenden Grundstücks die rechtliche Qualifikation der (durch eine besondere Vereinbarung beim Verkäufer verbliebenen) Entschädigungsansprüche nicht zu ändern vermochte. Wenn also nicht einmal ein Verkauf der Liegenschaft daran etwas ändert, muss dies a fortiori auch für eine (rein hypothetische) Verpachtung gelten.
         Aufgrund der Akten lässt sich nicht bestimmen, welcher Anteil der jährlichen Abbauentschädigung von Fr. 130'000.-- (für die Jahre 1995 bis 1998; vgl. Urk. 35/7) dem landwirtschaftlichen Ertragsausfall gleichkommt. Da es sich beim fraglichen Grundstück um ein 314,20 Aren grosses Feld handelt (vgl. Urk. 3/6), ist wohl davon auszugehen, dass ein Grossteil dieser Entschädigung nicht als Ersatz für den landwirtschaftlichen Ertrag ausgerichtet wird. Denn mit einem Feld dieser Grösse, lässt sich durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung wohl kaum regelmässig ein derart hoher Reingewinn erzielen.
5.2     Demzufolge ist weiter zu prüfen, wie diese die Ertragsausfallentschädigung übersteigenden Entgelte im Lichte der oben dargestellten höchstrichterlichen Kriterien zu qualifizieren sind. Dabei kommt es massgeblich auf die dem Beschwerdeführer durch den mit der A.___ AG abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Juni 1985 (Urk. 3/6) eingeräumten Rechte und Pflichten an. Bei Durchsicht des vorliegenden Dienstbarkeitsvertrages fällt sogleich auf, dass sich dieser in grundlegender Weise von denjenigen Verträgen unterscheidet, die den oben zitierten höchstrichterlichen Präjudizien zugrunde lagen. So ist die Dienstbarkeit frei übertragbar (Ziffer I lit. d des Vertrages). Das eingeräumte Abbaurecht ist unbeschränkt (Ziffer I lit. a des Vertrages); das Fahrrecht richtet sich einzig nach den Bedürfnissen der A.___ AG (Ziffer I lit. b des Vertrages). Der Beschwerdeführer hat sich vertraglich auch keine Kontroll-, Aufsichtsrechte oder dergleichen zusichern lassen. Insgesamt ergibt eine Analyse des Dienstbarkeitsvertrages, dass der Beschwerdeführer nicht als an der Ausbeutung Mitbeteiligter im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrachtet werden kann, denn er liess sich - mit Ausnahme der Entschädigungszahlung - überhaupt keine besonderen vertraglichen Rechte einräumen. Er lässt die A.___ AG vielmehr im allgemeinen Rahmen der Rechtsordnung und der im Vertrag genannten kantonalen Abbaubewilligung völlig freie Hand. Er mischt sich nach der Aktenlage weder in den Abbau ein, noch hat er dazu gemäss Dienstbarkeitsvertrag eine rechtliche Handhabe. Er bleibt mit anderen Worten passiv und beschränkt sich darauf, jeweils die jährliche Entschädigung in Empfang zu nehmen. Die Vertragspartnerin hat einzig noch die Pflicht übernommen, das Grundstück nach erfolgter Ausbeutung mit eigenem oder fremden Material aufzufüllen und zu humusieren (Ziffer I lit. c und Ziffer III.4 des Vertrages). Dabei handelt es sich jedoch um eine Selbstverständlichkeit und eine im Kern bereits gesetzlich normierte Pflicht (vgl. § 41 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz), so dass diesem Punkt keine entscheiderhebliche Bedeutung zukommen kann.
         Dass die Rechtsstellung als Eigentümer allein nicht ohne weiteres den Schluss zulässt, die Entschädigung, soweit sie über die Abgeltung des durch den Kiesabbau bedingten Wegfalls der angestammten Nutzung hinausgeht, stelle Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wurde bereits dargelegt. Da im vorliegenden Fall keine weiteren relevanten Umstände zur Eigentümerstellung des Beschwerdeführers hinzutreten, folgt daraus, dass insoweit keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
5.3     Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer von der A.___ AG ausgerichtete jährliche Abbauentschädigung nur insoweit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, als sie eine Abgeltung des durch den Kiesabbau bedingten Wegfalls der angestammten landwirtschaftlichen Nutzung darstellt. Da sich aufgrund der Akten dieser allein abgabepflichtige Teil der Entschädigung nicht bestimmen lässt, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie der pendente lite erlassenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgten Abklärungen die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1998 und 2000 neu festsetze.

6.       Gestützt auf Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 2 AHVG hat der Beschwerdeführer, der vorliegend teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Da der Beschwerdeführer vorliegend einen wesentlichen Teilerfolg erzielt hat, steht ihm ein Anspruch auf eine wesentliche Teilvergütung zu (BGE 108 V 111). In Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 GSVGer in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen wird die Parteientschädigung, eingeschlossen die Entschädigung für die Parteivertretung, ohne Rücksicht auf den Streitwert und nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Vorliegend erscheint eine (zufolge des lediglich teilweisen Obsiegens) leicht reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) abgemessen.





Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen vom 6. Dezember 1999 und vom 20. Januar 2000 sowie die pendente lite erlassene Verfügung vom 26. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Beiträge für die Jahre 1998 und 2000 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Annalise Rüeger-Ulrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).