Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2001.00443
AB.2001.00443

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AHV-Ausgleichskasse Gastrosuisse
Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin


Nachdem die AHV-Ausgleichskasse Gastrosuisse mit Verfügungen vom 16. August 2001 (Urk. 2/1-5) die persönlichen Beiträge von K.___ für die Jahre 1995 bis 2000 festgesetzt und mit Schreiben desselben Datums (Urk. 2/6) eine Akontozahlung für das Jahr 2001 eingefordert hatte;
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 13. September 2001 (Urk. 1), mit welcher K.___ beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen insoweit abzuändern, als die von ihm geleisteten Schuldzinsen vom beitragspflichtigen Einkommen abzuziehen seien,
die Beschwerdeantwort der AHV-Ausgleichskasse Gastrosuisse vom 19. Oktober 2001 (Urk. 6), mit welcher sie beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
die Replik vom 27. Oktober 2001 (Urk. 10) und die Duplik vom 13. November 2001 (Urk. 13), in welchen die Parteien an ihren Anträgen festhielten, sowie
die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass
         im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat,
insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt,
es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
hinsichtlich der Beiträge für das Jahr 2001 bislang keine Verfügung erlassen, sondern dem Beschwerdeführer lediglich eine Akontorechnung zugestellt wurde, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen,
im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen erfuhr (vgl. auch AHI 2000 S. 97),
in zeitlicher Hinsicht - wie erwähnt - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, weshalb die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen vom 16. August 2001 betreffend persönliche Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, die nachfolgend - sofern nichts anderes vermerkt wird - auch in dieser Fassung zitiert werden;
in weiterer Erwägung, dass
vorliegend einzig strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1995 bis 2000 bezahlten Schuldzinsen für die Beitragsberechnung von seinem rohen Einkommen abzuziehen sind,
das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt wird, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen, die zu dessen Erzielung erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b), die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c), die in lit. d und e genannten Zuwendungen beziehungsweise Einlagen sowie der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals (lit. f) abgezogen werden,
als Gewinnungskosten Aufwendungen gelten, die mit der Erzielung des massgebenden Erwerbseinkommens in unmittelbarem und direktem Zusammenhang stehen (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 201),
nach herkömmlicher Auffassung unter Gewinnungskosten Kosten zu verstehen sind, die unmittelbar aufgewendet werden, um die steuerbaren Einkünfte zu erzielen (finaler Gewinnungskostenbegriff), nach neuerer Ansicht jedoch Gewinnungskosten Aufwendungen sind, die durch die Einkommenserzielung veranlasst werden (kausaler Gewinnungskostenbegriff; vgl. dazu Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 10 ff. und N 13 ff. zu Art. 25 DBG),
im Zusammenhang mit dem Geschäftsvermögen stehende Schuldzinsen als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG zu qualifizieren sind (vgl. etwa Käser, a.a.O., S. 201 mit Hinweisen),
sich aus den Akten ergibt, dass die Schulden, für welche der Beschwerdeführer Zinsen bezahlt, nicht im Zusammenhang mit seiner derzeitigen (seit dem 1. Januar 1995 ausgeübten) geschäftlichen Tätigkeit (Führen des Restaurants „A.___“) stehen, sondern vielmehr aus einer früheren selbständigen Tätigkeit stammen (Urk. 10; vgl. auch Urk. 7/13),
der Zinsendienst weder geleistet wird, damit der Beschwerdeführer mit dem Restaurant „A.___“ ein Einkommen erzielen kann (finaler Gewinnungskostenbegriff), noch deswegen Zinszahlungen erfolgen, weil der Beschwerdeführer durch die Führung des Restaurants ein Einkommen erzielt (kausaler Gewinnungskostenbegriff),
die Zinszahlungen in keinem Zusammenhang - geschweige denn in einem unmittelbaren und direkten - mit dem erzielten Einkommen aus der Führung des Restaurants „A.___“ stehen, weshalb die bezahlten Zinsen nicht als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG qualifiziert werden können,
diese Zinszahlungen im Übrigen auch nicht unter einen anderen Tatbestand von Art. 9 Abs. 2 AHVG subsumiert werden können, weshalb sie von der Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge zu Recht nicht vom erzielten rohen Einkommen des Beschwerdeführers abgezogen wurden;
unter dem Hinweis, dass
der vom Beschwerdeführer angesprochene Unterschied zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Abzugsfähigkeit der bezahlten Schuldzinsen dadurch begründet ist, dass steuerrechtlich nicht nur Zinsen auf Geschäftsschulden, sondern auch auf anderen Schulden abzugsberechtigt waren beziehungsweise bis zu einem gewissen Grad auch heute noch sind (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG; vgl. dazu Locher, a.a.O., N 68 zu Art. 27 DBG und N 3 ff. zu Art. 33 DBG), während im vorliegenden Kontext lediglich Zinsen, die unter den Begriff der Gewinnungskosten zu subsumieren sind, abzugsberechtigt sind;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- AHV-Ausgleichskasse Gastrosuisse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).