Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2001.00357
AB.2001.00357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 18. August 2003
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___ ist verheiratet mit A.___, welche seit 1. August 1994 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades (Verfügung vom 27. Dezember 1995, Urk. 3/5) und seit 1. Juni 2000 eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades (Verfügung vom 4. April 2001, Urk. 3/4) bezieht. Mit Formular vom 24. Mai 2001 ersuchte E.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, um Anrechnung von Betreuungsgutschriften, wobei er geltend machte, das Betreuungsverhältnis bestehe seit Jahren, jedenfalls seit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 11. Juni 2001 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Anrechnung von Betreuungsgutschriften für das Jahr 2000 ab mit der Begründung, die Ehegattin beziehe erst seit Juni 2000 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades, weshalb erstmals im Jahre 2001 eine Betreuungsgutschrift angerechnet werden könne (Urk. 2).

2. Hiergegen liess E.___ mit Eingabe vom 11. Juli 2001 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm Betreuungsgutschriften für die Jahre 1998, 1999 und 2000 zuzusprechen (Urk. 1). Zur Begründung wird ausgeführt, für die Anrechenbarkeit von Betreuungsgutschriften genüge es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, dass grundsätzlich Anspruch auf Hilflosenentschädigung für mindestens mittlere Hilflosigkeit bestehe. Nicht erforderlich sei, dass eine solche tatsächlich bezogen werde. Die Erhöhung der Entschädigung von einer solchen für leichte auf eine solche für mittlere Hilflosigkeit sei im Rahmen eines auf den 30. Juni 2000 anberaumten Revisionsverfahrens erfolgt und habe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen frühestens mit Wirkung ab 1. Juni 2000 festgesetzt werden können. A.___ sei aber bereits seit mehreren Jahren in mittlerem Grade hilflos und der Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung sei aufgrund der vorhandenen IV-Akten für die Zeit ab 1997 belegt.
         Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2001 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Sie wandte ein, es wäre der Ehefrau des Beschwerdeführers frei gestanden, bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Erhöhung ihrer Hilflosenentschädigung zu beantragen. In diesem Falle hätte überprüft werden können, ob tatsächlich schon vor Juni 2000 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades entstanden sei. Im Unterschied dazu habe in den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Fällen ein solcher Anspruch nachweislich schon vor Bezugsbeginn bestanden.
         Mit Replik vom 6. Februar 2002 hielt E.___ an seinen Vorbringen fest (Urk. 13). Die Ausgleichskasse verzichtete auf Duplik (Urk. 17), so dass der Schriftenwechsel am 25. Februar 2002 geschlossen wurde.

3.       Das Gericht zog mit Verfügung vom 9. April 2003 (Urk. 19) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen A.___ bei (Urk. 22/1-62) und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich hierzu zu äussern (Verfügung vom 12. Mai 2003, Urk. 23), worauf dieser indes verzichtete (Urk. 27).

4.       Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2     Nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung wurde die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift einzig für das Jahr 2000 abgewiesen (vgl. Urk. 2 Dispositiv Ziffer 1 in Verbindung mit dem ersten Abschnitt der Begründung). Beschwerdeweise wird um eine Anrechnung von Betreuungsgutschriften auch für die Jahre 1998 und 1999 ersucht (Urk. 1). Da die Beschwerdegegnerin sich in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2001 hierzu eindeutig in ablehnender Weise äusserte (Urk. 8) und der Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Zeit vor dem Jahre 2000 rechtlich und sachlich zusammenhängt, ist in Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes auch über diese, nach Lage der Akten spruchreifen Anträge zu urteilen.

3.      
3.1     Gemäss dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29septies Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift (Satz 1). Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Satz 2). Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Satz 3).
Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Art. 29septies Abs. 5 AHVG).
Nach Art. 52k in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Betreuungsgutschriften angerechnet.
3.2     In mehreren Entscheiden erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die betreute Person nach dem Wortlaut des deutschen Gesetzestextes Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit haben müsse, indessen nicht verlangt werde, dass sie diese auch tatsächlich beziehe. Demgegenüber setzten die französische ("au bénéfice d'une allocation de l'AVS ou de l'AI pour impotent") und die italienische Fassung ("che beneficiano di un assegno dell'AVS o dell'AI per grandi invalidi") für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften voraus, dass die betreute Person die Hilflosenentschädigung auch tatsächlich empfange (BGE 126 V 439 Erw. 3a). Die Materialien (Amtl.Bull. 1993 N 207 ff., 215, 233 und 256; Amtl.Bull. 1994 S. 550 und 560) sowie der Sinn und Zweck der Bestimmung (die Berücksichtigung der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, die regelmässig zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten führt, als fiktives Einkommen bei der Rentenberechnung und damit die Verhinderung einer Schmälerung des individuellen Rentenanspruches durch die unentgeltliche Verrichtung von Betreuungsarbeit für nahe Angehörige) stützten indessen die auf dem deutschen Wortlaut des Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG basierende Auslegung, wonach der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für mindestens mittlere Hilflosigkeit für die Anrechenbarkeit von Betreuungsgutschriften genüge und der Bezug der Hilflosenentschädigung nicht vorausgesetzt werde. Das Gericht sah dieses Auslegungsergebnis durch die Grundsätze der verfassungskonformen oder verfassungsbezogenen Auslegung bestätigt, da das Abstellen auf die französische oder italienische Fassung der Norm zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten, welche eine Person betreuen, die zwar einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat, die Hilflosenentschädigung aber nicht bezieht, und denjenigen, welche eine Person betreuen, die in den Genuss einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades kommt, führen würde, weil Pflegebedürftigkeit und -aufwand in beiden Fällen gleich gross seien (BGE 127 V 116 Erw. 3a, 126 V 441 Erw. 4a; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2001 in Sachen A., H 85/00, vom 19. Februar 2001 in Sachen A. und B.F., H 438/99, und vom 27. April 2001 in Sachen L., H 308/99).
         So bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Anrechnung von Betreuungsgutschriften für Zeiträume vor Bezug der Hilflosenentschädigung in Fällen, da eine Hilflosenentschädigung für mittleren Grades infolge verspäteter Anmeldung bloss rückwirkend für ein Jahr ausgerichtet wurde, jedoch feststand, dass der Anspruch bereits vorher entstanden war (BGE 126 V 435, Urteil vom 8. Februar 2001 in Sachen A., H 85/00), in Fällen, da die betreute Person die in der Unfallversicherung identischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Invalidenversicherung erfüllte, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung indessen auf Grund koordinationsrechtlicher Bestimmungen nicht bezog (BGE 127 V 113, Urteil vom 27. April 2001 in Sachen L., H 308/99), sowie in einem Fall, da die zuständige IV-Stelle die revisionsweise erhöhte Hilflosenentschädigung auf eine solche für mittlere Hilflosigkeit in Anwendung der Regelung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erst von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden war, ausrichtete, die anspruchsbeeinflussende Änderung in der Hilflosigkeit jedoch bereits früher entstanden war, wie die im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgeführten Abklärungen ergeben hatten (Urteil vom 19. Februar 2001 in Sachen A. und B.F., H 438/99). In diesem Urteil wie auch in BGE 126 V 442 Erw. 4b führte das höchste Gericht aus, es könne im vorliegenden Prozess offen bleiben, ob der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades im Sinne von Art. 29septies Abs. 1 AHVG notwendigerweise von der jeweils für die Festlegung der Hilflosenentschädigung zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellt werden müsse oder ob der Nachweis der grossen Pflegebedürftigkeit auch in anderer Form erbracht werden könne (Erw. 4a am Schluss).

4.      
4.1     Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 29septies Abs. 1 AHVG für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift bereits seit 1997 erfüllt, die von ihm betreute Ehegattin jedoch erst seit 1. Juni 2000 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades bezieht. Strittig und zu prüfen ist, ob im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung dennoch Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften vor diesem Zeitpunkt, beziehungsweise in Anwendung von Art. 52k in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 AHVV vor dem Jahre 2001 besteht.
4.2     Die 1950 geborene Ehegattin des Beschwerdeführers leidet seit 1992 an einem Chronic Fatique Syndrome sowie einer Myalgic Enzephalomyelitis (Urk. 22/20-24), welche seit Dezember 1992 zu einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. Urk. 22/19), und meldete sich im November 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 22/60). Ihr wurden mit Wirkung ab 1. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 30. August 1995, Urk. 22/18) und mit Wirkung ab 1. August 1994 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Verfügung vom 27. Dezember 1995, Urk. 3/5). Diese Leistung basierte auf dem Abklärungsbericht vom 7. Juni 1995, worin in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung eine erhebliche Dritthilfe als erforderlich festgestellt worden war (Urk. 22/39). Diese wurde jedoch vorerst als nicht regelmässig erachtet und der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Vorbescheid vom 13. September 1995 verneint (Urk. 22/17). Hiergegen hatte der Hausarzt, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, mit Schreiben vom 13. November 1995 eingewandt, bei der diagnostizierten Krankheit handle es sich um ein sehr labiles und schwankendes Geschehen, was auch die starken Schwankungen der Abhängigkeit und Hilfsbedürftigkeit erkläre. Es sei seines Erachtens jedoch gerechtfertigt, eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten, auch darum, weil mittelfristig eine Besserung zu einem unabhängigeren Zustand nicht zu erwarten sei (Urk. 22/16). Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers selber beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung, in dem sie geltend machte, seit August 1993 praktisch ununterbrochen voll pflegebedürftig und hilflos gewesen zu sein. Sie führte aus, seit Beginn der Krankheit bis November 1993 in schlechtem bis sehr schlechtem Gesundheitszustand gewesen zu sein. In dieser Zeit habe sie mehrheitlich nur liegen könne und sei voll auf fremde Hilfe und Überwachung angewiesen gewesen. Zu 20 % habe sie bessere Phasen durchlebt, während welchen sie sich indessen nicht alleine habe versorgen können und ständige Hilfe Dritter benötigt habe (Urk. 22/16). Daraufhin erfolgte, gestützt auf den unveränderten Abklärungsbericht vom 7. Juni 1995 (Urk. 22/39), die Zusprache einer Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades. Eine amtliche Revision wurde per 30. Juni 2000, zusammen mit der Überprüfung des Rentenanspruches, vorgemerkt (vgl. Mitteilung vom 24. November 1995, Urk. 22/15).
         Was übrige Leistungen der Invalidenversicherung betrifft, so sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.___ als Hilfsmittel einen Badelift (Verfügung vom 20. Februar 2001, Urk. 22/7) bzw. eine Badewanneneinstiegshilfe zu (Verfügung vom 12. März 2001, Urk. 22/5). Ein im November 1995 gestelltes Gesuch um Übernahme von Taxikosten (Urk. 22/45) wurde abschlägig beschieden (Verfügung vom 4. Dezember 1995, Urk. 22/11).
4.3     Im Fragebogen vom 21. August 2000 (Urk. 22/32), der im Zuge der amtlichen Revision zugestellt worden war, gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, der Gesundheitszustand und die dadurch bedingten Arbeitsausfälle seien gleich geblieben beziehungsweise unverändert. Unter der Rubrik Hilflosigkeit kreuzte sie alle Lebensverrichtungen mit ja an, die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und diejenige der "Notdurft" mit dem Vermerk "teilweise", wobei sei hinzufügte, der Beschwerdeführer habe per 1. Januar 1998 seine Arbeit auf 60 % reduziert, um sie zu pflegen. Unter Bemerkungen brachte sie an, die Schmerzsituation habe sich seit der Zahnsanierung und zwei Kiefertumoroperationen (1996/97) gebessert, ebenso die verbleibende Lebensqualität, da der Beschwerdeführer sie seit Januar 1998 umfassend pflegen könne.
         Anlässlich des Abklärungsgesprächs vor Ort vom 30. Januar 2001 hielt die Abklärungsperson fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers leide analog dem letztem Bericht schubweise an Muskelschmerzen, Gelenksentzündungen mit multiplen Schwellungen, beispielsweise an Hand und Finger mit eingeschränkter Greiffähigkeit oder Schwellung am Gesicht mit Beeinträchtigung der Augen. Sprachstörungen, Gleichgewichts-, Konzentrations-, demenzartige Gedächtnisstörungen, Kraftlosigkeit und Koordinationsschwierigkeiten seien an der Tagesordnung. Eine leichte Verbesserung hätten die Kieferoperationen gebracht. Der gesamte Krankheitszustand habe sich im Gegensatz zu früher etwas stabilisiert. Die starken Krankheitsschübe hätten sich verringert, wobei das allgemeine Befinden generell auf einem tieferen Niveau sei. In den guten Phasen, ca. 4 Tage pro Woche, habe sie eine aktive Zeit von 2 bis 4 Stunden, den Rest verbringe sie sitzend oder liegend. Durchschnittlich erleide sie zirka 4 bis 6 Entzündungsschübe im Jahr, die sie teilweise während Wochen ans Bett fesseln würden und während derer sie noch stärker auf Dritthilfe angewiesen sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum per 1. Januar 1998 auf 60 % reduziert. Im Abklärungsbericht wird in den Lebensverrichtungen "Körperpflege" sowie "Fortbewegung" unverändert und analog dem letzten Bericht eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe und in den Lebensverrichtungen "Essen" und "Reinigung nach Verrichtung der Notdurft" ebenfalls analog dem letzten Bericht keine Notwendigkeit einer solchen festgehalten. Neu anerkannte die Beschwerdegegnerin hingegen eine Hilflosigkeit in den Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen". Hierzu wird im Bericht ausgeführt, die Versicherte könne sich an guten Tagen selber anziehen, wobei sie weite Hauskleider und nur noch Schlüpfschuhe trage. Knöpfe schliessen und einen Reissverschluss einfädeln seien nicht möglich. In schlechten Phasen sei sie auf komplette Dritthilfe angewiesen. Die Dritthilfe in diesem Ausmass sei schon lange so, weshalb keine genaue Zeitangabe gemacht werden könne. Die Abklärungsbeamtin vermerkte daher "seit 30.06.2000 (Revisionsbestimmungen)". Dieselben Ausführungen zu Zeitpunkt und Dauer der Dritthilfe findet sich auch unter der Rubrik "Aufstehen/Absitzen/Abliegen". Hier hielt die Abklärungsperson fest, beim Aufstehen sei die Versicherte aufgrund der Gleichgewichtsstörungen und der Kraftlosigkeit regelmässig auf Dritthilfe angewiesen. Die Gehstöcke würden nur an guten Tagen helfen. An schlechten Tagen bleibe sie im Bett liegen, bis der Beschwerdeführer von der Arbeit nach Hause komme und ihr beim Aufstehen helfen könne. Wenn sie stürze, könne sie nicht mehr alleine aufstehen (Urk. 3/6 = Urk. 9/2 = Urk. 22/31).
         Dr. B.___ hält in seinem Bericht vom 25. Oktober 2000 (Urk. 22/20) einen unveränderten Gesundheitsschaden mit unverändert schlechtem Status bei schweren körperlichen Symptomen, diffusen Muskelschmerzen, Gelenksentzündungen und -schmerzen, Weichteilschwellungen, Herz- und Kreislaufinstabilität, Kiefer-, Kopf- und Ohrenschmerzen sowie neurologische Störungen fest (Gleichgewicht, Schwindel, Gehstörungen, Muskelschwäche, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, zeitweise Sprachstörungen). Für alltägliche Verrichtungen sei die Versicherte auf fremde Hilfe angewiesen. Zeitweise träten komplexe Verschlechterungen aller Systeme auf. Die Krankheit verlaufe schubweise mit Entzündungen im Bereich verschiedener Organsysteme inklusive des Zentralnervensystems und des Gehirns. Dr. B.___ beantwortete die Frage nach regelmässiger und erheblicher Dritthilfe in allen Lebensverrichtungen mit "ja", beim "An/Auskleiden" und der Verrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" mit dem Vermerk "teilweise", bei der Verrichtung der Notdurft mit dem Vermerk "absitzen/aufstehen/hinbegleiten". Auf die Frage nach genauer Beschreibung der Art der Hilfe und seit wann diese benötigt werde, fügte Dr. B.___ bei, der Ehemann habe sein Arbeitspensum am 1. Januar 1998 auf 60 % reduziert, um flexible und umfassende Hilfe und Betreuung zu leisten. Seit der Kiefertumoroperation hätten sich diese Schmerzen vermindert. Gebessert habe sich die Lebensqualität durch den Einsatz des Ehemannes.
         Gestützt auf diese Aktenlage erhöhte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Hilflosenentschädigung der Ehegattin des Beschwerdeführers per 1. Juni 2000 auf eine solche für mittlere Hilflosigkeit (Verfügung vom 4. April 2001 Urk. 3/4).
4.4.    Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat bei der revisionsweisen Erhöhung der Hilflosenentschädigung sich darauf beschränkt festzustellen, die vermehrte Dritthilfe in den Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" sowie "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" sei jeweils seit 30. Juni 2000 (bzw. in Anbetracht der Regelung von Art. 88a Abs. 2 IVV wohl seit mindestens drei Monaten vor dem 30. Juni 2000) gegeben gewesen (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 16. März 2001, Urk. 22/3). Eine genauere und auf die einzelnen Bereiche spezifizierte Feststellung konnte aufgrund der Angaben der Versicherten sowie des bei der Abklärung ebenfalls anwesenden Beschwerdeführers nicht gemacht werden und war angesichts der anzuwendenden Regelung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV auch nicht notwendig.

5.       Im Gegensatz zu den vorerwähnten, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zu beurteilenden Sachverhalten liegt im vorliegenden Fall daher keine hinreichende Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde vor, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades bereits vor Bezug der Entschädigung entstanden ist. Wohl hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem in BGE 126 V 442 Erw. 4b publizierten Entscheid vom 27. Dezember 2000 in Sachen P. offen gelassen, ob eine solche Feststellung für den Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift vorauszusetzen sei. Selbst wenn indes an den Nachweis der entsprechenden Pflegebedürftigkeit der betreuten Person keine besonderen Formvorschriften vorausgesetzt würden, müssten die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 29septies Abs. 1 AHVG, also auch die Hilflosigkeit in mindestens mittlerem Grade der betreuten Person, ausgewiesen sein, und zwar aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere der Invalidenversicherungsakten. Wie sich den gesetzgeberischen Materialen entnehmen lässt, legte man zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und aufwändigen Abklärungen Wert auf die Schaffung präziser Anspruchsvoraussetzungen und fand diese in der "Begrenzung des Personenkreises auf enge Verwandte und den zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen Hilfslosenentschädigung mittleren Grades und Hausgemeinschaft" (Amtl.Bull. 1993 N 215, vgl. auch 233 und 256; Amtl.Bull. 1994 S. 550 und 560). Es kann nicht angehen, im Rahmen des Instituts Betreuungsgutschriften umfassende invalidenversicherungsrechtliche Abklärungen vornehmen zu müssen, die für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht notwendig gewesen waren. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten der Invalidenversicherung indes nicht entnehmen, ob und wann ein Anspruch auf die höhere Hilflosenentschädigung von A.___ vor Juli 2000 entstanden war. Der neuere Abklärungsbericht vom 5. Februar 2001 unterscheidet sich hinsichtlich der Beschwerden und Auswirkungen der Krankheit auf die alltäglichen Verrichtungen und der umschriebenen Hilfsbedürftigkeiten kaum. Was die sogenannten "schlechten" Tage betrifft ergibt sich überhaupt keine Änderung, und auch was die sogenannten "guten" Tage betrifft unterscheiden sich die Berichte nur unwesentlich, selbst was die relevanten Verrichtungen "Ankleiden/Auskleiden" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" anbelangt. Die Pflegebedürftige wie auch der Beschwerdeführer selber konnten keine genauen Zeitangaben über die Zunahme an Dritthilfe machen. Einerseits soll seit den Kieferoperationen (1996/97) eine Verbesserung eingetreten sein, sich der gesamte Krankheitszustand im Gegensatz zu früher etwas stabilisiert und die starken Krankheitsschübe etwas verringert haben, andererseits sei das allgemeine Befinden generell auf einem tieferen Niveau und soll die Dritthilfe im bestehenden Ausmass schon seit langem bestehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers selber ersuchte vor der amtlichen Revision nicht um einer Erhöhung ihrer Hilflosenentschädigung. Auch die vorhandenen Arztberichte geben keinen Aufschluss darüber, seit wann vermehrte Dritthilfe in Anspruch genommen werden musste. Der Hausarzt Dr. B.___ erachtete bereits im Bericht vom 2. August 1995 eine "mittlere Hilflosigkeit" als gegeben (Urk. 22/22). Seinen Angaben vom 25. Oktober 2000 (Urk. 22/20) lässt sich weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen noch seit wann in den alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe überhaupt beziehungsweise vermehrt erforderlich ist. Allfälligen Unterlagen hinsichtlich abgegebener Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung lässt sich ebenfalls nichts über den Zeitpunkt der Zunahme der Hilflosigkeit herauslesen.
         Schliesslich kann der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen aus dem Umstand, dass er auf Anfang 1998 sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Zeitpunkt der Reduktion des Beschäftigungsgrades muss nicht zwingend mit einer vermehrten Hilflosigkeit der Ehefrau zusammenfallen. Die Reduktion kann bedingt sein durch vermehrte Inanspruchnahme des Beschwerdeführers, sei es durch Pflege oder Hausarbeiten, vermag indes über die Hilflosigkeit im Sinne des IVG seiner Ehefrau nichts Abschliessendes auszusagen. Ausserdem wurde der Arbeitsvertrag auch erst rückwirkend am 30. Juni 1998 angepasst und die bis dahin geleistete "Überzeit" ausbezahlt (vgl. Urk. 3/8 letzter Absatz), so dass das Arbeitspensum wohl effektiv erst Mitte 1998 bei 60 % stand.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht zumindest mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schon vor dem 1. Juni 2000 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit gehabt hatte. Demnach entfällt auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Betreuungsgutschriften für die Jahre 1998-2000, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der Anspruch von E.___ auf Betreuungsgutschriften für die Jahre 1998 bis 2000 wird verneint.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sabine Furthmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).