Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2000.00033
AB.2000.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 19. August 2003
in Sachen
Gemeinde K.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Im Anschluss an die AHV-Arbeitgeberkontrolle vom 31. März 1999 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (SVA), der Gemeindeverwaltung K.___ mit Schreiben vom 13. April 1999 mit, dass Vergütungen für Übungen, Pikettdienst und Ernstfalleinsätze der Feuerwehr als beitragspflichtig betrachtet würden. Dem Feuerwehrdienst sei der Krankentransportdienst gleichgestellt. Die SVA forderte deshalb die Gemeindeverwaltung auf, ihr die Feuerwehr- und die Krankentransportabrechnungen der Jahre 1994 bis 1998 einzureichen (Urk. 11/1 und 2).
Die Gemeindeverwaltung K.___ schrieb daraufhin der SVA am 25. Oktober 1999, sie betrachte die Soldzahlungen für Übungen, Pikettdienste, Einsätze usw. "in Anwendung von Art. 17 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), Randziffer 2114" nach wie vor als nicht beitragspflichtig, da es sich hierbei um Abgeltungen für den eigentlichen Feuerwehrdienst handle. Für die nebenamtlichen Angehörigen des Krankenautodienstes der Gemeinde K.___ (gegründet 1961) hätten bis Ende 1997 in etwa die gleichen Entschädigungsansätze wie für die Feuerwehr gegolten. Seit dem 1. Januar 1998 sei der Dienst neu organisiert und werde zur Hauptsache von vollamtlichen Mitarbeitern geleistet. Auf allen ausbezahlten Entschädigungen würden AHV-Beiträge erhoben und mit der SVA abgerechnet. Sie sehe, da Art. 17 WML ihres Wissens immer noch gültig sei, keine Rechtsgrundlage für eine Ausdehnung der AHV-Beitragspflicht auf Soldzahlungen an die Angehörigen von Feuerwehr und Sanität (Urk. 3/8).
In ihrer Antwort vom 29. Oktober 1999 bestätigte die SVA die Gültigkeit von Art. 17 WML, fügte aber an, soldähnliche Zahlungen wären ihrer Ansicht nach z.B. Fr. 5.-- pro Übung. Die von der Gemeinde K.___ ausgerichteten Fr. 70.-- pro Übung betrachte sie nicht als Sold, sondern als AHV-pflichtige Entschädigung (Urk. 21/2). Die Gemeinde K.___ war aber mit dieser Argumentation nicht einverstanden (Vermerk auf Urk. 21/9).
1.2     In der Folge belastete die SVA gestützt auf die Ergebnisse der vorgenommen Arbeitgeberkontrolle der Gemeinde K.___ für die Jahre 1994 bis 1998 pauschal Lohnsummen von insgesamt Fr. 400'000.-- pro Jahr (Urk. 3/10). Am 16. Dezember 1999 erliess sie entsprechende Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 1994 bis 1998, immer gestützt auf eine jährliche Lohnsumme von jeweils Fr. 400'000.--. Mit der Nachzahlungsverfügung für das Jahr 1998 erhob sie zudem gleichzeitig Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 45'730.50 (Urk. 2/1 - 5).

2.
2.1     Die Gemeinde K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kieser, erhob am 17. Januar 2000 gegen die Nachzahlungsverfügungen Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Anträgen:
"1. Es seien die Nachzahlungsverfügungen sowie die Verfügung betreffend Verzugszins ersatzlos aufzuheben.
 2. Eventualiter: Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über die erhobenen Beiträge erneut verfüge, wobei tiefere Lohnsummen gemäss nachstehender Eventualbegründung zugrunde zu legen sind."
2.1.1   Zur Begründung des Hauptantrags wurde im Grundsatz geltend gemacht, es liege überhaupt keine beitragspflichtige Tätigkeit vor. Deshalb werde die Beitragspflicht auf den Soldzahlungen für Feuerwehrübungen, Pikettdienste, Einsätze usw. und auf den Entschädigungen für den Krankentransportdienst bestritten. Was die rechtlichen Grundlagen der in Frage stehenden Soldzahlungen betreffe, ergebe sich aus §  26 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, dass die Feuerwehrleute durch die Gemeinden angemessen entschädigt würden. § 13 der Verordnung über die Feuerwehr bestimme, dass die Entschädigung Sache der Gemeinde sei, wobei diese gemäss § 11 Abs. 3 der Verordnung dafür zu sorgen hat, dass regelmässige Übungen durchgeführt würden. Wieviele Übungen mit welcher Gesamtdauer von den Gemeinden durchzuführen seien, ergebe sich aus Ziffer 2.2. der Vollzugsvorschriften zur Verordnung über die Feuerwehr; danach seien für Einsatzgruppen zehn Übungen mit einer Gesamtdauer von dreissig Stunden durchzuführen. Was die Höhe der hauptsächlich massgebenden Entschädigung von Fr. 70.-- betreffe, ergebe sich diese aus einem Schreiben des kantonalen Feuerwehrverbandes vom 11. April 1990, das empfehle, für eine mindestens zweistündige Übung einen Sold von Fr. 70.-- auszurichten. Aus diesen rechtlichen Grundlagen ergebe sich, dass die Gemeinden verpflichtet seien, in einem erheblichen zeitlichen Umfang (Feuerwehr-)Übungen durchzuführen, wobei diesbezüglich die Teilnehmenden angemessen zu entschädigen seien. Von Bedeutung sei nun, dass Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ausdrücklich von "soldähnlichen Vergütungen" spreche, weshalb ein klarer Bezug bestehe zu der in § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen genannten angemessenen Entschädigung. Gerade weil es sich bei der Dienstleistung in der Feuerwehr um die Übernahme einer im öffentlichen Interesse liegenden Bürgerpflicht handle, könne von vornherein und grundsätzlich eine Beitragspflicht nicht angenommen werden. Anders könnte nur entschieden werden, wenn es sich um Entschädigungen mit einem klaren Erwerbscharakter handle (etwa bei angestellten Feuerwehrleuten) oder wenn es sich um die Erfüllung von Aufgaben handle, welche nicht mit dem Feuerwehrdienst im Zusammenhang stünden. Was die Höhe der Entschädigungen betreffe, wolle die Beschwerdegegnerin eine solche von etwa Fr. 5.-- pro Übung als soldähnlich betrachten, könne sich aber auf keinerlei Grundlage abstützen. Sie übergehe vielmehr völlig, dass gemäss kantonaler Gesetzgebung die Teilnehmenden angemessen zu entschädigen seien, was mit einer Entschädigung von Fr. 70.-- pro Übung zweifellos der Fall sei. Jedenfalls vermöge die Beschwerdegegnerin keinerlei Beleg dafür zu nennen, weshalb eine Entschädigung von Fr. 70.-- für eine jedenfalls dreistündige Übung nicht mehr angemessen wäre.
2.1.2 Bezüglich Eventualantrag brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, die durch die Beschwerdegegnerin geschätzten Lohnsummen würden sich bei Berücksichtigung der tatsächlich ausbezahlten Soldzahlungen als unzutreffend erweisen, und er listete die effektiv in den Jahren 1994 bis 1998 erbrachten Leistungen auf. Weiter wies er darauf hin, dass Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit von der Beitragspflicht ausgenommen seien, wenn es sich um einen Nebenerwerb handle, welcher Fr. 2000.-- im Kalenderjahr nicht übersteige, und dass die Beschwerdeführerin sich ausdrücklich vorbehalte, bei einer Abweisung des Hauptantrages für die Jahre 1994 bis 1998 die entsprechenden Verzichtserklärungen nachzureichen.
2.1.3   Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffen die Beiträge auf den Entschädigungen, welche für den Krankentransportdienst ausgerichtet wurden. Dazu brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass mit Termin vom 1. Juli 1997 ein neues Reglement über die Organisation des Krankenautodienstes in Kraft getreten sei, und dass seit der Neuorganisation und der damit einhergehenden Einführung eines professionellen Krankenautodienstes die Beitragspflicht nicht strittig sei, die Beschwerdeführerin die entsprechenden AHV-Beiträge seither auch entrichte. Bereits daraus werde ohne weiteres erkennbar, dass sich die Nachzahlungsverfügung des Jahres 1998 offensichtlich nicht halten lasse, da für dieses Jahr die AHV-Beiträge bereits abgerechnet worden seien. Was die vorangehende Zeitspanne betreffe, sei Folgendes geltend zu machen: Die Entschädigungen für den Krankenautodienst, wie sie durch die Beschwerdeführerin ausgerichtet worden seien, basierten auf einem Entscheid vom 12. September 1990 und seien in Analogie zu den Ansätzen für den Feuerwehrdienst festgesetzt worden. Genauso wie der Feuerwehrsold der Beitragspflicht nicht unterstehe, verbiete es sich, für die soldähnlichen Entschädigungen bei der Ausübung des Krankenautodienstes eine Beitragspflicht anzunehmen. Denn auch hier handle es sich nicht um eine auf die Erzielung eines Einkommens ausgerichtete Tätigkeit, sondern um die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse stehenden Aufgabe, welche freiwillig und in Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht wahrgenommen werde. Unabhängig davon verbiete sich eine Beitragserhebung auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin bei früheren Arbeitgeberkontrollen nie vorgebracht habe, es liege eine beitragspflichtige Tätigkeit vor. Vielmehr seien die entsprechenden Zahlungen über Jahre hinweg als nicht beitragspflichtig betrachtet worden, was im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes zu beachten sei.
2.1.4 Eventualiter wurden die gleichen Argumente wie bezüglich Feuerwehrsold vorgebracht, sowie, dass mit der Aufhebung der Nachtragsverfügungen auch eine Verzugszinspflicht entfalle; bei Gutheissung des Eventualantrags seien jedenfalls die Verzugszinsen neu zu berechnen.
2.2
2.2.1   Die SVA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2000 (Urk. 10), die Beschwerde sei abzuweisen, und begründete dies wie folgt:
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV gehörten unter anderem die soldähnlichen Vergütungen in Feuerwehren nicht zum Erwerbseinkommen und unterstünden daher nicht der AHV/IV/EO und ALV-Beitragspflicht. Im vorliegenden Fall gehe es aber eben gerade nicht um Feuerwehrsold, sondern um eine Entschädigung. Eine Entschädigung sei ein Lohn für einen Aufwand respektive für eine Arbeitsleistung. Diese gelte nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) als massgebender Lohn und unterstehe der Beitragspflicht. Bei den Begriffen "Feuerwehrsold" und "Militärsold" handle es sich um verwandte Begriffe. Ein Sold sei ein symbolisches Entgelt, aber nicht eine Entschädigung oder eine Teilentschädigung. Entsprechend betrage der Militärsold für einen Soldaten heute pro Tag rund Fr. 5.--. Das Gleiche müsste begriffsnotwendig für den Feuerwehrsold gelten. Die in der Beschwerde erwähnte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die besage, dass es sich beim Feuerwehrdienst um eine Bürgerpflicht handle und dass das einem Versicherten für die Erfüllung einer öffentlichen Bürgerpflicht ausgerichtete Entgelt kein Erwerbseinkommen darstelle, habe grundsätzlich der damaligen Zeit entsprochen, sei heute aber nicht mehr massgebend. Seit 1990 könne im Zusammenhang mit der Feuerwehr nicht mehr von einer Bürgerpflicht gesprochen werden, denn im Urteil vom 28. Februar 1990 habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass die Feuerwehrersatzpflicht aufgehoben werde. Daraus habe eine Erhöhung der Feuerwehrentschädigungen resultiert, so dass seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr von einem Feuerwehrsold gesprochen werden könne. Der kantonale Feuerwehrverband Zürich habe daraufhin Entschädigungsansätze und deren Anpassung an die allgemeine Lohnpraxis empfohlen. Dies sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass Feuerwehrleuten nicht mehr nur ein Sold, sondern ein Lohn ausbezahlt werde. Die Tätigkeit der Feuerwehr sei dadurch zu einer Erwerbstätigkeit geworden, welche - wenn auch nicht voll, so doch zu einem wesentlichen Teil - entschädigt werde. Dabei handle es sich um Einkommen aus Nebenerwerb, der von der Beitragspflicht ausgenommen werden könne, wenn er im Kalenderjahr den Betrag von Fr. 2'000.-- nicht übersteige (vgl. Art. 8bis AHVV).
2.2.2   Es seien ebenfalls Nachzahlungsverfügungen über die ausbezahlten Entschädigungen für Krankenautodienste erlassen worden. Dabei könne auf die Ausführungen betreffend Feuerwehrentschädigung verwiesen werden. Auch hier handle es sich nicht um Sold, sondern um eine beitragspflichtige Entschädigung.
2.2.3   Mit der Beschwerde werde vorgebracht, es seien bis anhin nie Beiträge erhoben worden, weshalb dies - mit Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz - auch jetzt nicht getan werden dürfe. Mit diesem Einwand werde ausser Acht gelassen, dass sich die Situation im Gegensatz zu früheren Jahren grundlegend geändert habe. Sei man früher von einem Sold ausgegangen, der lediglich eine symbolische Geste dargestellt habe und sozusagen als Dank im Sinne eines Ehrensoldes an die Dienstleistenden ausbezahlt worden sei, müsse heute von einer eigentlichen Entlöhnung ausgegangen werden. Somit habe sich die Sachlage grundlegend geändert, weshalb nach der heute vorliegenden tatsächlichen Situation Beiträge erhoben werden müssten.

3.       Mit Verfügung vom 26. Juni 2000 (Urk. 12) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Die Parteien hielten in Replik (Urk. 14) und Duplik (Urk. 20) an ihren jeweiligen Anträgen und Begründungen fest. Am 19. Januar 2001 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Art. 4 Abs. 1 AHVG enthält die Legaldefinition des AHV-rechtlich massgebenden Erwerbseinkommens. Nach dieser Bestimmung werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Der Begriff des Erwerbseinkommens umschreibt Art. 6 Abs. 1 AHVV folgendermassen: "Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge." In Konkretisierung dieser allgemein gehaltenen gesetzlichen Begriffsumschreibung hat der Bundesrat in Art. 6 Abs. 2 AHVV beispielhaft einzelne Einkommensbestandteile aufgeführt, welche nicht Erwerbseinkommen darstellen sollen. Eine Einkommenskategorie betrifft Entgelte für die Erfüllung einer öffentlichen Bürgerpflicht, nämlich den Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren, Jungschützenleiterkursen und Leiterkursen von "Jugend und Sport" (Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV).
         Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.  Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 126 V 222 f. Erw. 4a mit Hinweisen).
2.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hatte sich in den Jahren 1950 (ZAK 1950 S. 316), 1968 (ZAK 1969 S. 183) und 1971 (ZAK 1972 S. 50) bereits mit dem Feuerwehrsold befasst und ihn in allen drei Entscheiden als beitragsfrei erklärt. In ZAK 1950 S. 316 führte das Gericht aus, Erwerbseinkommen seien nur solche Einkünfte, die durch Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit erzielt würden. Das einem Versicherten für die Erfüllung einer öffentlichen Bürgerpflicht ausgerichtete Entgelt sei kein Erwerbseinkommen. Es kam deshalb zum Schluss (vgl. Regest), der Feuerwehrsold des Angehörigen einer staatlich anerkannten privaten Feuerwehr (in casu Werkfeuerwehr im Kanton Baselstadt) sei kein Erwerbseinkommen und deshalb beitragsfrei. Im ZAK 1969 S. 183 ging es um den Sold, den Feuerwehrmänner für die Leistung von Verkehrsordnungsdienst von der Gemeinde erhalten. Das EVG stellte fest, dass die Feuerwehrmänner zu diesen übertragenen Aufgaben wie zum primären Feuerwehrdienst aufgeboten würden. In beiden Fällen würden sie im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben erfüllen. Die Modalität der Entschädigung (nur Grad- und Tagessold oder auch nach Stunden berechneter Gradsold) sei für die Belange der AHV nicht massgebend. Im letzten erwähnten Urteil (ZAK 1972 S. 50) wird ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Feuerwehrsold - grundsätzlich unabhängig von seiner Höhe im Einzelfall - nicht Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG darstelle; er gehöre daher nicht zu dem für die Beitragspflicht massgebenden Lohn (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV). Denn auch der Feuerwehrdienst sei - wie der Militärdienst - als allgemeine Bürgerpflicht nicht eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Den strittigen Punkt, nämlich ob die dem Materialoffizier der städtischen Feuerwehr 1966 und 1967 für seine Spezialdienste gewährte Pauschalvergütung von jährlich Fr. 1'200.-- ebenfalls Feuerwehrsold darstelle oder Erwerbseinkommen sei, entschied das höchste Gericht zugunsten des beitragsfreien Feuerwehrsoldes. Wörtlich heisst es da: "Demnach unterliegt es keinem Zweifel, dass der Materialdienst als ganzer einen unerlässlichen Teil des gesamten Feuerwehrdienstes darstellt." Und "... hat es das EVG abgelehnt, den Feuerwehrsold im Rahmen der zu den Aufgaben der Feuerwehr gehörenden Dienstleitungen beitragsrechtlich nach der Qualifikation des Dienstes zu beurteilen. Auch die Pauschalierung ändert mithin nichts am Umstand, dass die Entschädigung als Feuerwehrsold nicht zum massgebenden Lohn gehört und daher von der Beitragspflicht nicht erfasst wird".
2.3     Auf den 1. Januar 1988 wurde Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV im Sinne des heutigen Wortlautes ergänzt. Dabei wies das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in den Ausführungen zur Verordnungsänderung darauf hin, dass weiterhin nicht zum Erwerbseinkommen gehören solle der Militärsold und die ihm nach der bisherigen Praxis und Rechtsprechung gleichgestellten soldähnlich Vergütungen im Zivilschutz und in den öffentlichen Feuerwehren. Wie bisher würden auch die Entschädigungen in Jungschützenkursen und in Leiterkursen von "Jugend und Sport", die auf der anderen Seite eine EO-Entschädigung auslösten, vom Beitrag ausgenommen. Nicht ausgenommen seien dagegen andere Vergütungen unter den verschiedensten Titeln, wenn ihnen der soldähnliche Charakter fehle (ZAK 1987 S. 468).
Nach WML (in der bis Ende 2001 gültigen, hier anwendbaren Fassung) wird in Rz 2114 dem Militärsold AHV-rechtlich unter anderem der Feuerwehrsold gleichgestellt, "einschliesslich des Soldes an Angehörige privater Werkfeuerwehren, die als Glieder der öffentlichen Feuerwehr staatlich anerkannt sind sowie die Taggelder an Instruktoren und Teilnehmer der von einem öffentlichen Gemeinwesen organisierten Feuerwehrkurs".
2.4     Seit dem 1. Juli 1991 ist der Feuerwehrdienst im Kanton Zürich freiwillig (§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, FFG; LS 861.1). Die Gemeinden sind jedoch befugt, geeignete Personen für längstens fünf Jahre zum Feuerwehrdienst zu verpflichten, wenn sich nicht genügend Freiwillige gewinnen lassen (§ 25 Abs. 2 FFG). Die Feuerwehrleute sind durch die Gemeinden angemessen zu entschädigen (§ 26 Abs. 2 FFG).
Vor diesem Zeitpunkt waren die Männer zwischen dem 20. und dem 49. Altersjahr feuerwehrpflichtig (§ 25 FFG, in der bis zum 30. Juni 1991 gültig gewesenen Fassung). Leisteten sie keinen aktiven Feuerwehrdienst, hatten sie gemäss § 27 FFG (in der bis zum 30. Juni 1991 gültig gewesenen Fassung) in ihrer Wohngemeinde eine jährliche Ersatzabgabe von mindestens Fr. 10.-- und höchstens Fr. 400.-- zu entrichten. Diese Regelung erklärte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 1990 als verfassungswidrig (ZBl 6/1990 S. 275 ff.), was zur Änderung der §§ 25 und 27 FFG und damit zur Freiwilligerklärung des Feuerwehrdienstes und zur Abschaffung des Feuerwehrpflichtersatzes führte.
In BGE 123 I 56 erklärte auch das Bundesgericht, in Bestätigung und Verdeutlichung seiner bereits 1986 ergangenen Rechtsprechung, dass eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau hinsichtlich der Bezahlung von Feuerwehrpflichtersatz gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Die Kantone waren daher verpflichtet, ihre Gesetze entsprechend zu ändern und die Feuerwehrpflicht entweder aufzuheben oder auf Frauen auszudehnen.

3.
3.1     Wie aus der ausführlichen Darlegung der Parteistandpunkte im Sachverhalt hervorgeht, ist unbestritten, dass mit der Aufhebung der Feuerwehrpflicht die Vergütungen der Gemeinde K.___ an die Angehörigen der - freiwilligen - Feuerwehr (stark) erhöht worden sind, nicht zuletzt auf Empfehlung des kantonalen Feuerwehrverbandes Zürich. So wird für eine (mindestens zwei-, in der Regel) dreistündige Übung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 70.-- bezahlt (Urk. 3/11). Die Beschwerdegegnerin wertet dies als eindeutigen Hinweis, dass den Feuerwehrleuten nicht mehr nur Sold, sondern Lohn ausbezahlt werde, wodurch die Tätigkeit der Feuerwehr zu einer Erwerbstätigkeit geworden sei. Soldähnliche Zulagen wären ihrer Ansicht nach z.B. Fr. 5.-- pro Übung. Die Beschwerdeführerin dagegen ist der Meinung, bezüglich der Fr. 5.-- bestehe keinerlei Grundlage und verweist darauf, dass gemäss kantonaler Gesetzgebung die Teilnehmenden angemessen zu entschädigen seien, was mit Fr. 70.-- pro Übung der Fall sei.
3.2     Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die SVA bezüglich der Fr. 5.-- am Gradsoldzusatz für Soldaten gemäss Art. 38 der Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA; SR 510.301) orientiert hat. Allerdings ist beizufügen, dass der Sold pro Tag sowohl niedriger (Rekrut Fr. 4.--) als auch höher (Korpskommandant Fr. 30.--) sein kann. Art. 40 regelt die Sold- und Flugzulagen. Während die Flugzulage einheitlich Fr. 8.-- pro Tag ausmacht, variiert die Soldzulage pro Tag von Fr. 20.-- (Soldat in Unteroffizierschule und während des praktischen Dienstes als Korporal) bis Fr. 50.-- (Oberleutnant in einem Führungsstab oder Technischen Lehrgang, die für das Erreichen des höheren Grades notwendig sind und während des praktischen Dienstes). Im Zivilschutz sind die Soldansätze je Diensttag ebenfalls unterschiedlich und zwar je nach Funktionsstufe (Funktionsstufe 1 Fr. 21.--, Funktionsstufe 10 Fr. 5.--; Verordnung über die Funktionsstufen und Soldansätze im Zivilschutz, FSV; SR 521.2). Diese Aufstellung zeigt klar, dass unter dem Begriff "Sold" - und damit auch "soldähnlich" - von vorneherein nicht nur ein Betrag in der Höhe von Fr. 5.-- verstanden werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl der Militärdienst als auch der Dienst im Zivilschutz regelmässig zeitlich erheblich länger dauern als die vorgeschriebenen zehn Feuerwehrübungen mit einer Gesamtdauer von dreissig Stunden. Was deshalb beim Militär- oder Zivilschutzsold noch Sinn macht, tut dies nicht mehr in Bezug auf die Feuerwehr: Ein Feuerwehrsold pro Übung von Fr. 5.-- müsste als geradezu unsinnig, weil aufwandmässig für die Gemeindeverwaltung in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum ausbezahlten Betrag stehend, bezeichnet werden. Ferner ist zu beachten, dass - wiederum im Gegensatz zu Militär und Zivilschutz - der zeitliche Einsatzrahmen und damit der Gesamt-Sold nicht zum vorneherein festgelegt werden können, da abgesehen von den Übungen die Einsätze der Feuerwehrleute nur im ungewissen und damit unplanbaren Ernstfall stattfinden. Diese Überlegungen sprechen im übrigen gegen eine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG, da nach ständiger Rechtsprechung eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung ein wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit bildet (BGE 128 V 25 mit Hinweisen).
Ferner hat das EVG im zitierten Entscheid ZAK 1950 S. 316 einen Feuerwehrsold von Fr. 2.-- bis 6.-- pro Stunde im Jahr 1950 sowie eine 1971 gewährte Pauschalvergütung von jährlich Fr. 1'200.-- (ZAK 72 S. 50) nicht als Erwerbseinkommen angesehen und im letzteren Fall sogar ausdrücklich erwähnt, der Feuerwehrsold stelle - "grundsätzlich unabhängig von seiner Höhe im Einzelfall " - nicht Erwerbseinkommen beziehungsweise massgebenden Lohn dar. Angesichts der seit diesen Entscheiden eingetretenen Teuerung ist abschliessend festzuhalten, dass die durch die Beschwerdeführerin ausbezahlten Entschädigungen klar im durch das höchste Gericht festgelegten Rahmen liegen.
3.3     Damit soll nicht verneint werden, dass sich die Sachlage seit anfangs 1990 grundlegend verändert hat, wie die Beschwerdegegnerin geltend machen lässt. Ihre Behauptung, früher sei man von einem Sold ausgegangen, der lediglich eine symbolische Geste dargestellt habe, mag durchaus zutreffen. Aber diese Tatsache allein und der Umstand, dass der kantonale Feuerwehrverband Zürich im Frühjahr 1990 die Anpassung der Entschädigung an die allgemeine Lohnpraxis empfohlen hat, lässt nicht den Schluss zu, bei den strittigen Entschädigungen handle es sich um massgebenden Lohn. Der Grund, dass diese betragsmässig überhaupt so stark angehoben worden sind, liegt in der Abschaffung der allgemeinen Feuerwehrpflicht beziehungsweise Ersatzabgabe. Damit war der Anreiz, diese im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu erfüllen, gesunken und gleichzeitig der Druck, die Freiwilligkeit angemessen zu honorieren, gestiegen. Schliesslich fehlt der Feuerwehr auch eine Erwerbsersatzordnung wie beim Militär und Zivilschutz und damit ein Ersatzeinkommen. Art. 324a des Obligationenrechts, der die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmenden bei Lohnzahlungspflicht während einer beschränkten Zeit für die Erfüllung des Feuerwehrdienstes freizustellen, vermag daran nicht viel zu ändern. Ernstfalleinsätze halten sich nicht an die Arbeitszeit, durch sie ist nicht nur die normale Freizeit betroffen, sondern es werden von den (in der Regel) freiwilligen Feuerwehrleuten auch Einsätze zu unüblichen Zeiten (z.B. nachts) verlangt. Die Schwierigkeit, in der heutigen Zeit dafür Freiwillige zu finden, wird durch eine angemessene Entschädigung nicht aus der Welt geschafft, aber doch gemildert. Dass eine angemessene Entschädigung sich betraglich an der allgemeinen Lohnpraxis orientiert, ändert nach dem Gesagten aber nichts daran, dass der öffentliche Feuerwehrdienst als eine (in der Regel) freiwillig erfüllte allgemeine Bürgerpflicht nicht eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist. Demzufolge handelt es sich bei den strittigen Entschädigungen nicht um Erwerbseinkommen, sondern um soldähnliche Vergütungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV, welche beitragsfrei sind.
3.4     Die obigen rechtlichen Erwägungen betreffen Entschädigungen für Übungen und Ernstfalleinsätze. Im Briefwechsel zwischen den Parteien, der den angefochtenen Verfügungen vorausging, wie auch in der Beschwerde werden auch Pikettdienste erwähnt, aber nur beiläufig. Nähere Ausführungen dazu fehlen völlig, das heisst sie können weder den übrigen Rechtsschriften entnommen werden noch enthalten die Akten sachdienliche Hinweise (vgl. auch Urk. 3/11). Ferner ist aus den angefochtenen Verfügungen nicht einmal ersichtlich, ob überhaupt Entschädigungen für Pikettdienste im Streit liegen, weil die Ausgleichskasse die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge nach Ermessen (gestützt auf Art. 39 AHVV) festgelegt hat.
Wollte man aber auch hier wenigstens im Grundsatz darüber entscheiden, ob beitragspflichtiges Erwerbseinkommen vorliegt oder nicht, müsste bekannt sein, wie der entsprechende Pikettdienst in der Gemeinde K.___ organisiert ist. Ist nämlich der Pikettdienst speziellen Feuerwehrleuten/Funktionären vorbehalten, so bezahlen Gemeinden in der Regel nicht Sold, sondern sogenannte Funktionsentschädigungen aus und entrichten auf ihnen die AHV-Beiträge (als Beispiel sei die Stadt Winterthur erwähnt; Urk. 23 Ziffer 6).  Wie es sich hier verhält, kann aber nach dem Gesagten mangels rechtsgenüglicher Angaben nicht entschieden werden.
3.5     Der Vollständigkeit halber sei hier auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Januar 2003 (Verfahrensnummer AB.2000.00097) verwiesen, das ebenfalls durch eine Gemeinde ausbezahlten Feuerwehrsold zum Gegenstand hatte. Da das Gericht in jenem Fall aber nur zu entscheiden hatte, ob die Ausgleichskasse zu Recht die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Nachzahlungsverfügung (Bejahung der Beitragspflicht auf Feuerwehrsold) abgelehnt hatte - was das Gericht bestätigte -, kam dem Urteil keine präjudizielle Wirkung auf das vorliegende Verfahren zu.

4.
4.1     Es bleibt zu prüfen, ob die für die nebenamtlichen Angehörigen des Krankenautodienstes der Gemeinde K.___ in den Jahren 1994 bis 1998 ausbezahlten Entschädigungen AHV-pflichtig sind oder nicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich auch hier nicht um eine auf die Erzielung eines Einkommens gerichtete Tätigkeit, sondern um die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse stehenden Aufgabe, welche freiwillig und in Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht wahrgenommen werde. Unabhängig davon verbiete sich eine Beitragserhebung auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin bei früheren Arbeitgeberkontrollen nie vorgebracht habe, es liege eine beitragspflichtige Tätigkeit vor. Vielmehr seien die entsprechenden Zahlungen über Jahre hinweg als nicht beitragspflichtig betrachtet worden, was im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes zu beachten sei. Die Beschwerdegegnerin vertritt in allen Punkten die gegenteilige Ansicht. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Nachzahlungsverfügung des Jahres 1998 lasse sich offensichtlich nicht halten, weil seit dem 1. Juli 1997 ein professioneller Krankenautodienst bestehe und seither die entsprechenden AHV-Beiträge entrichtet worden seien, hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert.
4.2     Art. 6 Abs. 2 AHVV unterscheidet drei Einkommenskategorien:
-  Entgelte für die Erfüllung einer öffentlichen Bürgerpflicht (Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV);
-  Entgelte, welchen ein sozialer oder ein Unterstützungsgedanke zugrunde liegt (Art. 6 Abs. 2 lit. c, f, g AHVV);
-  Entgelte, welche Ersatzeinkommen darstellen (Art. 6 Abs. 2 lit. a, b, h, i, k AHVV).
Die Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 98 V 189; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Rz 71). Zu prüfen ist vorliegend - weil nur das vernünftigerweise in Frage kommt -, ob die strittigen Entschädigungen für Krankentransportdienste unter Entgelte für die Erfüllung einer öffentlichen Bürgerpflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV subsumiert werden können. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören laut dieser Bestimmung der Militärsold, die Funktionsvergütungen des Zivilschutzes sowie die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren, Jungschützenleiterkursen und Leiterkursen von "Jugend und Sport".
Nach einem allgemeinen, auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Rechtsgrundsatz sind Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen. Bei Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV handelt es sich um eine Ausnahme vom Erwerbseinkommen gemäss Abs. 1 derselben Verordnungsbestimmung ("Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge").
Der Krankentransportdienst der Gemeinde K.___ hat nun aber bei näherer Betrachtung mit Militär, Zivilschutz, Feuerwehr, oder (Jungschützen- und Jugend +Sport-)Leiterkursen sehr wenig bis nichts gemeinsam. Bei der gebotenen restriktiven Auslegung von Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV lassen sich daher die strittigen Krankentransportdienst-Entschädigungen klarerweise nicht unter die Begriffe Sold oder soldähnlich subsumieren. Dass es sich hier ebenfalls um Entgelte für die Erfüllung einer öffentlichen Bürgerpflicht handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wäre Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung, dass jedes Entgelt für die Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse als soldähnliche Entschädigung nicht zum Erwerbseinkommen gehörte, so wäre die Verordnungsbestimmung vom Bundesrat anders abgefasst worden. Für eine andere Interpretation fehlt jeglicher Hinweis in den Materialien sowie in Rechtsprechung und Praxis.
Daraus folgt, dass die fraglichen Entschädigungen für den Krankentransportdienst als Erwerbseinkommen bzw. massgebenden Lohn der AHV-Beitragspflicht unterstehen.
4.3
4.3.1   Es bleibt der Vertrauensschutz zu prüfen. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a, 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1.  wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2.  wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3.  wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4.  wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5.  wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren
4.3.2   Nun behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, mündlich oder schriftlich durch die zuständige Ausgleichskasse, die SVA, falsch informiert worden zu sein, noch macht sie geltend, überhaupt je diesbezügliche Auskünfte eingeholt zu haben. Sie beruft sich lediglich darauf, dass ihr Vorgehen bei früheren Arbeitgeberkontrollen nie beanstandet worden sei. Ein konkludentes Verhalten durch eine Behörde - in casu das Tolerieren des Nichtabrechnens der strittigen Entgelte durch die Revisoren anlässlich von Arbeitgeberkontrollen gemäss Art. 162 AHVV - kann jedoch nicht einer falschen Auskunftserteilung gleichgesetzt werden. Die erste Voraussetzung für ein Greifen des Grundsatz von Treu und Glauben ist damit bereits nicht erfüllt. Die Berufung auf den Vertrauensschutz geht demnach fehl.

5.
5.1     Nach Art. 5 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 8bis AHVV können die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen Nebenerwerb bilden und Fr. 2000.-- im Kalenderjahr nicht übersteigen, von der Beitragserhebung ausgenommen werden. Sowohl was die Entschädigungen für den Feuerwehr- als auch den Krankentransportdienst angeht, sind die Parteien übereinstimmend der Meinung, dass es sich um einen Nebenerwerb handelt. Dem kann gestützt auf die vorliegende Sach- und Rechtslage nur beigepflichtet werden. Es muss deshalb der Beschwerdeführerin vorbehalten bleiben, auch bezüglich den Entgelten für den Krankentransport sogenannte Verzichtserklärungen der betreffenden Arbeitnehmer der SVA einzureichen; die bereits vorhandenen Verzichtserklärungen (Urk. 18) wurden - soweit ersichtlich - nur von Feuerwehrleuten unterzeichnet. Der Vollständigkeit halber sei hier aber auch festgehalten, dass Verzichtserklärungen erst berücksichtigt werden können, wenn detaillierte Angaben betreffend die gestützt auf diesen Gerichtsentscheid noch notwendigen Lohnabrechnungen für die Jahre 1994 bis 1998 von sämtlichen Lohnbezügern vorliegen. Den betreffenden Ausführungen der Ausgleichskasse in der Duplik (Urk 20) ist vollumfänglich beizupflichten. Ferner wird die Beschwerdegegnerin zu überprüfen haben, ob tatsächlich die Entgelte für den Krankentransportdienst im Jahr 1998 bereits mit ihr abgerechnet wurden.
5.2 Zusammengefasst ergibt sich:
         Die angefochtenen Nachzahlungsverfügungen vom 16. Dezember 1999 für die Jahre 1994 bis 1998 samt den erhobenen Verzugszinsen sind aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Entgelte für den Feuerwehr-Pikettdienst treffe und anschliessend neu über sämtliche geschuldeten Beiträge und Verzugszinsen unter Berücksichtigung aller Verzichtserklärungen verfüge. Damit ist die Beschwerde (im Hauptantrag) teilweise gutzuheissen.
5.3 Gestützt auf Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 2 AHVG hat der Beschwerdeführer, der vorliegend teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. In Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen wird die Prozessentschädigung, eingeschlossen die Entschädigung für die Parteivertretung, ohne Rücksicht auf den Streitwert und nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Vorliegend erscheint eine (zufolge des lediglich teilweisen Obsiegens) reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Nachzahlungsverfügungen vom 16. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung und Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, die Beiträge für die Jahre 1994 bis 1998 neu festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).