Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2001.00341
AB.2001.00341

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 20. August 2003
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

J.-S.___
 
Beigeladene



Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 23. September 1998 sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie J.___, geboren 1934, mit Wirkung ab 1. September 1998 eine um ein Jahr vorbezogene ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'855.-- sowie die entsprechende Ehegattenzusatzrente von monatlich Fr. 556.-- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 152'832.-- und der Rentenskala 44 (Urk. 3/2 = Urk. 7/25). Nach Erreichen des Rentenalters der Ehefrau sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2001 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'440.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 121'128.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren und der Rentenskala 44 (Urk. 3/3 = Urk. 7/42). Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Januar 2001 wurde der Ehefrau J.-S.___, geboren 1938, mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'545.-- zugesprochen, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 100'116.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren und der Rentenskala 44 (Urk. 3/4 = Urk. 7/41).
1.2     Am 6. Juni 2001 erliess die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie aufgrund eines Rentenberechnungsfehlers wiedererwägungsweise eine neue Verfügung, mit der dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2001 nunmehr eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'364.--, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 121'128.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren und der Rentenskala 44 zugesprochen wurde (Urk. 2 = Urk. 7/49-50). Dabei ging die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie von einer Rentenkürzung aufgrund des Rentenvorbezugs von Fr. 181.-- pro Monat aus (Urk. 2 S. 4).

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2001 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2001 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der ordentlichen Altersrente gemäss der wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom 3. Januar 2001 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2001 schloss die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 14. September 2001 angesetzten Frist (Urk. 8) keine Replik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 7. November 2001 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. April 2003 wurde die Ehefrau des Versicherten, J.-S.___, zum Prozess beigeladen, und es wurde ihr Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 11). Die Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (SchlB lit. c Abs. 1).
Da der Anspruch auf eine Altersrente beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin nach dem 1. Januar 1997 entstanden ist, kommen für die Berechnung beider Altersrenten ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.
1.3     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2     Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.3     Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Als Folge der Plafonierung der "Summe der beiden Renten für Ehepaare" (so die Überschrift zu Art. 35 AHVG) kann also die Höhe der Altersrente eines Ehegatten von Anfang an oder nachträglich reduziert werden, und zwar im Verhältnis ihres Anteils an der Summe der ungekürzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Diese Regel greift allerdings nicht und eine Kürzung entfällt bei Ehepartnern, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG).
2.4     Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt, wobei der Bundesrat den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen festlegt (Art. 40 AHVG). Bis zum Rentenalter entspricht der Kürzungsbetrag pro Vorbezugsjahr 6,8 % der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 2 AHVV). Nach Erreichen des Rentenalters ist die Rentenkürzung neu zu berechnen. Der Kürzungsbetrag pro Vorbezugsjahr entspricht dann 6,8 % der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 3 AHVV). Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 56 Abs. 4 AHVV).

3.
3.1     Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 1998 Anspruch auf eine wegen Vorbezugs gekürzte Altersrente hatte. Strittig und zu prüfen ist indes die Rentenberechnung ab Eintritt der Ehefrau des Beschwerdeführers ins Rentenalter im Dezember 2000 bzw. Januar 2001. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Altersrente sei auch nach Eintritt seiner Ehefrau ins Rentenalter um 6,8 % zu kürzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei mit Eintritt der Ehefrau ins Rentenalter der Kürzungsbetrag nach der Vorschrift von Art. 56 Abs. 3 AHVV zu berechnen und die Kürzung der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen (Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 2).
3.2     Massgebend bezüglich der Rentenkürzung aufgrund des Vorbezugs ist Art. 56 AHVV, wonach die Rentenkürzung pro Vorbezugsjahr 6,8 % der vorbezogenen Rente beträgt. Dies gilt jedoch nur bis zum Erreichen des Rentenalters. Mit Eintritt ins Rentenalter ist eine Neuberechnung der Kürzung vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag pro Vorbezugsjahr entspricht dann 6,8 % der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 3 AHVV). Bestand während des Vorbezugs Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau, so werden die vorbezogenen Zusatzrenten zur Summe der vorbezogenen Renten hinzugerechnet (Randziffer 6210 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL), was sich sodann auch aus lit. e Abs. 2 SchIB ergibt. Die ungekürzte Rente des Beschwerdeführers vom 1. September bis 31. Dezember 1998 betrug Fr. 1'990.-- pro Monat und die Zusatzrente der Ehefrau während jenen vier Monaten Fr. 597.-- (Urk. 3/2). Vom 1. Januar bis 31. August 1999, mithin während acht Monaten, betrug die um 1 % erhöhte, ungekürzte Altersrente sodann Fr. 2'010.-- monatlich sowie Fr. 603.-- Zusatzrente für die Ehegattin (Urk. 1 S. 1). Mithin ergibt sich vorliegend für die Kürzung der Altersrente des Beschwerdeführers nach Eintritt ins Rentenalter folgende Berechnung:
(Fr. 2'587 x 4) + (Fr. 2'613.-- x 8) x 6,8 %
-------------------------------------------      ---     = Fr. 177.10
12
         Wäre die Neuberechnung der Rentenkürzung richtigerweise bereits bei Eintritt des Beschwerdeführers ins Rentenalter vorgenommen worden, und nicht erst mit Eintritt der Ehefrau ins Rentenalter, so hätte dies für den Beschwerdeführer ab dem 1. September 1999 eine um Fr. 177.10 gekürzte Altersrente von Fr. 1'832.90 (Fr. 2'010.-- minus Fr. 177.10) zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführer erhielt jedoch aufgrund der nicht vorgenommenen Neuberechnung der Rentenkürzung bis Ende 2000, mithin noch während 16 Monaten, die höhere Rente von Fr. 1'873.-- monatlich (Urk. 1 S. 1). Sodann ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die von Januar bis Mai 2001 zu viel bezogenen Renten übernimmt, so dass der Beschwerdeführer diese nicht zurückerstatten muss (Urk. 2 S. 4).
3.3     Daraus erhellt, dass die Neuberechnung der Rentenkürzung durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2001 (Urk. 2) korrekt - wenn auch zu spät - erfolgt ist. Nicht zu beanstanden ist überdies die Anpassung des Kürzungsbetrags an die Lohn- und Preisentwicklung, welche in der Verordnung vorgesehen ist (Art. 56 Abs. 4 AHVV). Nichts zu seinen Gunsten ableiten, kann der Beschwerdeführer sodann aus dem von ihm eingereichten Merkblatt des BSV (Urk. 3/1), denn einerseits äussert sich dieses nicht zur Rentenkürzung nach Eintritt eines Versicherten ins Rentenalter und andererseits vermögen nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fehlerhafte Verwaltungsweisungen oder ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begründen, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen. Verlangt der Bürger aber zu einer bestimmten, ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt ihm die Behörde diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information), kann damit eine individuell-konkrete Zusicherung verbunden sein. Trifft dies zu, kann sich der Betroffene auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 55 Erw. 3b mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch keine solche individuell-konkrete Zusicherung erfolgt.
         Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2001 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___
- AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
- J.-S.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).