Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00018
AB.2002.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 26. August 2003
in Sachen
D.___
 

Beschwerdeführer

vertreten durch die Intertax Treuhand AG
Herr P. Scheidegger
Bahnhofstrasse 24, Postfach 404, 8304 Wallisellen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       Mit Verfügungen vom 13. Dezember 2001 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von D.___ für die Jahre 1998 und 1999 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 666'500.-- je auf Fr. 64'584.60 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 2/1-2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob D.___, vertreten durch die Intertax Treuhand AG, mit Eingabe vom 14. Januar 2002 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, das beitragspflichtige jährliche Einkommen sei auf Fr. 376'000.-- zu reduzieren. Mit Gerichtsverfügung vom 27. Februar 2002 (Urk. 12) wurde der Prozess auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10) sistiert, damit diese vor ihrer abschliessenden Stellungnahme Auskünfte des Kantonalen Steueramtes einholen könne. Nachdem die Sistierung mit Verfügungen vom 30. August 2002 (Urk. 16) und 21. Februar 2003 (Urk. 20) verlängert worden war, beantragte die Beschwerdegegnerin am 7. August 2003 (Urk. 22) die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rücksendung der Akten zum Erlass neuer Beitragsverfügungen gestützt auf ein massgebendes Einkommen von Fr. 563'600.--. Mit Replik vom 20. August 2003 (Urk. 26) teilte D.___ mit, dass er mit den korrigierten Berechnungen der Beschwerdegegnerin einverstanden sei.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Der übereinstimmende Antrag der Parteien, das für die Beitragsperiode 1998/99 massgebliche beitragspflichtige durchschnittliche Einkommen auf Fr. 563’600.-- festzulegen, stimmt mit der Akten- und Rechtslage überein, meldete doch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, am 2. Juli 2003 (Urk. 23/1) zu Händen der Beschwerdegegnerin Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 653'921.-- (1995) und Fr. 374'332.-- (1996) sowie ein im Betrieb arbeitendes Eigenkapital von Fr. 1'308'000.-- per 1. Januar 1997. Unter Berücksichtigung der aufzurechnenden verfügten AHV-Beiträge von Fr. 151'887.-- (1995) und Fr. 64'923.-- (1996, Urk. 23/2) ergibt sich ein durchschnittliches beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 563'000.--.
Demnach ist die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen, sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1998 und 1999 gestützt auf ein aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes massgebendes beitragspflichtiges durchschnittliches Einkommen von Fr. 563’600.-- neu festsetze.

2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine entsprechend seinem Obsiegen um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 13. Dezember 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1998 und 1999 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 563'600.-- neu festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Intertax Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppel von Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.