AB.2002.00024
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 13. Februar 2003
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 11. Januar 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die ordentliche Altersrente des 1939 geborenen C.___ mit Wirkung ab 1. März 2002 auf Fr. 1'237.-- pro Monat fest (Urk. 2 = Urk. 9/1).
2. Hiegegen erhob C.___ am 12. Januar 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Erhöhung der monatlichen Altersrente mit der Begründung, es müssten ihm mehr Erziehungsgutschriften angerechnet werden (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2002 beantragte die Ausgleichskasse unter Hinweis auf die Wiedererwägungsverfügung vom 25. Januar 2002, bei welcher die Leistungen der Arbeitsversicherung aus dem Jahre 2001 mitberücksichtigt worden seien, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem innert Frist keine Replik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juli 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2.2 Die Ausgleichskasse hat die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2002 in Wiedererwägung gezogen und am 25. Januar 2002 eine neue Verfügung erlassen, mit welcher sie dem Beschwerdeführer nunmehr eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'260.-- gewährt, dies unter Mitberücksichtigung der Leistungen Arbeitslosenversicherung und daher aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'136.-- (Urk. 9/5; vgl. Urk. 8 S. 1, Urk. 9/4 und Urk. 9/6). Da vorliegend aber der Anspruch auf Erziehungsgutschriften strittig ist (vgl. Urk. 1), besteht der Rechtsschtreit weiter.
3.
3.1 Nach Art. 29sexies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, werden jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt.
Für die Regelung besonderer Verhältnisse, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn
a. Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht,
verweist das Gesetz auf die Verordnung (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
3.2 Der gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 29sexies AHVG erlassene Art. 52e AHVV präzisiert den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften insofern, als bestimmt wird, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.
Im Weiteren bestimmt Art. 52f Abs. 2bis AHVV, dass, wenn die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zusteht, diese vorbehältlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren können, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt.
4. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer - in Ergänzung der ihm für die Jahre 1964 bis 1971 gewährten acht halben Erziehungsgutschriften (vgl. Urk. 9/6 S. 6; Urk. 8 S. 2 Ziff. 4 und S. 3 Ziff. 7) - zusätzliche Erziehungsgutschriften für die Zeit, als die 1963 geborene Tochter A.___ nach der Scheidung bei ihm wohnte (etwa acht Jahre), anzurechnen sind.
4.1 Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau, der 1942 geborenen B.___, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. April 1972 geschieden. In Berücksichtigung der Vereinbarung der Eheleute über die Nebenfolgen der Scheidung wurde die aus der Ehe hervorgegangene Tochter A.___ unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt (Urk. 3/1 S. 7 Ziff. 2 = Urk. 9/8 S. 7 Ziff. 2). Das Gericht genehmigte dabei die Vereinbarung der Eheleute betreffend die Tochter A.___, welche wie folgt lautete:
"2. Das der Ehe entsprossene Kind A.___, geboren ___ 1963, in ___, wird der Beklagten zur Pflege, Erziehung zugewiesen unter gleichzeitiger Erteilung der elterlichen Gewalt. Die Beklagte als Inhaberin der elterlichen Gewalt erklärt sich indessen damit einverstanden, dass das Kind A.___ für die Dauer von mindestens drei Jahren dem Kläger überlassen wird, damit er seine gegenwärtige mit diesem Kind erarbeitete Akrobatennummer auf Tournées in Zirkusengagements ausführen kann.
Während dieser Zeit hat der Kläger für das Kind selber aufzukommen und an die Beklagte keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, solange dieses Kind beim Kläger wohnt. " (Urk. 3/1 S. 4 f. Ziff. 2).
In seiner Genehmigung der Nebenfolgen führte das Gericht aus, da nichts gegen die Beklagte als Mutter und ihre Fähigkeiten als Erzieherin spreche, sei die Tochter A.___ unter ihre elterliche Gewalt zu stellen. Gegen die Vereinbarung der Parteien, wonach die Tochter A.___ für die Dauer von mindestens drei Jahren dem Beschwerdeführer überlassen werde, damit er die mit dem Kind erarbeitete Akrobatiknummer auf Tournées weiterhin ausführen könne, erhebten sich angesichts des guten Vater-Kind-Verhältnisses keine Bedenken (Urk. 3/1 S. 6).
In der Folge wohnte die Tochter A.___ nicht nur während dreier Jahre, sondern wesentlich längere Zeit bei ihrem Vater. Gemäss Angaben der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 21. Januar 1999 wohnte A.___ bis zum 31. Dezember 1979 bei ihrem Vater in ___ (Urk. 3/2 = Urk. 9/9), während im Attest des Bevölkerungsamtes der Stadt ___ vom 8. Februar 2001 angegeben wurde, die Tochter A.___ sei (unter anderem) vom 7. November 1970 bis 28. April 1972 (Wegzug nach ___, Kanton ___, mit Vater) sowie vom 20. Februar 1973 (Zuzug von ___ mit Vater) bis 1. Dezember 1981 in der Stadt ___ im gemeinsamen Haushalt bei ihrem Vater wohnhaft und gemeldet gewesen (Urk. 3/3 = Urk. 9/10).
Damit ist davon auszugehen, dass die Tochter A.___ im Wesentlichen seit der Scheidung am 28. April 1972 bis jedenfalls Ende 1979 im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer wohnte, welcher in dieser Zeit auch (unter Verzicht auf Unterhaltszahlungen) für sie aufkam.
4.2 Aufgrund dieses im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer jedenfalls für die Zeit von 1972 bis 1980 (acht Jahre), während derer die Tochter A.___ in seiner Obhut war, Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften hat.
4.2.1 Wie ausgeführt (Erw. 3.1) bestimmt Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG, dass Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird, in welchen ihnen die elterliche Sorge (beziehungsweise in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung die elterliche Gewalt) für eines oder mehrere Kinder zusteht. Für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften knüpft damit das Gesetz grundsätzlich an die elterliche Gewalt beziehungsweise an die elterliche Sorge im Sinne der Art. 296 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) an (BGE 125 V 246 Erw. 2a, 126 V 2 Erw. 3b).
In Art. 52e AHVV wird sodann bestimmt, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen Eltern die Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass den leiblichen Eltern die elterliche Gewalt entzogen wurde (vgl. die Erläuterungen zur Änderung der AHVV, AHI 1996 S. 35; BGE 125 V 246 Erw. 2a; 126 V 2 Erw. 2).
Hingegen betrifft Art. 52e AHVV nicht den Fall, in welchem die elterliche Gewalt gleichzeitig noch einem Elternteil zusteht. Dies geht auch daraus hervor, dass diesfalls eine Regelung erforderlich gewesen wäre, welche bestimmen würde, unter welchen Voraussetzungen derjenige Elternteil, welchem die elterliche Gewalt zusteht, nicht mehr zur Anrechnung von Erziehungsgutschriften befugt ist. Es hätte mit anderen Worten geregelt werden müssen, unter welchen Voraussetzungen vom Regelfall, der Anknüpfung an die elterliche Gewalt, abzuweichen wäre. Eine solche Regelung fehlt indes.
4.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in drei jüngeren Leitentscheiden zur Frage Stellung genommen, in welchen Fällen die Erziehung eines unmündigen Kindes einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften begründet, namentlich wenn Obhut und elterliche Gewalt beziehungsweise Sorge des Kindes nicht der gleichen Person zustehen oder die elterliche Gewalt im Rahmen der Vormundschaft (bei gleichzeitiger Obhutsberechtigung) ausgeübt wird.
In BGE 125 V 245 entschied das EVG, dass Pflegekindverhältnisse keinen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften geben. Es erwog, dass das Gesetz die Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig mache, dass die versicherte Person über eines oder mehrere Kinder die elterliche Gewalt ausgeübt habe. Der Begriff der elterlichen Gewalt sei im Sinne der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Danach hätten die Pflegeeltern keine elterliche Gewalt, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt sei (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Demnach seien Pflegeeltern vom Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen. Die Pflegeeltern fielen auch nicht unter Art. 52e AHVV, da damit der Fall geregelt sei, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt entzogen worden sei (Art. 311 ff. ZGB). Pflegeeltern fielen von vorneherein nicht unter diese Bestimmung, weil ihnen keine elterliche Gewalt zukomme (BGE 126 V 246 Erw. 2a). Dass in Pflegekindverhältnissen kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften erfolge, gehe sodann auch aus den Materialien hervor (s. im einzelnen BGE 126 V 247 f. Erw. 2b).
In BGE 126 V 1 bejahte das EVG hingegen einen Anspruch des Vormundes, welches ein unmündiges Kind in seiner Obhut hat, auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Es führte aus, nach dem Wortlaut des Gesetzes beruhe der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich auf einem Kindesverhältnis im Sinne der Art. 252 ff. ZGB, was bedeute, dass nicht nur die leiblichen, sondern auch die Adoptiveltern anspruchsberechtigt seien, im Gegensatz zu den Pflegeeltern, bezüglich welcher ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes bestehe. Aus dem Wortlaut des Gesetzes folge hingegen nicht, dass auch ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften bestehe, wenn ein Kind in der Obhut (Pflege und Erziehung) eines Vormundes stehe. Andererseits schliesse das Gesetz einen solchen Anspruch auch nicht aus. Zwar knüpfe das Gesetz in Art. 29sexies Abs. 1 AHVG an ein Kindesverhältnis an, setze jedoch ein solches nicht ausdrücklich voraus. Massgebendes Abgrenzungskriterium bilde die elterliche Gewalt. Unter diesem Gesichtspunkt sei aber nicht von vornherein auszuschliessen, dass ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften auch dann gegeben sei, wenn das nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundete Kind in der Obhut eines Vormundes stehe, welchem nach Art. 405 Abs. 2 ZGB, unter Vorbehalt der Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde, die gleichen Rechte zustünden wie den Eltern (BGE 126 V 2 f. Erw. 3). Der Vormund oder die Vormündin übe die Befugnisse, welche der elterlichen gleichkämen, nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbstständig aus. Insofern ergäbe sich eine Parallele mit der elterlichen Gewalt, hingegen ein Unterschied zu den Pflegeeltern, welche die Rechte und Pflichten nur vertretungsweise und neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Gewalt oder des Vormundes wahrnähmen. Beim Vormund entfalle auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften (BGE 126 V 3 f. Erw. 4a).
In BGE 126 V 249 entschied das EVG schliesslich, dass bei Stiefkindverhältnissen lediglich der leibliche Elternteil, nicht dagegen der Stiefelternteil einen Anspruch auf Erziehungsgutschrift begründe. Bei Stiefkindverhältnissen habe jeder Ehegatte dem andern in der Ausübung der elterlichen Gewalt gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erforderten (Art. 299 ZGB). Die elterliche Gewalt stehe aber allein dem leiblichen Elternteil zu, weil nur zu diesem ein Kindesverhältnis bestehe. Der Stiefelternteil sei zur stellvertretungsweisen Ausübung der elterlichen Gewalt berechtigt, wenn der Inhaber selbst verhindert sei und sofort gehandelt werden müsse. Er habe dabei den mutmasslichen Willen des Inhabers der elterlichen Gewalt zu beachten. Sei der Inhaber der elterlichen Gewalt dauernd an der Ausübung seiner Befugnisse verhindert, so trete der Stiefelternteil nicht an seine Stelle, sondern das Kind sei zu bevormunden, wobei der Stiefelternteil als Vormund beziehungsweise Vormundin bestellt werden könne (BGE 126 V 432 Erw. 2b).
Hinzuweisen ist letztlich auf den Entscheid des EVG vom 17. Januar 2001 in Sachen Y.Z. (Nr. H 346/00). Darin verneinte das EVG auch einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften von Pflegeeltern, welche ein Kind zwecks Adoption im Jahr 1972 in Pflege genommen hatten und auch finanziell für dieses vollumfänglich aufkamen. Nach dem Tod eines Pflegelternteils im Jahr 1974 unterblieb eine Adoption, das Pflegekindverhältnis mit dem überlebenden Elternteil blieb indes bestehen. Eine Vormundschaft wurde erst im Jahr 1978 errichtet. Das EVG erwog, an der Tatsache, dass die Pflegemutter lediglich über die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt gewesen sei (Art. 300 Abs. 1 ZGB), verfügt habe, ändere der Umstand, dass die leibliche Mutter und der ausländische Beistand des Kindes auf ihr Sorgerecht verzichtet hätten, nichts. Weil sich das Kind nicht unter elterlicher Gewalt befunden habe, habe es gemäss Art. 368 Abs. 1 ZGB unter Vormundschaft gehört. Dass eine Vormundschaft erst am 11. Juli 1978 errichtet worden sei, ändere nichts daran, dass die Pflegemutter auch in der vorangegangenen Zeit nicht über die elterliche Gewalt verfügt habe. Die Tatsache allein, dass sie das Kind in ihrer persönlichen Obhut gehabt und faktisch auch die elterliche Gewalt ausgeübt habe, genüge nach der gesetzlichen Regelung, welche auf die zivilrechtlichen Verhältnisse abstelle, nicht für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Unerheblich sei im Weiteren auch, dass das Pflegeverhältnis im Hinblick auf eine Adoption erfolgte. Nach den Materialien entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei Pflegeverhältnissen auszuschliessen und einen Anspruch erst mit der Adoption entstehen zu lassen (vgl. BGE 125 V 247 Erw. 2b sowie Amtl. Bull. 1994 S 550).
4.2.3 Nach dem Gesagten entspricht es konstanter Rechtsprechung, dass für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften massgebend ist, ob die versicherte Person Inhaber oder Inhaberin der elterlichen Gewalt beziehungsweise der elterlichen Sorge war. Grund für diese Regelung war unter anderem eine möglichst einfache Ausgestaltung der Erziehungsgutschriften (Amtl. Bull. 1993 N 215, 1994 S. 550).Nach dem Dispositiv des am 28. April 1972 ergangenem Scheidungsurteils wurde die elterliche Gewalt der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zugeteilt (Urk. 3/1 S. 7 Ziff. 2). Da die elterliche Gewalt nach dem Ausgeführten Voraussetzung des Anspruchs auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ist, führt dies zur Verneinung eines entsprechenden Anspruches des Beschwerdeführers in der Zeit, als er nach der Scheidung die Tochter in seiner Obhut hatte.
Ausser Betracht fällt sodann - da der Beschwerdeführer, welcher die Tochter A.___ in Obhut hatte und faktisch wohl auch die elterliche Gewalt ausübte, und die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt nicht mehr miteinander verheiratet waren - eine Teilung der Erziehungsgutschrift (vgl. BGE 126 V 434 Erw. 3b; Hans-Jakob Mosimann, AJP 2001 S. 1222 Ziff. 3 und 5).
Fraglich könnte indes sein, ob durch die Überlassung der Tochter an den Beschwerdeführer im Scheidungsurteil nicht eine zeitliche begrenzte Zusprechung der elterlichen Gewalt lag oder ob für diese Zeit gegebenenfalls ein gemeinsames Sorgerecht Geschiedener anzunehmen wäre, für welches in Art. 52f Abs. 2bis AHVV ohne anderweitige Vereinbarung der Eltern die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften vorgesehen ist. Gegen letzteres spricht vorab, dass das neue Kindesrecht, in welchem die Möglichkeit eines gemeinsamen elterlichen Sorgerechts unverheirateter oder geschiedener Eltern nun erstmals vorgesehen ist (Art. 298a ZGB), erst am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. Würde vorliegend die von den Scheidungsparteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines gemeinsamen Sorgerechts ausgelegt, so käme dies einer unzulässigen Rückwirkung der entsprechenden Regelung von Art. 298a ZGB gleich, weshalb schon aus diesem Grund die Möglichkeit, über Art. 52f Abs. 2bis AHVV Erziehungsgutschriften anzurechnen, ausser Betracht fällt. Der Annahme einer zeitlich begrenzten Zusprechung der elterlichen Gewalt an den Beschwerdeführer schliesslich steht die klare Zuteilung der elterlichen Gewalt an die Mutter entgegen, welche im Übrigen dem Antrag der Scheidungsparteien entsprach. Auch die weitere Formulierung in der Vereinbarung: "Die Beklagte als Inhaberin der elterlichen Gewalt erklärt sich indessen damit einverstanden .... "(Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 2) deutet darauf hin, dass mit der Überlassung der Tochter A.___ an den Beschwerdeführer nicht gleichzeitig die Zuteilung der elterlichen Gewalt verbunden war. Unter diesen Umständen erscheint nicht angängig, die im Scheidungsurteil genehmigte Vereinbarung bezüglich des Aufenthalts der Tochter A.___ im Sinne einer (an sich zulässigen vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar Art. 137 - 158 ZGB, Bern 1980, N 144 zu Art. 156 ZGB) zeitlich begrenzten Zuteilung der elterlichen Gewalt an den Beschwerdeführer auszulegen.
4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die elterliche Gewalt gemäss Scheidungsurteil für die gesamte Dauer der Unmündigkeit der Tochter allein der Mutter zustand, weswegen der Beschwerdeführer in der strittigen Zeit die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht erfüllt. Weder Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG noch Art. 52e AHVV sind anwendbar. Mit der Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführer daher Anspruch auf lediglich acht halbe Erziehungsgutschriften.
Die Berechnung der ordentlichen Altersrente wurde im weiteren zu Recht nicht weiter bestritten, weshalb die Wiedererwägungsverfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).