Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2000.00294
AB.2000.00294

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 28. März 2003
in Sachen
1. D.___
 

2. F.___
             
Beschwerdeführende

Beschwerdeführerin 1 vertreten durch F.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die am ___ September 1933 geborene D.___, ursprünglich italienische Staatsangehörige, heiratete am 21. November 1960 F.___, geboren am ___ April 1935, und wohnt seit dieser Zeit in der Schweiz. Der Ehe entsprangen zwei Kinder, geboren 1962 und 1964 (Urk. 6/2 und 6/3).
         D.___ vollendete am ___ September 1995 das 62. Altersjahr. Mit Verfügung vom 22. September 1995 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine ausserordentliche einfache Altersrente von monatlich Fr. 970.-- zu (Urk. 6/8).
         Am ___ April 2000 vollendete F.___ das 65. Altersjahr (Urk. 6/1), worauf ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'530.-- zusprach (Verfügung vom 20. April 2000; Urk. 6/15). Gleichzeitig nahm die Ausgleichskasse eine sogenannte integrale Neuberechnung der laufenden Altersrente von D.___ vor und setzte deren Altersrente ausgehend von einer Beitragsdauer von 34 Jahren und 2 Monaten und einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 55'476.-- sowie in Anwendung der Rentenskala 37 unter Berücksichtigung der Regeln über die Plafonierung der Renten mit Wirkung ab 1. Mai 2000 auf monatlich Fr. 1'348.-- fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhoben D.___ und F.___ mit Eingabe vom 16. Mai 2000 Beschwerde mit dem Antrag, die Altersrente von D.___ sei ebenfalls auf Fr. 1'530.-- festzusetzen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2000 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 13. September 2000 hielt D.___ an ihrem Antrag fest (Urk. 9) und reichte zugunsten ihres Ehemannes, der sie im weiteren Verfahren vertrete, eine Vollmacht ein (Urk. 10). Nachdem die Ausgleichskasse auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. November 2000 geschlossen (Urk. 13).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind, wenn die Individualrenten eines Ehepaares der Plafonierung unterliegen, beide Rentenverfügungen beiden Eheleuten zu eröffnen. Ist eine Verfügung über die plafonierte Individualrente nur dem Verfügungsadressaten eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, muss das kantonale Gericht entweder den anderen Ehegatten beiladen oder die Sache an die Verwaltung zurückweisen, damit sie dessen Verfahrensrechte wahre (BGE 127 V 120 Erw. 1c).
2.2     Die Ausgleichskasse hat die Verfügungen über die plafonierten Altersrenten nur  je der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Ehemann zugestellt (Urk. 6/14 und 6/15). Da indes beide Ehepartner Beschwerde erhoben haben, und in der Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf hingewiesen wird, die Beschwerde gelte auch gegen die F.___ betreffende Rentenverfügung, soweit sich die Neuberechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin auf seine Rente auswirke (Urk. 1), erübrigt sich eine Beiladung von F.___ zum vorliegenden Beschwerdeverfahren. Daran ändert nichts, dass die Replikschrift nur von der Beschwerdeführerin unterzeichnet ist (Urk. 9) und sie sich für das weitere Verfahren durch ihren Ehemann vertreten lässt (Urk. 10). Denn F.___ hat sich einerseits durch die gemeinsame Unterzeichnung der Beschwerde dem Begehren seiner Ehefrau auf Erhöhung ihrer Altersrente angeschlossen und anderseits seine Rentenverfügung als mitangefochten erklärt, sollte die Berechnung seiner Altersrente durch die Neuberechnung der Rente seiner Ehefrau betroffen werden.

3.
3.1     Am 1. Januar 1997 sind die neuen Bestimmungen der 10. AHV-Revision in Kraft getreten. Gemäss lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (UeB 10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt.
         Die Neuberechnung der laufenden einfachen Altersrente wird auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vorgenommen. Die neu festgesetzte Rente ist dann an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen anzupassen (Randziffer [Rz] 2005 des Kreisschreibens II des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rentenberechnung von Mutations- und Ablösungsfällen in der seit dem 1. Januar 2000 gültigen Fassung; KS II). Ausserdem sind die neuen Bestimmungen über die Plafonierung der Renten (Rz 5501 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlas-senen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2000 [RWL] zu beachten (Rz 2006 KS II).
3.2     Da der Ehemann der Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Altersrente am 1. Mai 2000, und damit nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision erworben hat, richtet sich die Berechnung seiner Altersrente nach den neuen Bestimmungen, und gleichzeitig war die bereits laufende Altersrente der Beschwerdeführerin einer sogenannten integralen Neuberechnung zu unterziehen und ebenfalls den seit dem 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen anzupassen. Eine Möglichkeit, die Altersrenten eines Ehepaares auch nach dem 1. Januar 1997 nach dem alten Recht berechnen, besteht nicht, da die mit der 10. AHV-Revision geänderten Bestimmungen zwingender Natur und damit auf alle neuen und im Rahmen von lit. c Abs. 1 UeB 10. AHV-Revision auch auf die laufenden Altersrenten anzuwenden sind.

4.
4.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
4.2     Für die Rentenberechnung werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Massgebend ist dabei das Jahreseinkommen, das sich aus den Erwerbs-einkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG).
         Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, sowie aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).
         Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 1 bis 3 AHVG). Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
4.3     Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der    erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Rz 5201 RWL). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin reiste im November 1960 aus Italien, wo sie bis zu diesem Zeitpunkt gewohnt hatte, in die Schweiz ein (Urk. 6/2 und 6/3). Vom November 1960 an bis zum 31. Dezember vor dem Jahr, in dem sie das 62. Altersjahr vollendete, mithin bis zum 31. Dezember 1994, unterstand sie ununterbrochen der schweizerischen AHV, sei es als nichterwerbstätige Ehefrau, sei es durch eigene Beitragszahlungen (Urk. 6/9 und 6/13 S. 5). Für diese Zeit weist sie eine Beitragsdauer von 34 Jahren und zwei Monaten auf. Ferner hat die Ausgleichskasse die neun Beitragsmonate, die die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis Ende September 1995 zurückgelegt hat, gestützt auf Art. 52c AHVV richtigerweise als zusätzliche Beitragsmonate angerechnet, so dass sich die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin auf 34 Jahre und 11 Monate beläuft, während ihr Jahrgang eine vollständige Beitragsdauer von 41 Jahren aufweist (1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1994).
Hingegen können die Beitragsjahre des Ehemannes, der dieser vor Vollendung des 20. Altersjahres zurücklegte, und die er wegen seiner eigenen vollständigen Beitragszeit nicht zur Schliessung von Beitragslücken benötigt, nicht der Ehefrau angerechnet werden. Denn das mit der 10. AHV-Revision eingeführte Rentensystem stellt ausschliesslich auf die eigene Beitragsdauer ab, wie sie in Art. 29ter AHVG definiert ist. Aus dem von ihr zitierten Fall O. kann die Beschwerdeführerin nichts anderes ableiten. Vielmehr wurde auch dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Altersrentenberechnung die Beitragsdauer der Ehefrau selbständig zu berücksichtigen ist.
Sodann gelten auch allfällige Beitragszeiten, die nach Erreichen des Rentenalters zurückgelegt werden, nicht als anrechenbare Beitragszeiten, da für die  Rentenberechnung nur die Beitragsjahre und Erwerbseinkommen bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles massgebend sind (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. auch Rz 5022 RWL).
         Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin eine Beitragsdauer von 34 Jahren und elf Monaten aufweist. Davon liegen 12 ganze Beitragsjahre vor 1973 und 22 nach 1973, was gemäss der Rententabelle 1995 (Band 1 S. 11) zur Anwendung der Rentenskala 37 führt.
5.2     Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 1960 verheiratet. Im Jahr 1960 erzielte sie kein eigenes Einkommen (Urk. 6/9), und das vom Ehemann erzielte Erwerbseinkommen unterliegt in diesem Jahr der Eheschliessung noch nicht der Einkommensteilung (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Damit setzt sich das Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin aus der Hälfte des von ihr und von ihrem Ehemann in den Jahren 1961 bis 1994 erzielten Einkommens zusammen und beläuft sich auf Fr. 906'248.-- (Urk. 6/13 S. 6). Multipliziert mit dem massgebenden Aufwertungsfaktor von 1,651 (erster massgeblicher Eintrag im individuellen Konto 1961, Rententabellen 1995, Band 1 S. 27) und dividiert durch die Beitragsdauer von 34 Jahren und zwei Monaten - die Anrechnung der zusätzlichen Beitragsmonate gestützt auf Art. 52c AHVV und das im Jahr der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erzielte Erwerbseinkommen werden für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht berücksichtigt - resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 43'792.--.
         An Erziehungsgutschriften sind der Beschwerdeführerin für die 1962 und 1964 geborenen Kinder 18 halbe oder 9 ganze Gutschriften anzurechnen. Die Anrechnung von 18 ganzen Gutschriften, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 9), ist nicht möglich, weil die Erziehungsgutschriften bei verheirateten Personen von Gesetzes wegen hälftig aufgeteilt werden (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Der Durchschnitt der anzurechnenden Gutschriften im Jahr 1995 beläuft sich auf Fr. 9'198.-- (3 x 970 [Betrag der einfachen Altersrente im Jahr 1995] x 12 x 9 : 34,17 [massgebende Beitragsdauer]). Unter Hinzurechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 43'792.-- resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 52'990.--. Der nächst höhere Tabellenwert beträgt Fr. 53'544.-- (Rententabellen 1995, Band 2 S. 6).
         Dieses Einkommen ist, da es den Verhältnissen zur Zeit des Versicherungsfalles am 1. Oktober 1995 entspricht, auf den Stand der Mutation im Jahr 2000 zu bringen. Im Jahr 1995 betrug die minimale einfache Altersrente Fr. 970.--, im Jahr 2000 belief sie sich auf Fr. 1'005.-- (vgl. jeweils Art. 1 Abs. 1 der Verordnungen 95 und 99 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV). Der Rentenaufbau ergibt den Betrag von Fr. 55'476.-- (53'544 x 1'005 : 970). Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt somit Fr. 55'476.--, was in Anwendung der Rentenskala 37 eine monatliche Rente von Fr. 1'501.-- ergäbe (Rententabellen 1999 S. 38).

5.3     Die Altersrente des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat die Ausgleichskasse gestützt auf ein massgebliches durchschnittliches Einkommen von Fr. 49'446.-- in Anwendung der Rentenskala 44 auf Fr. 1'704.-- berechnet (Urk. 6/13 S. 7), was nicht bestritten und nicht zu beanstanden ist.
5.4     Nach Art. 35 Abs. 1 AHVG beträgt die Summe der beiden Altersrenten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Demgemäss bestimmt Art. 53bis AHVV, dass, wenn nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer aufweisen, der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG entspricht. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird.
         Wie oben dargelegt, beträgt die Altersrente der Beschwerdeführerin vor der Plafonierung Fr. 1'501.--, jene des Ehemannes Fr. 1'704.--. Die Summe der beiden Einzelrenten beläuft sich somit auf Fr. 3'205.--.
         Die Rente der Beschwerdeführerin bemisst sich nach der Rentenskala 37, diejenige ihres Ehemannes nach der Skala 44. Gemäss der Tabelle "Rentenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren" (Rententabellen 1999, S. 112 f., "ganze Renten") beträgt die Grenze Fr. 2'878.--. Da die Summe von Fr. 3'205.-- die Plafonierungsgrenze von Fr. 2'878.-- übersteigt, sind die beiden Einzelren-ten zu kürzen. Für die Beschwerdeführerin resultiert eine plafonierte Rente von Fr. 1'348.-- (1'501 x 2'878 : 3'205), für ihren Ehemann eine solche von Fr. 1'530.-- (1'704 x 2'878 : 3'205). Entgegen der Auffassung der Beschwer-deführerin kann nicht einfach die Summe der beiden Einzelrenten durch zwei geteilt und auf den Betrag der höheren, dem Ehemann zustehenden Altersrente gekürzt werden. Die Plafonierung ist vielmehr nach dem oben dargestellten Schema vorzunehmen, woraus für die Beschwerdeführerin eine Altersrente von Fr. 1'348.-- resultiert.
         Die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin und die Plafonierung der Renten, wie sie die Ausgleichskasse vorgenommen hat, erweist sich somit als richtig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.       Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 wurde Art. 52 AHVV betreffend Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dahingehend geändert, dass die Absätze 3 und 4 dieser Bestimmung aufgehoben wurden. Damit werden nunmehr die zurückgelegten Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973 und diejenigen nach diesem Datum gleich gewichtet, was bei gleicher anrechenbarer Beitragszeit unter Umständen die Anwendung einer höheren Rentenskala zur Folge haben kann (vgl. Vorwort zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten, gültig ab 1. Juni 2002; KSLRS). Da diese neue Art der Ermittlung der Rentenskala nicht nur auf neu entstehende, sondern auch auf sämtliche laufenden Renten angewendet wird (Vorwort und Randziffer 1001 KSLRS), wird die Ausgleichskasse, an welche die Sache zu diesem Zweck zu überweisen ist, zu prüfen haben, ob sich für den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2002 eine andere Rentenskala und damit ein anderer Rentenbetrag ergibt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, überwiesen, damit sie im Sinne von Erw. 6 verfahre.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).