Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2001.00193
AB.2001.00193

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 25. März 2003
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Livio D. Zanetti
Asylstrasse 77, Postfach 81, 8030 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 1993 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 23/4). Mit Nachtragsverfügungen vom 6. März 2001 (Urk. 2/1-2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für die Jahre 1998 und 1999 basierend auf einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen von Fr. 581'762.-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 9'613'000.-- auf Fr. 13'630.60 (= Fr. 6'079.-- + Fr. 7'551.60) beziehungsweise Fr. 12'945.60 (inklusive Verwaltungskosten) fest.

2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. April 2001 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen:
„1.     Das „im Betrieb investierte Eigenkapital“ sei mit Fr. 12'496'000 und der „Zins vom investierten Eigenkapital“ sei mit Fr. 562'320 festzulegen.
2.     Das beitragspflichtige jährliche Einkommen sei demzufolge auf Fr. 19'400 zu reduzieren.
3.     Die zu bezahlenden jährlichen Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten seien auf Fr. 604 für die Periode vom 1.1. - 31.12.1998 und auf Fr. 166 für die Periode vom 1.1. - 31.12.1999 herabzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Mit Verfügung vom 9. Mai 2001 (Urk. 8) wurde das Verfahren sistiert; diese Sistierung wurde in der Folge mehrmals verlängert (vgl. Urk. 12, 16 und 20). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2002 (Urk. 22) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess der Versicherte geltend machen, dass das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 12'826'729.-- betrage und nicht - wie noch in der Beschwerdeschrift vorgetragen - Fr. 12'496'000.--, und beantragen, dass seine persönlichen Beiträge pro 1998 und 1999 dementsprechend festzusetzen seien (Urk. 27). Die Ausgleichskasse hielt in der Duplik vom 14. Januar 2003 (Urk. 31) am gestellten Abweisungsantrag fest. Mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (Urk. 32) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1      Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen vom 6. März 2001 (Urk. 2/1-2) betreffend die Beitragszeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nichts anderes vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.3      Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).
         Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG bestimmt, dass der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals vom rohen Einkommen abgezogen werden kann. Die Höhe des Zinssatzes wird vom Bundesrat festgesetzt. Das Eigenkapital wird nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer bewertet und auf die nächsten Fr. 1'000.-- aufgerundet (Art. 18 Abs. 2 AHVV).

2.
2.1     Zur Begründung seiner Anträge liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass der in der Steuerausscheidung per 31. Dezember 1996 „vom 6.12.1998 (nicht 4.12.1998)“ berücksichtigte Gesamtwert zu Repartitionswerten der Geschäftsliegenschaften Fr. 35'352'940.-- betragen habe. Es sei aktenkundig, dass sich das im Betrieb arbeitende Eigenkapital aufgrund der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 12'496'000.-- belaufe (Urk. 1). Unbestritten dürfte sein, dass der Beschwerdeführer bei der für die vorliegende AHV-Taxation 1998/99 massgebenden Vermögenseinschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 1997 folgendermassen veranlagt worden sei:
Steuerbares Reinvermögen Kanton Zürich: Fr. 9'993'000.--
steuerbares Gesamtvermögen: Fr.19'075’00.--
         Diese rechtskräftige kantonale Veranlagung stütze sich auf die Aufstellung des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1998 (Urk. 28/2b), welcher entnommen werden könne, dass der Repartitionswert der Geschäftsliegenschaften per 31. Dezember 1996 - unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte - nicht wie in den angefochtenen Nachtragsverfügungen Fr. 32'304'036. --, sondern Fr. 35'517'940.-- ausmache. Demzufolge betrage das im Betrieb arbeitende Eigenkapital per 31. Dezember 1996 Fr. 12'826'729.-- und das beitragpflichtige Einkommen (vor Berücksichtigung des Freibetrages infolge Erreichen des AHV-Rentenalters) Fr. 4'559.-- (Urk. 27).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass ihr die kantonalen Steuerbehörden ein am 1. Januar 1997 im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 9'613'000.-- gemeldet hätten, worauf die angefochtenen Verfügungen basierten. Am 8. August 2002 sei vom Kantonalen Steueramt Zürich bestätigt worden, dass die Steuermeldung, welche den angefochtenen Verfügungen zugrunde liege, korrekt sei.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1998 und 1999 zu Recht von einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 9'613'000.-- ausging, nachdem die übrigen Bemessungsfaktoren vom Beschwerdeführer - aufgrund der Aktenlage zu Recht - nicht in Zweifel gezogen wurden.
3.2     Vorweg ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei aktenkundig, dass das im Betrieb arbeitende Eigenkapital aufgrund der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 12'496'000.-- betrage (Urk. 1 S. 3), nicht zutreffend ist. Diese Zahl beziehungsweise der geringfügig höhere Wert, welcher in der Replik (Fr. 12'826'729.--) genannt wird, findet sich ausser in den Eingaben des Beschwerdeführers lediglich noch in seiner kurz vor Einreichung der Beschwerde verfassten Aufstellung (Urk. 3/8), womit nicht von Aktenkundigkeit im üblichen Wortsinn gesprochen werden kann (vgl. auch Urk. 23/5 Ziffer 6).
3.3     Soweit der Beschwerdeführer vorbringen liess, dass in den angefochtenen Verfügungen von einem falschen Repartitionswert in der Höhe von Fr. 32'304'036.-- (anstatt Fr. 35'517'940.--) ausgegangen worden sei (Urk. 27 S. 2), erweist sich die Aktenlage als widersprüchlich. Aus dem Veranlagungsprotokoll (Urk. 23/5/2), das dem Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 8. August 2002 (Urk. 23/5) beiliegt, geht hervor, dass die rechtskräftige Steuereinschätzung (Staatssteuer 1997) auf der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1998 (Urk. 23/5/3) basiert. Dort ist ein Repartitionswert von Fr. 35'517'940.-- ausgewiesen. Die Aufstellung „Geschäftsvermögen per 31.12.1996 für die AHV“ vom 7. Februar 1998 (Urk. 23/5/4) weist hingegen einen Repartitionswert von Fr. 32'304'036.-- aus, welcher gemäss Ziffer 7 des Schreibens des Kantonalen Steueramtes Zürich (Urk. 23/5) unverändert übernommen wurde. Diese Aufstellung ist auch auf die Rückseite der Steuermeldung vom 25. Januar 2001 (Urk. 23/3) kopiert.
Angesichts dieser Aktenlage und der widersprüchlichen Aussagen des Steueramtes lässt sich nicht bestimmen, welcher Repartitionswert der rechtskräftigen Steuereinschätzung zugrunde liegt. Demzufolge kann auch nicht entschieden werden, auf welchen Betrag sich das für die Beitragsfestsetzung 1998/99 massgebende im Betrieb investierte Eigenkapital beläuft. Somit sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1998 und 1999 neu festsetze.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer liess beantragen, es sei ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei replicando geltend gemacht wurde, dass mittlerweile ein Honoraranspruch der beschwerdeführerischen Rechtsvertretung in der Höhe von rund Fr. 3'000.-- entstanden sei (Urk. 27 S. 2).
4.2     Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt praxisgemäss als Obsiegen (vgl. Ueli Kieser, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1996, S. 268 mit Hinweis). Deshalb hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 2 AHVG Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. auch Art. 61 Abs. lit. g Satz 1 ATSG). Im Sinne eines allgemeinen Prozessrechtsgrundsatzes ist die Zusprechung einer Parteientschädigung jedoch dann zu verweigern, wenn die obsiegende Partei das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat (Kieser, a.a.O., S. 268 mit Hinweis).
         Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertretung die widersprüchlichen Abrechungen und Aufstellungen verfasst und damit die nunmehr zur Rückweisung führenden Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten zu verantworten haben. Falls es sich tatsächlich so verhalten sollte, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beitragsfestsetzung von einem zu tiefen Eigenkapital ausgegangen ist, hätte sich der Beschwerdeführer dies zu einem weit überwiegenden Teil selbst zuzuschreiben. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Im Übrigen wäre der geltend gemachte Honoraranspruch von rund Fr. 3'000.-- für eine dreieinhalbseitige Beschwerdeschrift (wovon eine Seite allein das Rubrum einnimmt) und eine knapp zweiseitige Replik unangemessen, zumal die eingereichten Rechtsschriften auch in inhaltlicher Hinsicht nicht besonders aufwändig erscheinen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 6. März 2001 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach die Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 neu festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Livio D. Zanetti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.