Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2001.00543
AB.2001.00543

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTDES KANTONS ZÜRICH


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender,

Sozialversicherungsrichterin Grünig und Ersatzrichterin Maurer Reiter,

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 30. Oktober 2002

in Sachen

B.

Beschwerdeführer,

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, 

Beschwerdegegnerin

 

I.


1. Der am ___ November 1936 geborene B.___, damals deutscher Staatsangehöriger, reiste im Mai 1958 in die Schweiz, wo er seither wohnhaft ist (Urk. 12/2, Urk. 12/5 S. 5). Er war von Mai 1963 bis Mai 1964 mit C.___ verheiratet und ist seit 1972 mit D.___, geboren am ___ 1950, verheiratet (Urk. 12/3). Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, E.___, geboren 1973, und F.___, geboren 1974 (Urk. 12/3).
Am 26. Juli 2001 meldete sich B.___ zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine Altersrente von Fr. 1'373.-- im Monat zu aufgrund einer Beitragsdauer von 42 Jahren und 8 Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 29'664.-- sowie der Rentenskala 43 (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2001, zugestellt am 6. November 2001 (Urk. 1), erhob B.___ mit Eingabe vom 1. Dezember 2001 Beschwerde mit dem Antrag, die Rentenberechnung sei zu überprüfen, und die Rente sei zu erhöhen oder es sei eine Zusatzrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 22. April 2002 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (Urk. 15). Nachdem die Ausgleichskasse am 23. Mai 2002 auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 19), wurde der Schriftenwechsel am 27. Mai 2002 geschlossen (Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Nachstehenden eingegangen.

II.
1. Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala), anderseits aufgrund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens.
Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter  Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). In diesen Fällen wird eine Vollrente ausgerichtet. Die Beitragsdauer ist unvollständig, wenn eine Person eine geringere Zahl von Beitragsjahren aufweist als ihr Jahrgang. In diesen Fällen wird eine anteilsmässig tiefere Rente, eine Teilrente, ausgerichtet.
Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen (Art. 29quater AHVG). Es wird ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten und damit an die Teuerung angepassten Erwerbseinkommen und der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
2. a)  Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise zunächst geltend, es sei ihm eine höhere Beitragsdauer anzurechnen. Bei der Berechnung der Beitragsdauer durch die Ausgleichskasse sei nicht nachvollziehbar, warum die Zeit bis 1958 nur teilweise und das Jahr 1966 nicht als Beitragszeit angerechnet worden seien (vgl. Urk. 1, Urk. 15).
Für die Berechnung der Beitragsdauer von Personen mit dem Jahrgang 1936, wie ihn der Beschwerdeführer aufweist, ist grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 2001 massgebend.
Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 1. Mai 1958 in der Schweiz und hat seither mit Ausnahme des Jahres 1966 die Beitragspflicht erfüllt, indem er persönlich Beiträge bezahlt oder seine erwerbstätige Ehefrau mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Urk. 12/5). Im Jahr 1966 bezahlte er keine Beiträge (Urk. 12/5). Gemäss seinen Angaben war er damals arbeitslos (Urk. 1). Da er 1966 nicht verheiratet war, kann ihm diese Zeit auch gestützt auf Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG nicht als Beitragsjahr angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer weist damit für die Zeit vor der Einreise in die Schweiz eine Beitragslücke von 16 Monaten (1. Januar 1957 bis 30. April 1958) und für 1966 eine Beitragslücke von 12 Monaten auf. Die Beitragslücke im Jahr 1966 kann durch Anrechnung von einem Zusatzjahr (Art. 52d AHVV) geschlossen werden. Durch Berücksichtigung der 11 Monate im Rentenjahr (Art. 52c AHVV) kann die weitere Beitragslücke für die Zeit vor der Einreise in die Schweiz teilweise geschlossen werden. Für die Auszahlung weiterer Beitragszeiten im Jahre 1957 fehlt eine gesetzliche Grundlage. Nach erfolgter Lückenfüllung weist der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von 43 Jahren und 7 Monaten auf. Aus der Gegenüberstellung der vollen Beitragsjahre des Beschwerdeführers (43) und denjenigen seines Jahrganges (44) resultiert eine Rente im Rahmen der Rentenskala 43 (Rententabellen 2001, S. 26), wie die Ausgleichskasse zu Recht festgestellt hat (Urk. 11, Urk. 12/5 S. 10).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm eine höhere Beitragsdauer anzurechnen sei, ist damit nicht begründet.
b) Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau bezahle auf ihrem Erwerbseinkommen, das über der Höchstgrenze des rentenbildenden Einkommens liege, markante AHV-Beiträge. Damit sei es gerechtfertigt, die Erwerbseinkünfte der Ehefrau in die Rentenberechnung miteinzubeziehen (Urk. 15).
Die Einkommen der Ehepartner aus den Ehejahren werden gesplittet, d.h. geteilt und den Ehegatten je hälftig gutgeschrieben (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG), wenn auch der zweite Ehegatte rentenberechtigt wird. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben die Erwerbseinkünfte der Ehefrau auf seine laufende Altersrente damit keinen Einfluss, weil das Splitting erst vorgenommen wird, wenn auch die Ehefrau rentenberechtigt sein wird.
c) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, da sein ältestes Kind im Jahr 1973 geboren sei, müssten ihm auch für das Jahr 1973 Erziehungsgutschriften angerechnet werden (Urk. 15).
Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zustand, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies AHVG). Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht ab dem der Geburt des ersten Kindes folgenden Kalenderjahr und erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet (Art. 52f AHVV).
Die Kinder des Beschwerdeführers sind 1973 und 1974 geboren. Dem Beschwerdeführer sind in den Jahren 1974 bis 1990 somit je eine halbe Erziehungsgutschrift und damit 17 halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen, wie die Ausgleichskasse zutreffend festgestellt hat (Urk. 11, Urk. 12/5 S. 6). Im Jahr 1973 kann dem Beschwerdeführer dagegen keine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Gewissermassen zum Ausgleich dafür wird für das ganze Jahr 1990 eine Erziehungsgutschrift angerechnet, obwohl das zweite Kind sein 16. Altersjahr vor Ablauf des Jahres vollendet hat.
d) Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm in den Jahren 1997-2000 jeweils ein Jahreseinkommen von Fr. 0 angerechnet worden ist (Urk. 15).
In den Jahren 1997 bis 2000 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls) bezahlte der Beschwerdeführer persönlich keine Beiträge. Seine Ehefrau entrichtete aber mindestens den doppelten Mindestbeitrag. Damit hat ihm die Ausgleichskasse in diesen Jahren zu Recht jeweils ein Jahreseinkommen von Fr. 0 angerechnet (Urk. 12/5 S. 7). Aus seinem weiteren Vorbringen, dass es vorteilhafter gewesen wäre, wenn er die Beiträge selber bezahlt hätte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da allein auf Fakten abzustellen ist, und Möglichkeiten und Eventualitäten demzufolge nicht relevant sind.

e) Was die vom Beschwerdeführer verlangte Zusatzrente für die Ehefrau angeht, ist mit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 die Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV grundsätzlich aufgehoben worden. Während einer Übergangsfrist haben Altersrentner allerdings noch Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau, sofern sie vor dem 1. Januar 1942 geboren ist und selber noch nicht rentenberechtigt ist (lit. e der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 1950 geboren ist, ist eine Zusatzrente ausgeschlossen.
f) Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit der ihm zustehenden AHV-Rente von Fr. 1'373.-- seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, ist Folgendes zu sagen:
Die AHV/IV-Versicherung soll grundsätzlich den Notbedarf der Rentner    decken. Solange der Notbedarf einer rentenberechtigten Person nicht gedeckt ist, hat sie zusätzlich zur AHV/IV-Rente Anrecht auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, sich bei der zuständigen Amtsstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden. Allerdings hat sein Gesuch nur Aussicht auf Erfolg, wenn das eheliche Vermögen und Einkommen nicht genügt, um den ehelichen Notbedarf zu bestreiten, was angesichts des in den letzten Jahren von der Ehefrau erzielten Erwerbseinkommens von über Fr. 100'000.-- pro Jahr fraglich erscheint (vgl. Urk. 12/5 S. 5).
3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, am Ergebnis, zu welchem die Ausgleichskasse gelangt ist, etwas zu ändern. Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2001 als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass er gestützt auf das seit dem 1. Juni 2002 in Kraft stehende "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999" (Personenfreizügigkeitsabkommen, APF) in Verbindung mit Art. 94 Abs. 5 der "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" (VO 1408/71) und Randziffer 5001 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten (KSLRS) bei der Ausgleichskasse einen Antrag auf Neubeurteilung der Altersrente ab dem 1. Juni 2002 stellen kann.

Das Gericht erkennt:


1. Die Beschwerde wird abgewiesen.


2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bundesamt für Sozialversicherung je gegen Empfangsschein.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
In der Beschwerdeschrift muss
a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird;

b) dargelegt werden, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird;


c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder der vertretenden Person enthalten sein.

Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).