AB.2002.00032
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 3. März 2003
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 7337, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. Januar 1989 als Nichterwerbstätiger angeschlossen (vgl. Urk. 13/9). Am 30. Juni 2001 meldete das kantonale Steueramt Zürich das Brutto-Reinvermögen per 1. Januar 1999 und vermerkte, dass der Pflichtige in den Jahre 1995 bis 1998 Erwerbseinkommen als Selbständigerwerbender in der Höhe von Fr. 320'616.-- (1995), Fr. 392'355.-- (1996), Fr. 209'018.-- (1997) und Fr. 134'195.-- (1998) ohne betriebliches Eigenkapital erzielt habe (Urk. 13/5). Die Ausgleichskasse erfasste H.___ daraufhin als Selbständigerwerbender und setzte mit Verfügungen vom 20. Dezember 2001 die persönlichen Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils gestützt auf das in den Jahren 1995/96 durchschnittlich erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 356'486.-- und ein im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 0.-- auf jährlich Fr. 34'704.60 inklusive Verwaltungskosten neu fest (Urk. 5/2 und Urk. 2).
2. Mit Eingaben vom 21. Januar 2002 liess H.___ Beschwerde erheben einerseits gegen die Verfügung betreffend Beiträge für das Jahr 1997 (Prozess-Nr. AB.2002.00033) und anderseits gegen die Verfügung betreffend Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 (Prozess-Nr. AB.2002.00032). Er liess beantragen, die Verfügungen der Ausgleichskasse seien aufzuheben und die persönlichen Beiträge für die Jahre 1997 und 1998 aufgrund des in den selben Jahren erzielten Einkommens und die persönlichen Beiträge für das Jahr 1999 aufgrund des in den Jahren 1997 und 1998 durchschnittlich erzielten Einkommens neu zu berechnen (Urk. 1, Urk. 5/1).
Mit Gerichtsverfügung vom 24. Januar 2002 wurden die Verfahren Nummer AB.2002.00032 und AB.2002.00033 vereinigt und der Prozess unter der Nr. AB.2002.00023 weitergeführt (Urk. 6). Nachdem der Prozess mit Verfügung vom 27. Februar 2002 bis zum 27. August 2002 sistiert worden war (Urk. 10), schloss die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 27. August 2002 auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 12), worauf der Schriftenwechsel am 28. August 2002 geschlossen wurde (Urk. 14). Den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies das Gericht am 6. September 2002 ab (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 23) wurden die Steuerakten betreffend den Beschwerdeführer beigezogen (Urk. 26).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
2. Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. AHI-Praxis 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen vom 23. November 2000 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nichts anderes vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
3.2 Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
Die Beiträge sind für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV).
Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der beiden folgenden Jahre ab, so sind die Beiträge erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist, wenn das erste Geschäftsjahr:
a. am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt; oder
b. in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (Art. 25 Abs. 4 AHVV in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweichung der Einkommen der Jahre 1997 und 1998 vom Einkommen des Jahres 1996 betrage offensichtlich mehr als 25 %, weshalb die Beiträge der Jahre 1997 und 1998 im Gegenwartsbemessungsverfahren festzusetzen seien und erst für die Beiträge ab dem Jahre 1999 von der Vergangenheitsbemessung ausgegangen werden dürfte (Urk. 1 S. 7, Urk. 5/1 S. 7).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde per 1. Januar 1996 als Selbständigerwerbender der Beschwerdegegnerin angeschlossen (Urk. 3/3). Gemäss seiner Steuerdeklaration nahm er seine selbständige Erwerbstätigkeit jedoch bereits im Jahre 1995 auf (vgl. Steuererklärung 1997, worin der Beschwerdeführer im Jahre 1995 erzielte Provisionen von Fr. 320'616.-- deklarierte, Urk. 5/3/5 S. 2). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Als erste ordentliche Beitragsperiode gilt demzufolge die Periode 1998/99, wobei das Jahr 1997 als sogenanntes Vorjahr gilt. Für eine Ausweitung des Gegenwartsbemessungsverfahrens bis zum Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode, mithin bis zum Jahr 1999, bleibt vorliegend kein Raum, da der Beschwerdeführer seine regelmässige Geschäftstätigkeit weder in einem geraden Kalenderjahr aufgenommen hat, noch das erste Geschäftsjahr in einem ungeraden Jahr begonnen und in einem geraden Kalenderjahr geendet hat (sogenanntes überjähriges Geschäftsjahr). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass infolge Verwirkung der Beiträge für das Jahr 1995 der Beschwerdeführer erst per 1. Januar 1996 als Selbständigerwerbender persönliche Beiträge bezahlt (Urk. 3/3).
5. Damit eine so genannte Neueinschätzung oder Neutaxation nach Art. 25 Abs. 1 AHVV Platz greift, müssen die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein (ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b mit Hinweisen):
a) Es müssen einschneidende Veränderungen in der wirtschaftlichen oder auch rechtlichen Struktur eines Betriebes vorliegen. Demnach stellen konjunkturelle Einkommensschwankungen, eine freiwillige Einschränkung der Geschäftstätigkeit oder Kundenverluste keine Grundlagenänderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV dar.
b) Diese Veränderung muss von Dauer sein.
c) Die Einkommensveränderung muss wesentlich sein, was nach der Rechtsprechung eine Verringerung von wenigstens 25 % bedeutet (BGE 105 V 118). Als Vergleichsgrösse dient dabei das der Grundlagenänderung vorangegangene Geschäftsjahr (ZAK 1984 S. 487 Erw. 3b, 1982 S. 410).
d) Zwischen der Grundlagenänderung und der Einkommensveränderung muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 110 V 8 Erw. 3b, 106 V 77 Erw. 3a; ZAK 1988 S. 511 Erw. 2c).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Einkommen im Jahre 1997 auf völlig anderer Grundlage erzielt als in den Jahren 1995 und 1996. So habe er die in den Jahren 1995 und 1996 ausgeführte Beratertätigkeit vollständig aufgegeben und sei seit 1997 nur noch im Rahmen von Vermittlungsgeschäften tätig (Urk. 1 S. 8, Urk. 5/1 S. 8)
6.2 Blosse Einkommensschwankungen, wie beträchtlich sie auch sein mögen, genügen nicht für einen mit der Vornahme einer Neueinschätzung verbundenen Übergang zum ausserordentlichen Bemessungsverfahren (Gegenwartsbemessung). Die Anwendung von Art. 25 Abs. 1 AHVV setzt vielmehr einschneidende Veränderungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus. So müssen sich die Einkommensgrundlagen selber aufgrund eines der in dieser Bestimmung aufgezählten Umstandes dauernd verändert und damit die Einkommenshöhe auch quantitativ wesentlich beeinflusst haben. Dies bedeutet, dass die Beiträge nur dann im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt werden dürfen, wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Erwerbstätigkeit als solche grundlegend geändert haben.
Aus der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer nunmehr keine Beratertätigkeit mehr ausführen, sondern nur noch im Rahmen von Vermittlungsgeschäften tätig sein soll, ergibt sich nicht schon per se eine tiefgreifende Änderung der Einkommensgrundlagen, welche die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode rechtfertigen würde. Damit musste sich die Struktur der Erwerbstätigkeit oder des Betriebs nicht grundlegend ändern. Eine Änderung hat sich nur insoweit ergeben, als der Beschwerdeführer eine andere Kundschaft pflegt und sein Dienstleistungsangebot angeblich geändert hat, jedoch ist er laut Steuerklärung 1998 nach wie vor als Kaufmann und somit im gleichen Beruf tätig (Urk. 3/4/1 S. 1). Zudem deklarierte er bereits in der Steuererklärung 1997 seine Einkünfte in den Jahren 1995 und 1996 als Provisionen (Urk. 3/6/1 S. 2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer neu selber an weitere Personen Provisionen zu zahlen hat, kann nicht gefolgert werden, dass strukturelle Änderungen stattgefunden haben, da dadurch höchstens normale Einkommensschwankungen verursacht werden. Zudem weist er die von ihm zu zahlenden Provisionen erst in der Steuererklärung 1999 für das Jahr 1998 aus (Urk. 3/4/2), somit in einem Zeitpunkt, in welchem die behauptete Veränderung der Einkommensgrundlage bereits stattgefunden haben soll. Inwiefern sich durch den Wechsel des Dienstleistungsangebots die Einkommensgrundlagen geändert haben sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
7. Nach dem Dargelegten besteht weder Grund zur Ausweitung des Gegenwartsbemessungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 4 AHVV noch ist im Jahre 1997 ein Neutaxationsgrund nach Art. 25 Abs. 1 AHVV eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge die persönlichen Beiträge der Jahre 1997 bis und mit 1999 zu Recht aufgrund des in den Jahren 1995 und 1996 durchschnittlich erzielten Einkommens berechnet. Im Übrigen bestehen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Beitragsberechnung. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.