Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2001.00437
AB.2001.00437

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 30. Januar 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene M.___ wurde von der SVA, Ausgleichskasse, für die Zeit ab 1. März 1998 als Arbeitnehmerin eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers erfasst.
Gestützt auf die Angaben der Versicherten (Lohnbestätigungen 1998 und 1999 der X.___ vom 17. Februar 1999 [Urk. 8/B1 = Urk. 31/3/7/1 = Urk. 35/9/1] bzw. der Y.___ vom 17. März 2000 [Urk. 8/B2 = Urk. 31/3/7/2 = Urk. 35/9/2]) setzte die Verwaltung mit Nachtragsverfügungen vom 20. Juli 2000 (Urk. 8/C1-2; Urk. 35/2) die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. März bis Ende 1998 auf Fr. 12'192.-- (basierend auf einem beitragspflichtigen jährlichen Einkommen von Fr. 154'000.--; Arbeitslosenversicherungsbeitrag: Fr. 2'903.50) und diejenigen für das Jahr 1999 auf Fr. 15'532.80 (basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 163'500.--; Arbeitslosenversicherungsbeitrag: Fr. 3'579.--) fest. Mit Nachtragsverfügung vom 15. Februar 2001 (Urk. 35/3) erfolgte - gestützt auf die Angaben der Versicherten (Schreiben vom 29. Januar 2001 [Urk. 8/G1]; vgl. auch Lohnbestätigung 2000 der Y.___ vom 12. März 2001 [Urk. 8/G2 = Urk. 31/3/7/3 = Urk. 35/9/3]) - die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2000 auf Fr. 23'445.60 (basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 246'800.--; Arbeitslosenversicherungsbeitrag: Fr. 6'004.20), und mit Nachtragsverfügung vom 30. August 2001 (Urk. 2 = Urk. 8/N = Urk. 24/2 = Urk. 35/4) wurden die persönlichen Beiträge der Versicherten - wiederum gestützt auf deren Angaben (Schreiben vom 18. August 2001 [Urk. 3 = Urk. 8/M = Urk. 24/9]; vgl. auch Lohnbestätigung 2001 der Y.___ vom 28. Januar 2002 [Urk. 31/3/7/4 = Urk. 35/9/4) - für das Jahr 2001 auf Fr. 26'505.60 (basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 279'000.--; Arbeitslosenversicherungsbeitrag: Fr. 6'408.--) festgesetzt.

2.       Mit vom 11. August 2001 datierender, am 10. September 2001 zur Post gegebener und hierorts am 12. September 2001 eingegangener Eingabe (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) erhob M.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Nachtragsverfügung vom 30. August 2001 betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2001.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 (Urk. 5) wurde ihr aufgegeben, die Beschwerde zu verbessern, welcher Auflage sie mit Eingabe vom 15. Oktober 2001 (Urk. 7; samt Beilagen [Urk. 8/A-N]) nachkam. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insoweit, als:
- „mindestens die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO sowie die max. zulässigen Arbeitgeberbeiträge an die ALV sowie Personalvorsorge als beitragsfreier Arbeitgeberanteil abgezogen werden dürfen, bzw. dass der Arbeitgeberanteil für Sozialabgaben und Personalvorsorge nicht zum beitragspflichtigen jährlichen Einkommen zu addieren ist“;
beziehungsweise insoweit, als:
- „die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV sowie Personalvorsorge als betragsfreier Arbeitgeberanteil abgezogen werden darf; dass also nur jener Anteil der Payroll von 18,5 % zu meinem beitragspflichtigen Einkommen gerechnet wird, welcher 50 % des jeweiligen Beitragstotals für Sozialleistungen übersteigt“.

3.
3.1     Am 17. August 2000 respektive am 19. Februar 2001 hatte die Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht bereits Beschwerde gegen die Nachtragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2000 beziehungsweise vom 15. Februar 2001 betreffend persönliche Beiträge für die Jahre 1998-2000 erhoben (Proz.-Nrn. ‚___’ und ‚___’). Die Beschwerden wurden nach Vereinigung der beiden Verfahren und Weiterführung unter Proz.-Nr. ‚___’ (vgl. Urk. 8/K = Urk. 24/7) mit Urteil vom 31. August 2001 (Urk. 8/L = Urk. 24/10 = Urk. 31/3/5) abgewiesen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; Verfahren Nr. ‚___’).
Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Proz.-Nr. ‚___’ analoge Beschwerdegründe anführte wie im vorangegangenen sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. ‚___’ (vereinigt mit dem Verfahren Proz.-Nr. ‚___’) wurde der Prozess mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 9) bis zur Erledigung des unter der Bezeichnung ‚___’ beim EVG hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens sistiert.
3.2     Nach Kenntnisnahme des Urteils des EVG vom 16. September 2002 (Urk. 11 = Urk. 24/12 = Urk. 31/3/4), womit auf die gegen die Beiträge für das Jahr 2001 erhobenen Rügen nicht eingetreten (Erw. 1) und der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 31. August 2001 sowie die Nachtragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2000 und vom 15. Februar 2001 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre (Disp. Ziff. 1), wurde der vorliegende Prozess mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 (Urk. 12) fortgeführt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde und Einreichung der vollständigen Akten angesetzt.
Auf das mit ausstehenden Steuerdaten begründete Begehren der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2002 (Urk. 14; samt Beilage [Urk. 15]) hin wurde der Prozess mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 16 = Urk. 24/13) bis zum 2. Juni 2003 erneut sistiert.
3.3     Nach Eingang der - im vorliegenden Beschwerdeverfahren als mitangefochten geltenden - (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 20. März 2003 (Urk. 20/1 = Urk. 21 = Urk. 24/3 = Urk. 31/3/2/4 = Urk. 35/1d) betreffend die angefochtene Nachtragsverfügung vom 30. August 2001 (Urk. 2 = Urk. 8/N = Urk. 24/2 = Urk. 35/4) für das Jahr 2001 (vgl. Urk. 19; Urk. 22) und der auf Beschwerdeabweisung lautenden Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2003 (Urk. 23, insbes. S. 1 und S. 4 Rz 6; samt Akten [Urk. 24/1-13]) wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2003 (Urk. 25) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Replik vom 25. Juni 2003 (Urk. 27/1) bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf die bei der Beschwerdegegnerin am 16. April 2003 eingelegte Einsprache (Urk. 27/2; samt Beilage [Urk. 28]) gegen die zusammen mit der (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 20. März 2003 betreffend das Jahr 2001 erlassenen Nachtragsverfügungen betreffend die Jahre 1998-2000 (Urk. 31/3/2/1-3 = Urk. 35/1a-c) verwies. Danach modifizierte sie ihr eingangs gestelltes Begehren dahingehend, dass:
- „60% der in Abzug gebrachten Beiträge an die Berufliche Vorsorge als reglementarische Beiträge des Arbeitgebers sowie die gesamten in Abzug gebrachten Arbeitgeberbeiträge für Krankenkasse (gemäss Lohnbestätigungen meiner Arbeitgeberin) durch die Steuerbehörden nicht wieder aufzurechnen sind, respektive nicht Teil meines massgebenden Lohnes sind“.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 (Urk. 29) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Duplik angesetzt, welche diese ungenutzt verstreichen liess.

4.
4.1     Mit Eingabe vom 3. September 2003 (Urk. 31/1) erhob die Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2003 (Urk. 31/2), womit ihre Einsprache vom 16. April 2003 (Urk. 27/2 = Urk. 31/3/3) gegen die Nachtragsverfügungen vom 20. März 2003 betreffend die Jahre 1998-2000 (und offensichtlich irrtümlicherweise betreffend das Jahr 2001) abgewiesen worden war (Proz.-Nr. ‚___’).
4.2     Mit Verfügungen vom 9. September 2003 (Urk. 31/4; Urk. 32) wurde das Verfahren Proz.-Nr. ‚___’ mit dem vorliegenden Verfahren Proz.-Nr. ‚___’ vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, wobei das Verfahren Proz.-Nr. ‚___’ als dadurch erledigt abgeschrieben wurde und dessen Akten im vorliegenden Prozess als Urk. 31/0-4 integriert wurden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme und Vervollständigung der bereits eingereichten Akten angesetzt.
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2003 (Urk. 34; samt Beilagen [Urk. 35/1-9]) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden (S. 1 und S. 5 Rz 6), worauf der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 (Urk. 36) Frist zur Stellungnahme und Erklärung darüber angesetzt wurde, ob sie an der Beschwerde festhalte, und wenn ja, mit welchen Rechtsbegehren und mit welcher Begründung.
Mit Eingabe vom 14. November 2003 (Urk. 38) hielt die Beschwerdeführerin an den Beschwerden fest und bekräftigte ihr zuletzt formuliertes Begehren, wobei sie ihren Antrag dahingehend spezifizierte, dass für die Jahre 1998-1999 ein „Reglementarischer Arbeitgeberbeitrag an Personalvorsorge (= 60 %)“ in der Höhe von Fr. 8'547.06 beziehungsweise Fr. 12'820.56 und für die Jahre 2000-2001 ein „Reglementarischer Arbeitgeberbeitrag an Personalvorsorge (= 60 %)“ in der Höhe von Fr. 13'516.20 beziehungsweise Fr. 12'900.24 sowie ein „Arbeitgeberbeitrag an Krankenkasse“ im Betrag von je Fr. 2'510.-- von den jeweiligen beitragspflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen seien (S. 2).

5.       Mit Verfügung vom 18. November 2003 (Urk. 39) wurde der Schriftenwechsel geschlossen, unter Kenntnisgabe von Urk. 38 zuhanden der Beschwerdegegnerin.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (AHVV).
1.2     Weil in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen; vorliegend: Beitragsjahre 1998-2001), und weil ferner Art. 82 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass die materiellen Bestimmungen des ATSG (insbes. die allgemeinen Bestimmungen über Leistungen und Beiträge gemäss Art. 14-26 ATSG) auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen (d.h. Forderungen, die vor dem 1. Januar 2003 Gegenstand einer rechtskräftigen oder nicht rechtskräftigen Verfügung gebildet haben; vorliegend: ursprüngliche Nachtragsverfügungen vom 20. Juli 2000, vom 15. Februar 2001 und vom 30. August 2001) nicht anwendbar sind, sind im vorliegenden Fall die materiellrechtlichen Normen anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2002 (resp. im jeweils relevanten Zeitraum) gegolten haben.

2.
2.1     Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger (Art. 8 ff. AHVG und Art. 17 ff. AHVV) oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 ff. AHVG sowie Art. 7 ff. AHVV).
Während bei Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit die versicherte Person selber beitragspflichtig ist, sind die Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit - vorbehältlich Art. 6 Abs. 1 AHVG - paritätisch vom Arbeitgeber zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG; s. zum Grundsatz der Beitragserhebung an der Quelle BGE 114 V 65 Erw. 4c).
2.2     Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, betragen - vorbehältlich Art. 6 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 AHVV und Art. 21 AHVV - 7.8 % des massgebenden Lohnes (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 AHVG); dieser wird für die Bemessung des Beitrages auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
2.3     Für Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AHVG) gilt das gleiche Beitragsfestsetzungsverfahren wie für Selbständigerwerbende (Art. 22 ff. AHVV; BGE 110 V 71 f. Erw. 2b; Urteil des EVG vom 14. März 2001 in Sachen A. [H 407/00]; vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 185 f., Rz 5.1; Kieser, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/ Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996, S. 52; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den Bezug der Beiträge [WBB], Rz 1039 ff.). Dabei legen es praktische Erfordernisse nahe, dass die Ausgleichskasse sich bei der Bemessung des Einkommens auf die einschlägigen Angaben der Steuerverwaltung (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV) stützt und von einer eigenen Einkommensermittlung absieht (BGE 110 V 71 f. Erw. 2b, am Ende).
Praxisgemäss begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV) und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1 und 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b, mit Hinweis).

3.
3.1 Unbestittener- und erstelltermassen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AHVG (s. Urteil des EVG vom 16. September 2002 [Urk. 11 = Urk. 24/12 = Urk. 31/3/4] Erw. 4.2).
Eine ausnahmsweise Beitragserhebung an der Quelle im Sinne von Art. 6 Abs. 2 AHVG liegt nicht vor (s. Urteil des EVG vom 16. September 2002 [Urk. 11 = Urk. 24/12 = Urk. 31/3/4] Erw. 5.3; vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2003 [Urk. 28]).
3.2
3.2.1 Nachdem das EVG die Nachtragsverfügungen vom 20. Juli 2000 und vom 15. Februar 2001 betreffend die Jahre 1998-2000 mit Urteil vom 16. September 2002 mit der Begründung aufgehoben hat, diese seien allein anhand der Auskünfte von der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Arbeitgeberin bemessen worden und entbehrten mangels relevanter Angaben der Steuerbehörden (Steuermeldungen) einer rechtsgültigen Grundlage (Erw. 5.2-3), hat die Beschwerdegegnerin bezüglich sämtlicher vorliegend in Frage stehender Perioden (1998-2001) beim Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, entsprechende Auskünfte eingeholt. Mit Formularen vom 18. Dezember 2002 (Urk. 20/2; Urk. 24/5; Urk. 35/5-7) meldete die Steuerbehörde der Beschwerdegegnerin folgende Einkommen:
- 1998:      Fr. 128'375.-- (für zehn Monate);
- 1999:      Fr. 163'553.--;
- 2000:      Fr. 246'818.--;
- 2001:      Fr. 281'522.--.
Das investierte Eigenkapital wurde - naturgemäss - jeweils mit Fr. 0.-- angegeben, und die Frage nach abgezogenen persönlichen (AHV/IV/EO-)Beiträgen wurde verneint.
3.2.2 Gestützt auf diese Angaben hat die Beschwerdegegnerin die mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2003 (Urk. 31/2) bestätigten Verfügungen vom 20. März 2003 betreffend die Jahre 1998-2000 (basierend auf beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 154'000.-- [= Fr. 128'375.-- : 10 x 12, abgerundet auf die nächsten Fr. 100.--], Fr. 163'500.-- bzw. Fr. 246'800.--) wie auch die (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 20. März 2003 betreffend das Jahr 2001 (basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 281'500.--) erlassen.
Damit ist die Beitragsfestsetzung nunmehr grundsätzlich in bundesrechtskonformer Weise erfolgt. Vom Beizug der vollständigen Steuerakten sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2003 (Urk. 28) ausdrücklich bestätigt hat, die von der Steuerbehörde gemeldeten Betreffnisse brutto, das heisst ohne jeden Abzug seitens der Arbeitgeberin zuhanden der Beschwerdegegnerin oder anderer Sozialversicherungsträger (inkl. Einrichtungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), vereinnahmt zu haben, und seitens der Arbeitgeberin jeweils bestätigt worden ist, keine weitergehenden Leistungen erbracht zu haben (Urk. 8/B1 = Urk. 31/3/7/1 = Urk. 35/9/1; Urk. 8/B2 = Urk. 31/3/7/2 = Urk. 35/9/2; Urk. 8/G2 = Urk. 31/3/7/3 = Urk. 35/9/3; Urk. 31/3/7/4 = Urk. 35/9/4).
3.2.3   Die Beschwerdeführerin moniert unter Hinweis auf ihre Schreiben vom 29. Januar 2001 (Urk. 8/G1), vom 18. August 2001 (Urk. 3 = Urk. 8/M = Urk. 24/9) und vom 2. Juni 2003 (Urk. 28), auf die von der Arbeitgeberin ausgestellten Lohnbestätigungen 1998 (Urk. 8/B1 = Urk. 31/3/7/1 = Urk. 35/9/1), 1999 (Urk. 8/B2 = Urk. 31/3/7/2 = Urk. 35/9/2), 2000 (Urk. 8/G2 = Urk. 31/3/7/3 = Urk. 35/9/3) und 2001 (Urk. 31/3/7/4 = Urk. 35/9/4) sowie auf die Anschlussvereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der Z.___ vom 20. Mai/3. Juni 1998 (Urk. 31/3/6/1), samt zugehörigem Vorsorgeplan Nr. 1 vom 3./9. Juni 1998 (Urk. 31/3/6/2), sowie unter Berufung auf Art. 8 lit. a und b AHVV, dass entgegen den Steuermeldungen vom 18. Dezember 2002 (Urk. 20/2; Urk. 24/5; Urk. 35/5-7) 60 % der von der Arbeitgeberin jeweils unter dem Titel Personalvorsorge getätigten Zahlungen sowie die von dieser in den Jahren 2000 und 2001 vergüteten Krankenversicherungskosten nicht zum massgebenden Lohn gezählt werden dürften.
Wie bereits im Urteil vom 31. August 2001 (Urk. 8/L = Urk. 24/10 = Urk. 31/3/5) festgehalten, besteht vorliegend, da die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (X.___ bzw. Y.___) weder der gesetzlichen Beitragspflicht unterliegt noch sich der Beitragserhebung an der Quelle unterworfen hat und auch keine direkt an Vorsorgeeinrichtungen oder Krankenversicherer abgeführte Arbeitgeberbeiträge zu verzeichnen sind, von vornherein kein Raum, um von den Arbeitsvertragsparteien als solche deklarierte Lohnbestandteile vom massgebenden Lohn auszunehmen und in Abzug zu bringen. Denn es kann den Arbeitsvertragsparteien nicht anheim gestellt sein, ob sie in Anstellungsverhältnissen mit nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern einen Anteil des vereinbarten Lohnes als Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen deklarieren, obwohl der Arbeitgeber seinerseits keine solchen Beiträge entrichtet. Immerhin steht es nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern frei, sich - allenfalls auf Drängen der Arbeitnehmenden - der Beitragserhebung an der Quelle zu unterziehen und - wie seitens der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin offenbar neuerdings auch gehandhabt (vgl. Urk. 28) - Beiträge an die berufliche Vorsorge direkt abzuführen sowie gegebenenfalls Krankenversicherungsprämien direkt zu übernehmen (selbstredend unter entsprechender Deklaration). Dem Umstand, dass andernfalls auf den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegriffen wird, ohne dass ihrerseits Ausnahmen vom massgebenden Lohn gemacht werden können, wird wiederum durch den degressiv skalierten Beitragssatz (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 AHVG sowie Art 16 AHVV und Art. 21 AHVV) sowie die Möglichkeit, vom rohen Lohn sämtliche Un- beziehungsweise Gewinnungskosten in Abzug zu bringen (auch wenn sie weniger als 10 % des ausbezahlten Lohnes ausmachen; vgl. Rz 1040 WBB, mit Hinweis; vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVV), Rechnung getragen; zudem können die Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG herabgesetzt werden (vgl. Rz 1040 WBB, mit Hinweis), und es sind von Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ausserdem keine Verwaltungskosten zu entrichten (vgl. Art. 69 AHVG und Rz 1041 WBB).
Alles in allem besteht mithin kein ersichtlicher Anlass, von den rechtskräftigen Steuertaxationen abzuweichen.
3.2.4   Dass die Beitragsberechnung in masslicher Hinsicht nicht korrekt wäre, macht die Beschwerdeführerin weder geltend (vgl. Urk. 1; Urk. 7; Urk. 27/1-2; Urk. 31/1; Urk. 38) noch finden sich hierfür in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Namentlich hat die Beschwerdegegnerin das für 1998 gemeldete Einkommen zutreffend aufgerechnet (Fr. 128'375.-- : 10 x 12 = Fr. 154'050.--), jeweils auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundete Betreffnisse in Anschlag gebracht (Fr. 154'000.-- statt Fr. 154'050.--, Fr. 163'500.-- statt Fr. 163'553.--, Fr. 246'800.-- statt Fr. 246'818.-- und Fr. 281'500.-- statt Fr. 281'522.--) und durchgehend zutreffende Beitragssätze verwendet (9.5 % = Fr. 7.8 % [AHV; Art. 6 AHVG] + 1.4 % [IV; Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG] + 0.3 % [EO; Art. 27 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, Erwerbsersatzgesetz/EOG, in Verbindung mit Art. 23a der zugehörigen Verordnung, EOV). Die jeweiligen Berechnungsergebnisse (Fr. 12'192.-- [~ Fr. 154'000.-- x 9.5 % : 12 x 10], Fr. 15'532.80 [~ Fr. 163'500.-- x 9.5 %], Fr. 23'445.60 [~ Fr. 246'800.-- x 9.5 %] und Fr. 26'742.-- [~ Fr. 281'500.-- x 9.5 %]) werden von der Beschwerdeführerin ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die auf Fr. 2'903.50, Fr. 3'579.--, Fr. 6'004.20 und Fr. 6'408.-- veranschlagten Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

4.       Dies führt zur kosten- und entschädigungslosen Abweisung der Beschwerden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- SVA, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).