AB.2001.00357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r M?ckli


Urteil vom 18. August 2003
in Sachen
E.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Sabine Furthmann
Schiffl?nde 22, Postfach 126, 8024 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)
Ausgleichskasse
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? E.___ ist verheiratet mit A.___, welche seit 1. August 1994 eine Hilflosenentsch?digung f?r Hilflosigkeit leichten Grades (Verf?gung vom 27. Dezember 1995, Urk. 3/5) und seit 1. Juni 2000 eine solche f?r Hilflosigkeit mittleren Grades (Verf?gung vom 4. April 2001, Urk. 3/4) bezieht. Mit Formular vom 24. Mai 2001 ersuchte E.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, um Anrechnung von Betreuungsgutschriften, wobei er geltend machte, das Betreuungsverh?ltnis bestehe seit Jahren, jedenfalls seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (Urk. 3/3). Mit Verf?gung vom 11. Juni 2001 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Anrechnung von Betreuungsgutschriften f?r das Jahr 2000 ab mit der Begr?ndung, die Ehegattin beziehe erst seit Juni 2000 eine Hilflosenentsch?digung f?r Hilflosigkeit mittleren Grades, weshalb erstmals im Jahre 2001 eine Betreuungsgutschrift angerechnet werden k?nne (Urk. 2).

2. Hiergegen liess E.___ mit Eingabe vom 11. Juli 2001 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm Betreuungsgutschriften f?r die Jahre 1998, 1999 und 2000 zuzusprechen (Urk. 1). Zur Begr?ndung wird ausgef?hrt, f?r die Anrechenbarkeit von Betreuungsgutschriften gen?ge es nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, dass grunds?tzlich Anspruch auf Hilflosenentsch?digung f?r mindestens mittlere Hilflosigkeit bestehe. Nicht erforderlich sei, dass eine solche tats?chlich bezogen werde. Die Erh?hung der Entsch?digung von einer solchen f?r leichte auf eine solche f?r mittlere Hilflosigkeit sei im Rahmen eines auf den 30. Juni 2000 anberaumten Revisionsverfahrens erfolgt und habe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen fr?hestens mit Wirkung ab 1. Juni 2000 festgesetzt werden k?nnen. A.___ sei aber bereits seit mehreren Jahren in mittlerem Grade hilflos und der Anspruch auf eine entsprechende Entsch?digung sei aufgrund der vorhandenen IV-Akten f?r die Zeit ab 1997 belegt.
???????? Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Sie wandte ein, es w?re der Ehefrau des Beschwerdef?hrers frei gestanden, bereits zu einem fr?heren Zeitpunkt eine Erh?hung ihrer Hilflosenentsch?digung zu beantragen. In diesem Falle h?tte ?berpr?ft werden k?nnen, ob tats?chlich schon vor Juni 2000 Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung f?r Hilflosigkeit mittleren Grades entstanden sei. Im Unterschied dazu habe in den vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht beurteilten F?llen ein solcher Anspruch nachweislich schon vor Bezugsbeginn bestanden.
???????? Mit Replik vom 6. Februar 2002 hielt E.___ an seinen Vorbringen fest (Urk. 13). Die Ausgleichskasse verzichtete auf Duplik (Urk. 17), so dass der Schriftenwechsel am 25. Februar 2002 geschlossen wurde.

3.?????? Das Gericht zog mit Verf?gung vom 9. April 2003 (Urk. 19) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung in Sachen A.___ bei (Urk. 22/1-62) und gab dem Beschwerdef?hrer Gelegenheit, sich hierzu zu ?ussern (Verf?gung vom 12. Mai 2003, Urk. 23), worauf dieser indes verzichtete (Urk. 27).

4.?????? Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.??????
2.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozess?konomischen Gr?nden auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenh?ngt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserkl?rung ge?ussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2???? Nach dem Wortlaut der angefochtenen Verf?gung wurde die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift einzig f?r das Jahr 2000 abgewiesen (vgl. Urk. 2 Dispositiv Ziffer 1 in Verbindung mit dem ersten Abschnitt der Begr?ndung). Beschwerdeweise wird um eine Anrechnung von Betreuungsgutschriften auch f?r die Jahre 1998 und 1999 ersucht (Urk. 1). Da die Beschwerdegegnerin sich in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2001 hierzu eindeutig in ablehnender Weise ?usserte (Urk. 8) und der Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften f?r die Zeit vor dem Jahre 2000 rechtlich und sachlich zusammenh?ngt, ist in Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes auch ?ber diese, nach Lage der Akten spruchreifen Antr?ge zu urteilen.

3.??????
3.1???? Gem?ss dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29septies Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung der AHV oder IV f?r mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift (Satz 1). Sie m?ssen diesen Anspruch j?hrlich schriftlich anmelden (Satz 2). Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Satz 3).
Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert f?nf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift f?r das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Art. 29septies Abs. 5 AHVG).
Nach Art. 52k in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden w?hrend des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Betreuungsgutschriften angerechnet.
3.2???? In mehreren Entscheiden erkannte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht, dass die betreute Person nach dem Wortlaut des deutschen Gesetzestextes Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung f?r mindestens mittlere Hilflosigkeit haben m?sse, indessen nicht verlangt werde, dass sie diese auch tats?chlich beziehe. Demgegen?ber setzten die franz?sische ("au b?n?fice d'une allocation de l'AVS ou de l'AI pour impotent") und die italienische Fassung ("che beneficiano di un assegno dell'AVS o dell'AI per grandi invalidi") f?r die Anrechnung von Betreuungsgutschriften voraus, dass die betreute Person die Hilflosenentsch?digung auch tats?chlich empfange (BGE 126 V 439 Erw. 3a). Die Materialien (Amtl.Bull. 1993 N 207 ff., 215, 233 und 256; Amtl.Bull. 1994 S. 550 und 560) sowie der Sinn und Zweck der Bestimmung (die Ber?cksichtigung der Betreuung pflegebed?rftiger Angeh?riger, die regelm?ssig zu einer Beeintr?chtigung der Erwerbsm?glichkeiten f?hrt, als fiktives Einkommen bei der Rentenberechnung und damit die Verhinderung einer Schm?lerung des individuellen Rentenanspruches durch die unentgeltliche Verrichtung von Betreuungsarbeit f?r nahe Angeh?rige) st?tzten indessen die auf dem deutschen Wortlaut des Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG basierende Auslegung, wonach der Anspruch auf Hilflosenentsch?digung f?r mindestens mittlere Hilflosigkeit f?r die Anrechenbarkeit von Betreuungsgutschriften gen?ge und der Bezug der Hilflosenentsch?digung nicht vorausgesetzt werde. Das Gericht sah dieses Auslegungsergebnis durch die Grunds?tze der verfassungskonformen oder verfassungsbezogenen Auslegung best?tigt, da das Abstellen auf die franz?sische oder italienische Fassung der Norm zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten, welche eine Person betreuen, die zwar einen Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung f?r Hilflosigkeit mittleren Grades hat, die Hilflosenentsch?digung aber nicht bezieht, und denjenigen, welche eine Person betreuen, die in den Genuss einer Hilflosenentsch?digung f?r Hilflosigkeit mittleren Grades kommt, f?hren w?rde, weil Pflegebed?rftigkeit und -aufwand in beiden F?llen gleich gross seien (BGE 127 V 116 Erw. 3a, 126 V 441 Erw. 4a; Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2001 in Sachen A., H 85/00, vom 19. Februar 2001 in Sachen A. und B.F., H 438/99, und vom 27. April 2001 in Sachen L., H 308/99).
???????? So bejahte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht die Anrechnung von Betreuungsgutschriften f?r Zeitr?ume vor Bezug der Hilflosenentsch?digung in F?llen, da eine Hilflosenentsch?digung f?r mittleren Grades infolge versp?teter Anmeldung bloss r?ckwirkend f?r ein Jahr ausgerichtet wurde, jedoch feststand, dass der Anspruch bereits vorher entstanden war (BGE 126 V 435, Urteil vom 8. Februar 2001 in Sachen A., H 85/00), in F?llen, da die betreute Person die in der Unfallversicherung identischen Anspruchsvoraussetzungen f?r eine Hilflosenentsch?digung f?r Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Invalidenversicherung erf?llte, eine Hilflosenentsch?digung der Invalidenversicherung indessen auf Grund koordinationsrechtlicher Bestimmungen nicht bezog (BGE 127 V 113, Urteil vom 27. April 2001 in Sachen L., H 308/99), sowie in einem Fall, da die zust?ndige IV-Stelle die revisionsweise erh?hte Hilflosenentsch?digung auf eine solche f?r mittlere Hilflosigkeit in Anwendung der Regelung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) erst von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden war, ausrichtete, die anspruchsbeeinflussende ?nderung in der Hilflosigkeit jedoch bereits fr?her entstanden war, wie die im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgef?hrten Abkl?rungen ergeben hatten (Urteil vom 19. Februar 2001 in Sachen A. und B.F., H 438/99). In diesem Urteil wie auch in BGE 126 V 442 Erw. 4b f?hrte das h?chste Gericht aus, es k?nne im vorliegenden Prozess offen bleiben, ob der Anspruch auf Hilflosenentsch?digung mindestens mittleren Grades im Sinne von Art. 29septies Abs. 1 AHVG notwendigerweise von der jeweils f?r die Festlegung der Hilflosenentsch?digung zust?ndigen Verwaltungsbeh?rde festgestellt werden m?sse oder ob der Nachweis der grossen Pflegebed?rftigkeit auch in anderer Form erbracht werden k?nne (Erw. 4a am Schluss).

4.??????
4.1???? Es steht fest, dass der Beschwerdef?hrer die pers?nlichen Voraussetzungen nach Art. 29septies Abs. 1 AHVG f?r die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift bereits seit 1997 erf?llt, die von ihm betreute Ehegattin jedoch erst seit 1. Juni 2000 eine Hilflosenentsch?digung f?r Hilflosigkeit mittleren Grades bezieht. Strittig und zu pr?fen ist, ob im Lichte der vorerw?hnten Rechtsprechung dennoch Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften vor diesem Zeitpunkt, beziehungsweise in Anwendung von Art. 52k in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 AHVV vor dem Jahre 2001 besteht.
4.2???? Die 1950 geborene Ehegattin des Beschwerdef?hrers leidet seit 1992 an einem Chronic Fatique Syndrome sowie einer Myalgic Enzephalomyelitis (Urk. 22/20-24), welche seit Dezember 1992 zu einer ununterbrochenen Arbeitsunf?higkeit f?hrte (vgl. Urk. 22/19), und meldete sich im November 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 22/60). Ihr wurden mit Wirkung ab 1. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente (Verf?gung vom 30. August 1995, Urk. 22/18) und mit Wirkung ab 1. August 1994 eine Hilflosenentsch?digung f?r Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Verf?gung vom 27. Dezember 1995, Urk. 3/5). Diese Leistung basierte auf dem Abkl?rungsbericht vom 7. Juni 1995, worin in den Bereichen K?rperpflege und Fortbewegung eine erhebliche Dritthilfe als erforderlich festgestellt worden war (Urk. 22/39). Diese wurde jedoch vorerst als nicht regelm?ssig erachtet und der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung im Vorbescheid vom 13. September 1995 verneint (Urk. 22/17). Hiergegen hatte der Hausarzt, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, mit Schreiben vom 13. November 1995 eingewandt, bei der diagnostizierten Krankheit handle es sich um ein sehr labiles und schwankendes Geschehen, was auch die starken Schwankungen der Abh?ngigkeit und Hilfsbed?rftigkeit erkl?re. Es sei seines Erachtens jedoch gerechtfertigt, eine Hilflosenentsch?digung f?r eine Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten, auch darum, weil mittelfristig eine Besserung zu einem unabh?ngigeren Zustand nicht zu erwarten sei (Urk. 22/16). Auch die Ehegattin des Beschwerdef?hrers selber beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentsch?digung, in dem sie geltend machte, seit August 1993 praktisch ununterbrochen voll pflegebed?rftig und hilflos gewesen zu sein. Sie f?hrte aus, seit Beginn der Krankheit bis November 1993 in schlechtem bis sehr schlechtem Gesundheitszustand gewesen zu sein. In dieser Zeit habe sie mehrheitlich nur liegen k?nne und sei voll auf fremde Hilfe und ?berwachung angewiesen gewesen. Zu 20 % habe sie bessere Phasen durchlebt, w?hrend welchen sie sich indessen nicht alleine habe versorgen k?nnen und st?ndige Hilfe Dritter ben?tigt habe (Urk. 22/16). Daraufhin erfolgte, gest?tzt auf den unver?nderten Abkl?rungsbericht vom 7. Juni 1995 (Urk. 22/39), die Zusprache einer Entsch?digung f?r Hilflosigkeit leichten Grades. Eine amtliche Revision wurde per 30. Juni 2000, zusammen mit der ?berpr?fung des Rentenanspruches, vorgemerkt (vgl. Mitteilung vom 24. November 1995, Urk. 22/15).
???????? Was ?brige Leistungen der Invalidenversicherung betrifft, so sprach die IV-Stelle des Kantons Z?rich A.___ als Hilfsmittel einen Badelift (Verf?gung vom 20. Februar 2001, Urk. 22/7) bzw. eine Badewanneneinstiegshilfe zu (Verf?gung vom 12. M?rz 2001, Urk. 22/5). Ein im November 1995 gestelltes Gesuch um ?bernahme von Taxikosten (Urk. 22/45) wurde abschl?gig beschieden (Verf?gung vom 4. Dezember 1995, Urk. 22/11).
4.3???? Im Fragebogen vom 21. August 2000 (Urk. 22/32), der im Zuge der amtlichen Revision zugestellt worden war, gab die Ehegattin des Beschwerdef?hrers an, der Gesundheitszustand und die dadurch bedingten Arbeitsausf?lle seien gleich geblieben beziehungsweise unver?ndert. Unter der Rubrik Hilflosigkeit kreuzte sie alle Lebensverrichtungen mit ja an, die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und diejenige der "Notdurft" mit dem Vermerk "teilweise", wobei sei hinzuf?gte, der Beschwerdef?hrer habe per 1. Januar 1998 seine Arbeit auf 60 % reduziert, um sie zu pflegen. Unter Bemerkungen brachte sie an, die Schmerzsituation habe sich seit der Zahnsanierung und zwei Kiefertumoroperationen (1996/97) gebessert, ebenso die verbleibende Lebensqualit?t, da der Beschwerdef?hrer sie seit Januar 1998 umfassend pflegen k?nne.
???????? Anl?sslich des Abkl?rungsgespr?chs vor Ort vom 30. Januar 2001 hielt die Abkl?rungsperson fest, die Ehefrau des Beschwerdef?hrers leide analog dem letztem Bericht schubweise an Muskelschmerzen, Gelenksentz?ndungen mit multiplen Schwellungen, beispielsweise an Hand und Finger mit eingeschr?nkter Greiff?higkeit oder Schwellung am Gesicht mit Beeintr?chtigung der Augen. Sprachst?rungen, Gleichgewichts-, Konzentrations-, demenzartige Ged?chtnisst?rungen, Kraftlosigkeit und Koordinationsschwierigkeiten seien an der Tagesordnung. Eine leichte Verbesserung h?tten die Kieferoperationen gebracht. Der gesamte Krankheitszustand habe sich im Gegensatz zu fr?her etwas stabilisiert. Die starken Krankheitssch?be h?tten sich verringert, wobei das allgemeine Befinden generell auf einem tieferen Niveau sei. In den guten Phasen, ca. 4 Tage pro Woche, habe sie eine aktive Zeit von 2 bis 4 Stunden, den Rest verbringe sie sitzend oder liegend. Durchschnittlich erleide sie zirka 4 bis 6 Entz?ndungssch?be im Jahr, die sie teilweise w?hrend Wochen ans Bett fesseln w?rden und w?hrend derer sie noch st?rker auf Dritthilfe angewiesen sei. Deshalb habe der Beschwerdef?hrer sein Arbeitspensum per 1. Januar 1998 auf 60 % reduziert. Im Abkl?rungsbericht wird in den Lebensverrichtungen "K?rperpflege" sowie "Fortbewegung" unver?ndert und analog dem letzten Bericht eine regelm?ssige und erhebliche Dritthilfe und in den Lebensverrichtungen "Essen" und "Reinigung nach Verrichtung der Notdurft" ebenfalls analog dem letzten Bericht keine Notwendigkeit einer solchen festgehalten. Neu anerkannte die Beschwerdegegnerin hingegen eine Hilflosigkeit in den Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen". Hierzu wird im Bericht ausgef?hrt, die Versicherte k?nne sich an guten Tagen selber anziehen, wobei sie weite Hauskleider und nur noch Schl?pfschuhe trage. Kn?pfe schliessen und einen Reissverschluss einf?deln seien nicht m?glich. In schlechten Phasen sei sie auf komplette Dritthilfe angewiesen. Die Dritthilfe in diesem Ausmass sei schon lange so, weshalb keine genaue Zeitangabe gemacht werden k?nne. Die Abkl?rungsbeamtin vermerkte daher "seit 30.06.2000 (Revisionsbestimmungen)". Dieselben Ausf?hrungen zu Zeitpunkt und Dauer der Dritthilfe findet sich auch unter der Rubrik "Aufstehen/Absitzen/Abliegen". Hier hielt die Abkl?rungsperson fest, beim Aufstehen sei die Versicherte aufgrund der Gleichgewichtsst?rungen und der Kraftlosigkeit regelm?ssig auf Dritthilfe angewiesen. Die Gehst?cke w?rden nur an guten Tagen helfen. An schlechten Tagen bleibe sie im Bett liegen, bis der Beschwerdef?hrer von der Arbeit nach Hause komme und ihr beim Aufstehen helfen k?nne. Wenn sie st?rze, k?nne sie nicht mehr alleine aufstehen (Urk. 3/6 = Urk. 9/2 = Urk. 22/31).
???????? Dr. B.___ h?lt in seinem Bericht vom 25. Oktober 2000 (Urk. 22/20) einen unver?nderten Gesundheitsschaden mit unver?ndert schlechtem Status bei schweren k?rperlichen Symptomen, diffusen Muskelschmerzen, Gelenksentz?ndungen und -schmerzen, Weichteilschwellungen, Herz- und Kreislaufinstabilit?t, Kiefer-, Kopf- und Ohrenschmerzen sowie neurologische St?rungen fest (Gleichgewicht, Schwindel, Gehst?rungen, Muskelschw?che, Ged?chtnisst?rungen, Konzentrationsst?rungen, zeitweise Sprachst?rungen). F?r allt?gliche Verrichtungen sei die Versicherte auf fremde Hilfe angewiesen. Zeitweise tr?ten komplexe Verschlechterungen aller Systeme auf. Die Krankheit verlaufe schubweise mit Entz?ndungen im Bereich verschiedener Organsysteme inklusive des Zentralnervensystems und des Gehirns. Dr. B.___ beantwortete die Frage nach regelm?ssiger und erheblicher Dritthilfe in allen Lebensverrichtungen mit "ja", beim "An/Auskleiden" und der Verrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" mit dem Vermerk "teilweise", bei der Verrichtung der Notdurft mit dem Vermerk "absitzen/aufstehen/hinbegleiten". Auf die Frage nach genauer Beschreibung der Art der Hilfe und seit wann diese ben?tigt werde, f?gte Dr. B.___ bei, der Ehemann habe sein Arbeitspensum am 1. Januar 1998 auf 60 % reduziert, um flexible und umfassende Hilfe und Betreuung zu leisten. Seit der Kiefertumoroperation h?tten sich diese Schmerzen vermindert. Gebessert habe sich die Lebensqualit?t durch den Einsatz des Ehemannes.
???????? Gest?tzt auf diese Aktenlage erh?hte die IV-Stelle des Kantons Z?rich die Hilflosenentsch?digung der Ehegattin des Beschwerdef?hrers per 1. Juni 2000 auf eine solche f?r mittlere Hilflosigkeit (Verf?gung vom 4. April 2001 Urk. 3/4).
4.4.??? Die IV-Stelle des Kantons Z?rich hat bei der revisionsweisen Erh?hung der Hilflosenentsch?digung sich darauf beschr?nkt festzustellen, die vermehrte Dritthilfe in den Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" sowie "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" sei jeweils seit 30. Juni 2000 (bzw. in Anbetracht der Regelung von Art. 88a Abs. 2 IVV wohl seit mindestens drei Monaten vor dem 30. Juni 2000) gegeben gewesen (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 16. M?rz 2001, Urk. 22/3). Eine genauere und auf die einzelnen Bereiche spezifizierte Feststellung konnte aufgrund der Angaben der Versicherten sowie des bei der Abkl?rung ebenfalls anwesenden Beschwerdef?hrers nicht gemacht werden und war angesichts der anzuwendenden Regelung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV auch nicht notwendig.

5.?????? Im Gegensatz zu den vorerw?hnten, vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht zu beurteilenden Sachverhalten liegt im vorliegenden Fall daher keine hinreichende Feststellung der zust?ndigen Verwaltungsbeh?rde vor, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung f?r Hilflosigkeit mittleren Grades bereits vor Bezug der Entsch?digung entstanden ist. Wohl hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in seinem in BGE 126 V 442 Erw. 4b publizierten Entscheid vom 27. Dezember 2000 in Sachen P. offen gelassen, ob eine solche Feststellung f?r den Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift vorauszusetzen sei. Selbst wenn indes an den Nachweis der entsprechenden Pflegebed?rftigkeit der betreuten Person keine besonderen Formvorschriften vorausgesetzt w?rden, m?ssten die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 29septies Abs. 1 AHVG, also auch die Hilflosigkeit in mindestens mittlerem Grade der betreuten Person, ausgewiesen sein, und zwar aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere der Invalidenversicherungsakten. Wie sich den gesetzgeberischen Materialen entnehmen l?sst, legte man zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und aufw?ndigen Abkl?rungen Wert auf die Schaffung pr?ziser Anspruchsvoraussetzungen und fand diese in der "Begrenzung des Personenkreises auf enge Verwandte und den zus?tzlichen Anspruchsvoraussetzungen Hilfslosenentsch?digung mittleren Grades und Hausgemeinschaft" (Amtl.Bull. 1993 N 215, vgl. auch 233 und 256; Amtl.Bull. 1994 S. 550 und 560). Es kann nicht angehen, im Rahmen des Instituts Betreuungsgutschriften umfassende invalidenversicherungsrechtliche Abkl?rungen vornehmen zu m?ssen, die f?r den Anspruch auf Hilflosenentsch?digung nicht notwendig gewesen waren. Im vorliegenden Fall l?sst sich den Akten der Invalidenversicherung indes nicht entnehmen, ob und wann ein Anspruch auf die h?here Hilflosenentsch?digung von A.___ vor Juli 2000 entstanden war. Der neuere Abkl?rungsbericht vom 5. Februar 2001 unterscheidet sich hinsichtlich der Beschwerden und Auswirkungen der Krankheit auf die allt?glichen Verrichtungen und der umschriebenen Hilfsbed?rftigkeiten kaum. Was die sogenannten "schlechten" Tage betrifft ergibt sich ?berhaupt keine ?nderung, und auch was die sogenannten "guten" Tage betrifft unterscheiden sich die Berichte nur unwesentlich, selbst was die relevanten Verrichtungen "Ankleiden/Auskleiden" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" anbelangt. Die Pflegebed?rftige wie auch der Beschwerdef?hrer selber konnten keine genauen Zeitangaben ?ber die Zunahme an Dritthilfe machen. Einerseits soll seit den Kieferoperationen (1996/97) eine Verbesserung eingetreten sein, sich der gesamte Krankheitszustand im Gegensatz zu fr?her etwas stabilisiert und die starken Krankheitssch?be etwas verringert haben, andererseits sei das allgemeine Befinden generell auf einem tieferen Niveau und soll die Dritthilfe im bestehenden Ausmass schon seit langem bestehen. Die Ehefrau des Beschwerdef?hrers selber ersuchte vor der amtlichen Revision nicht um einer Erh?hung ihrer Hilflosenentsch?digung. Auch die vorhandenen Arztberichte geben keinen Aufschluss dar?ber, seit wann vermehrte Dritthilfe in Anspruch genommen werden musste. Der Hausarzt Dr. B.___ erachtete bereits im Bericht vom 2. August 1995 eine "mittlere Hilflosigkeit" als gegeben (Urk. 22/22). Seinen Angaben vom 25. Oktober 2000 (Urk. 22/20) l?sst sich weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen noch seit wann in den allt?glichen Lebensverrichtungen Dritthilfe ?berhaupt beziehungsweise vermehrt erforderlich ist. Allf?lligen Unterlagen hinsichtlich abgegebener Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung l?sst sich ebenfalls nichts ?ber den Zeitpunkt der Zunahme der Hilflosigkeit herauslesen.
???????? Schliesslich kann der Beschwerdef?hrer entgegen seinen Vorbringen aus dem Umstand, dass er auf Anfang 1998 sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Zeitpunkt der Reduktion des Besch?ftigungsgrades muss nicht zwingend mit einer vermehrten Hilflosigkeit der Ehefrau zusammenfallen. Die Reduktion kann bedingt sein durch vermehrte Inanspruchnahme des Beschwerdef?hrers, sei es durch Pflege oder Hausarbeiten, vermag indes ?ber die Hilflosigkeit im Sinne des IVG seiner Ehefrau nichts Abschliessendes auszusagen. Ausserdem wurde der Arbeitsvertrag auch erst r?ckwirkend am 30. Juni 1998 angepasst und die bis dahin geleistete "?berzeit" ausbezahlt (vgl. Urk. 3/8 letzter Absatz), so dass das Arbeitspensum wohl effektiv erst Mitte 1998 bei 60 % stand.

6.?????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht zumindest mit dem Grad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist, dass die Ehefrau des Beschwerdef?hrers schon vor dem 1. Juni 2000 Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung f?r mittlere Hilflosigkeit gehabt hatte. Demnach entf?llt auch ein Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Betreuungsgutschriften f?r die Jahre 1998-2000, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.?


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen und der Anspruch von E.___ auf Betreuungsgutschriften f?r die Jahre 1998 bis 2000 wird verneint.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Sabine Furthmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).