Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00037
AB.2002.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 5. Mai 2003
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

AHV-Ausgleichskasse PROMEA
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

1. R.___
 
Beigeladener

2. C.___
 
Beigeladener

3. M.___
 
Beigeladener

4. A.___
 
Beigeladener

5. Z.___
 
Beigeladener

6. T.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die W.___ rechnete die paritätischen und Familienausgleichskassen (FAK)-Beiträge mit der Ausgleichskasse PROMEA ab (Kontokorrent-Auszug vom 23. Mai 2002 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001, Urk. 16). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 setzte die Ausgleichskasse PROMEA die sich aus der Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2001 (Urk. 3/1-2) ergebenden nachzuzahlenden paritätischen und FAK-Beiträge (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen) für die Beitragsperiode vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 auf Fr. 12'329.85 fest (Urk. 2).
1.2. Dagegen erhob die W.___ mit Eingabe vom 20. Januar 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2002 hielt die Ausgleichskasse PROMEA an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 11. April 2002 (Urk. 10), der Duplik vom 23. Mai 2002 (Urk. 15), der Triplik vom 26. Juni 2002 (Urk. 19) und der Quadruplik vom 16. Juli 2002 (Urk. 23) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung 17. Juli 2002 (Urk. 25) als geschlossen erklärt.

2.      
2.1     Am 14. März 2002 erliess die Ausgleichskasse PROMEA eine Veranlagungsverfügung und setzte die paritätischen Beiträge und FAK-Beiträge (inklusive Verwaltungs-, Veranlagungs-, Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen) für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf Fr. 3'147.45 fest und hob den am 12. Oktober 2001 erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2212 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2001, Urk. 26/2/1) auf (Urk. 26/2).
2.2     Gegen die Veranlagungsverfügung vom 14. März 2002 erhob die W.___ am 24. April 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung (Urk. 26/1). Am 24. Mai 2002 beantragte die Ausgleichskasse PROMEA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 26/6). Nach Eingang der Replik vom 1. Juli 2002 (Urk. 26/10) und der Duplik vom 23. Juli 2002 (Urk. 26/13) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juli 2002 (Urk. 26/15) als geschlossen erklärt.

3.      
3.1     Mit Veranlagungsverfügung vom 25. Juli 2002 berechnete die Ausgleichskasse PROMEA die Akontobeiträge des Jahres 2001 neu, setzte die für die abgelaufene Periode nachzuzahlenden paritätischen und FAK-Beiträge (inklusive Verwaltungs-, Veranlagungs-, Betreibungskosten, Mahngebühr und Verzugszinsen)   auf Fr. 9'031.90 fest, forderte Kinderzulagen samt Verzugszins in Höhe von Fr. 3'173.80 zurück, und hob den am 20. März 2002 erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2471 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 18. März 2002, Urk. 27/2/1/1) auf (Urk. 27/2/1). Ebenfalls am 25. Juli 2002 erliess die Ausgleichskasse PROMEA schliesslich eine weitere Veranlagungsverfügung für die für das 4. Quartal 2001 geschuldeten pauschalen paritätischen und FAK-Beiträge (inklusive Verwaltungs-, Veranlagungs-, Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen), setzte diese (abzüglich Kinderzulagen von Fr. 1'200.-- und Guthaben aus Schlussabrechnung vom 25. März 2002 von Fr. 1'131.85) auf Fr. 3'190.40 fest und hob den am 3. April 2002 erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2487 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2002, Urk. 27/2/2/2) auf (Urk. 27/2/2).
3.2     Gegen die beiden Veranlagungsverfügungen vom 25. Juli 2002 erhob die W.___ am 1. September 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen (Urk. 27/1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2002 beantragte die Ausgleichskasse PROMEA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 27/7).

4.       Mit Verfügung vom 11. November 2002 wurden die mit Beschwerde vom 20. Januar 2002 (Urk. 1), 24. April 2002 (Urk. 26/1) und 1. September 2002 (Urk. 27/1) eingeleiteten Verfahren (AB.2002.00037, AB.2002.00208 und AB.2002.00397) vereinigt und unter der Prozessnummer AB.2002.00037 weitergeführt (Urk. 28). Am 29. Januar 2003 wurden die als Arbeitnehmer von den angefochtenen Nachtrags- und Veranlagungsverfügungen der Ausgleichskasse PROMEA vom 19. Dezember 2001 (Urk. 2), 14. März 2002 (Urk. 26/2) und 25. Juli 2002 (Urk. 27/2/1-2) mitbetroffenen R.___, C.___, M.___, A.___, Z.___ und T.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 35).
         Auf die Akten und die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.


2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst die Veranlagungsverfügung vom 19. Dezember 2001 betreffend die nachzuzahlenden paritätischen und FAK-Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 (Urk. 2).
2.2     Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2.3     Die Bestimmungen über Zahlungstermine für die Beiträge, das Mahn- und Veranlagungsverfahren, die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge sowie die Verzugszinsen finden sich in Art. 34 ff der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung.
2.4     Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichskasse monatlich oder, wenn sie nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen, vierteljährlich zu bezahlen. Die Ausgleichskasse kann dem Arbeitgeber bewilligen, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten. In diesem Falle hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert zehn Tagen zu begleichen (Art. 34 Abs. 4 AHVV).
2.5 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder über die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen, unter Ansetzung einer Nachfrist von 10 bis 20 Tagen (Art. 37 Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Gebühr von Fr. 10.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 37 Abs. 2 AHVV). Werden nach Ablauf der gemäss Art. 37 Abs. 1 festgesetzten Fristen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt oder die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge nötigenfalls durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV).
2.6 Verzugszinsen sind zu entrichten, wenn der Beitragspflichtige betrieben wird oder in Konkurs fällt. In den übrigen Fällen sind Verzugszinsen zu entrichten, wenn die nach Bundesrecht geschuldeten Beiträge mindestens Fr. 3'000.-- betragen und nicht innert zwei Monaten nach Beginn des Zinsenlaufes bezahlt werden (Art. 41 bis Abs. 1 AHVV). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen mit dem Ablauf der Zahlungsperiode (Art. 41 bis Abs. 2 lit. a). Bei Beitragsnachforderungen beginnt der Zinsenlauf mit Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 41 bis Abs. 2 lit. b). Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle der Betreibung 6 Prozent im Jahr (Art. 41 bis Abs. 4 AHVV). In der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung beträgt der Satz für Verzugszinsen 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid vom 19. Dezember 2001 damit, dass die Arbeitgeberkontrolle, die am Domizil des Betriebes der Beschwerdeführerin beziehungsweise bei deren Buchführungsstelle stattgefunden habe, eine Lohnsummendifferenz ergeben habe. Der Revisor habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht alle ausbezahlten Löhne abgerechnet habe. Zu berichtigen und gutzuschreiben seien M.___ für das Jahr 1998 Fr. 15'682.-- und für das Jahr 1999 Fr. 16'200.--, A.___ für das Jahr 1997 Fr. 5'000.-- und für das Jahr 2000 Fr. 3'600.-- sowie Z.___ für das Jahr 1997 Fr. 5'000.-- und für das Jahr 2000 Fr. 35'470.--. Für diese Löhne belaufe sich der nachzuzahlende Betrag auf Fr. 11'461.30 (Urk. 6 S. 2). Diese Angaben korrigierte die Beschwerdegegnerin in der Quadruplik vom 16. Juli 2002 (Urk. 23) dahin, dass die Zahlen der Löhne des Jahres 2000 für A.___ und Z.___ verwechselt worden seien. Die Lohnsumme von Fr. 35'740.- sei korrekterweise A.___ zuzurechnen, Fr. 3'600.-- hingegen Z.___, dies gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 24, Blatt 2).
3.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, hinsichtlich der Lohnsumme 1997 ergebe sich lediglich eine Differenz von Fr. 4'567.-- zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 225.--. Die Jahre 1998 und 1999 würden auch kleine Differenzen ergeben. Deshalb werde die Verzugszinsforderung in Frage gestellt. Sie halte daran fest, dass die Beschwerdegegnerin eine Auflistung der Kinderzulagen pro Jahr respektive der Prämienrechnung und der Altersgutschriften für AHV-Bezüger vorzunehmen habe. Bis dahin werde die Arbeitgeberrevision vom 6. Dezember 2001 bestritten (Urk. 10).
3.3 Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin in den Lohnbescheinigungen der Jahre 1997 bis 2000 (vgl. Urk. 7/2-5) angegebenen Lohnsummen nicht mit den tatsächlich ausbezahlten Löhne übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin gibt nicht an, weshalb die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Prüfung ihres Revisor berechneten Lohnsummen der Jahre 1997 bis 2000 nicht zutreffend sein sollten. Demgegenüber stützt sich der Revisor der Beschwerdegegnerin auf die Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin. Dass die Angaben in der Buchhaltung nicht korrekt sein sollen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und es ist auch nicht davon auszugehen, zumal die Aktiengesellschaft eine Buchführungspflicht trifft. Sie hat diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang des Geschäfts nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (Art. 957 des Obligationenrechts). Somit kann auf die Angaben des Revisors, die sich unbestrittenermassen auf die Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin stützen, abgestellt werden.
3.4     Die Lohnsummendifferenz der Jahre 1997 bis 2000 ergibt sich aus dem Bericht über die Arbeitgeberrevision vom 7. Dezember 2001 sowie aus dem Beiblatt zum Arbeitgeberrevisionsbericht (Urk. 3/1-2). Daraus resultieren Lohnbeiträge (AHV, IV, EO) in der Höhe von Fr. 8'176.15 (10,10 % von Fr. 80'952.--; Art. 5 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 23a der Verordnung über die Erwerbsersatzordnung), wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht. Die in Anschlag gebrachten Verwaltungskosten von Fr. 81.75 entsprechen 1 % der zu entrichtenden Beitragssumme und sind deshalb nicht zu beanstanden (Art. 1 der Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV). Die ALV-pflichtige Lohnsumme wurde gemäss Bericht über die Arbeitgeberrevision auf Fr. 49'070.-- (Urk. 3/1) und die Beiträge mit Fr. 1'472.10 (3 % von Fr. 49'070.--) festgesetzt (Urk. 2 S. 2; Art. 4-4a des Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung). Die FAK-Beiträge von insgesamt Fr. 1'731.30 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die Verzugszinsen anbelangt, steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Rechnungsbetrag für die nachgeforderten Beiträge bis heute nicht beglichen hat. Nach dem unter Erw. 2.6 hiervor Gesagten beginnt der Zinsenlauf für die gestützt auf die Arbeitgeberrevision nachgeforderten Lohnbeiträge mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet waren (Art. 41 bis Abs. 2 lit. b). Die Beschwerdegegnerin hat damit den zinspflichtigen Betrag von Fr. 5'561.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 zu 6 % und den Betrag von Fr. 11'461.30 ab 1. Januar 2001 zu 5 % zu verzinsen und dementsprechend einen Verzugszins von Fr. 868.55 zu entrichten (6 % von Fr. 5'561.35 + 5 % von Fr. 11'461.30). Die Verzugszinsrechnung der Ausgleichskasse erweist sich damit als gesetzmässig. Die dagegen vorgetragenen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen am Ergebnis nichts zu ändern.

3.5     Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern vor, die Beschwerdegegnerin habe eine Auflistung der AHV-Prämien, in der auch die Kinderzulagen der Angestellten sowie der Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter ersichtlich sei, vorzunehmen.
         Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die nachgenommenen Löhne und die darauf geschuldeten Beiträge für die Jahre 1997 bis 2000 korrekt sind. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Auflistung bestimmter AHV-Prämien kann somit nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin keine Auflistungspflicht trifft. Im übrigen ist auf den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontokorrent-Auszug vom 23. Mai 2002 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 (Urk. 16) zu verweisen.
3.6     Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist des weiteren die Veranlagungsverfügung vom 14. März 2002 betreffend Nachzahlung paritätischer Beiträge und FAK-Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 (Urk. 26/2). Die Beurteilung hat aufgrund der bis Ende 2000 geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
4.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2000 vier Quartalsrechnungen in der Höhe von je Fr. 2'242.55 erhalten. Nach Empfang der Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 habe sich ergeben, dass mehr Löhne ausbezahlt worden seien als den pauschalen Abrechnungen zugrunde lagen. Es sei daher am 26. Februar 2002 ein Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen in der Höhe von Fr. 2'888.60 vorgenommen worden (Urk. 26/6 S. 2).
4.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Ausgleich von Fr. 2'888.60 zwei Mal betrieben. Die Beschwerdegegnerin habe zu viele AHV-Prämien erhoben und die Kinderzulagen von Fr. 4'950.-- für das Jahr 2001 nicht verrechnet. Im übrigen habe die Beschwerdegegnerin eine falsche Betreibung nicht zurückgezogen. Die Verzugszinsen seien somit nicht korrekt berechnet worden (Urk. 26/10 S. 1-2).

4.4     Am 21. März, 19. Juni, 15. September und 20. Dezember 2000 stellte die Beschwerdegegnerin Akontobeiträge in der Höhe von je Fr. 2'242.55 in Rechnung, insgesamt somit Fr. 8'970.20 (Kontokorrent-Auszug vom 25. Mai 2002, Urk. 26/7/3 S. 6-8). In der Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 vom 20. Februar 2001 gab die Beschwerdeführerin eine beitragspflichtige Lohnsumme von insgesamt Fr. 78'530.-- an (Urk. 26/7/1). Daraus resultieren Lohnbeiträge (AHV, IV, EO) in der Höhe von Fr. 7'931.55 (10,10 % von Fr. 78'530.--), Verwaltungskosten von Fr. 79.30 (1 % von Fr. 7'932.--), ALV-Beiträge von Fr. 2'355.90 (3 % von Fr. 78'530.--) und FAK-Beiträge von Fr. 1'492.05 (1,9 % von Fr. 78'530.--), was einen Jahresbeitrag von insgesamt Fr. 11'858.80 ergibt. Wenn man die bereits erhobenen Beiträge von Fr. 8'970.20 in Abzug bringt, ergibt dies eine Beitragsdifferenz von Fr. 2'888.60.--.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind keine Altersabzüge anzubringen, geht doch aus der Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 hervor, dass im Jahre 2000 keine Rentner beschäftigt wurden (Urk. 26/7/1).
Aus der beantragten Verrechnung der Kinderzulagen 2001 kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es vorliegend um Lohnbeiträge des Jahres 2000 und nicht 2001 geht.
         Die Beschwerdegegnerin macht sodann einen Verzugszins von Fr. 85.85 (5 % für die Zeit vom 27. Februar 2001 bis 1. Oktober 2001) sowie von 5 % ab 2. Oktober 2001 geltend, was nicht zu beanstanden ist, zumal der Beginn des Zinsenlaufes und die Höhe des Verzugszinses den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (vgl. vorstehend Erw. 2.6). Die Mahngebühr von Fr. 30.-- erweist sich ebenfalls als gesetzmässig (vgl. vorstehend Erw. 2.5).
Nach Abzug der unbestrittenermassen der Beschwerdeführerin zustehenden FAK-Leistungen von Fr. 27.-- ergibt sich, dass die Forderung von Fr. 2'888.60 in der Betreibung Nr. 2212 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2001, Urk. 26/14/2) ausgewiesen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat diese Forderung nicht zwei Mal betrieben. In der Betreibung Nr. 2471 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 18. März 2002, Urk. 26/3/4 = Urk. 26/14/3) geht es vielmehr um Arbeitgeberbeiträge des Jahres 2001. Die Betreibung Nr. 2487 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2002, Urk. 26/14/4) betrifft ebenfalls Beiträge aus dem Jahre 2001, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

4.5     Die Verfügung vom 14. März 2002 erweist sich somit als rechtens, womit der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2212 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2001) für den Betrag von Fr. 2'888.60 nebst Verzugszinsen von Fr. 85.85 und weitere 5 % auf dem Betrag von Fr. 2'888.60 ab 2. Oktober 2001, zuzüglich Fr. 30.-- Mahngebühr und abzüglich FAK-Leistungen von Fr. 27.-- aufzuheben ist. Der Rechtsvorschlag für die Betreibungskosten kann nicht aufgehoben werden. Diese sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (SZS 2001 S. 568; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 11. Dezember 2002, B 21/02, und in Sachen K. vom 18. Dezember 2002, K 78/00). Folglich sind die Betreibungskosten nicht zusätzlich zur Beitragsforderung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist zudem zu verpflichten, gestützt auf Art. 38 Abs. 3 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung, die Kosten der Veranlagungsverfügung vom 14. März 2002 von Fr. 100.-- zu bezahlen.

5.
5.1 Schliesslich ist die Rechtmässigkeit der Veranlagungsverfügungen vom 25. Juli 2002 zu prüfen. Die Beurteilung hat aufgrund der seit 1. Januar 2001 geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Zahlungstermine für die Beiträge, das Mahn- und Veranlagungsverfahren sowie die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge finden sich in Art. 34 ff der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
5.2     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass sich der Betrag von Fr. 12'205.70 in der Betreibung Nr. 2471 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 18. März 2002, Urk. 27/2/1/1) zusammensetze aus den Pauschalen Januar bis September 2001 sowie aus der Erhöhung der Jahreslohnsumme im Jahre 2001 durch die Anstellung von T.___. Hinzu gekommen sei eine Rückforderung von zu viel ausbezahlten Kinderzulagen (Urk. 27/7 S. 3). Der Betrag von Fr. 3'190.40 in der Betreibung Nr. 2487 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2002, Urk. 27/2/2/2) setze sich zusammen aus der Akontoabrechnung für das 4. Quartal, Kinderzulagen von Fr. 1'200.-- und einer Gutschrift von Fr. 1'131.85.-- (Urk. 27/7 S. 3).
5.3     Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es seien zu viel AHV-Prämien erhoben und die Kinderzulagen nicht verrechnet worden (Urk.1).
5.4     Am 26. Januar 2001 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2001 fest. Diese basierten auf einer Jahreslohnsumme von Fr. 59'400.-- (Urk. 27/8/1). Am 22. Februar 2001 ging bei der Beschwerdegegnerin die Abrechnung 2000 vom 20. Februar 2001 ein (Urk. 27/8/2). Die Lohnsumme für das Jahr 2000 betrug Fr. 78'530.-- (Urk. 27/8/2). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass T.___ per 1. Juni 2001 eingestellt worden sei (Urk. 27/8/3).
5.5     Fest steht, dass die ursprünglich angenommene Jahreslohnsumme 2001 von Fr. 59'400.-- aufgrund der Jahresabrechnung 2000, wonach die AHV-Lohnsumme 2000 Fr. 78'530.-- betrug, und durch die Neuanstellung von T.___ nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Demzufolge mussten die ursprünglichen Akontobeiträge erhöht werden, was die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. November 2001 auch veranlasste (Urk. 27/8/4). Sie setzte die Jahreslohnsumme gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2001 (Urk. 27/8/2) und vom 23. Oktober 2001 (Urk. 27/8/3) auf Fr. 139'200.-- fest, was für die Zeit vom 1. Januar bis Ende September 2001 eine Nachforderung von Fr. 9'031.90 (Fr. 5'251.65 x 3 minus Fr. 2'241.-- x 3) ergibt (vgl. Differenzberechnung vom 21. November 2001, Urk. 27/8/5). Sodann musste die Beschwerdeführerin die gemäss ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2001 für Z.___ ab Januar 2001 zu Unrecht gutgeschriebenen Kinderzulagen für seine beiden Kinder (Fr. 150.-- x 2 x 10 = Fr. 3'000.--) der Beschwerdegegnerin zurückerstatten. Der Betrag von Fr. 12'031.90 (Fr. 9'031.90 + Fr. 3'000.--) in der Betreibung Nr. 2471 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 18. März 2002) ist demnach ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin macht sodann einen Verzugszins von Fr. 173.80 (5 % für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 14. März 2002) sowie von 5 % ab 15. März 2002 geltend, was nicht zu beanstanden ist, zumal der Beginn des Zinsenlaufes und die Höhe des Verzugszinses den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Art. 41bis Abs. 1 lit. c und Art. 42 Abs. 2 AHVV). Ebenfalls ausgewiesen sind die Veranlagungskosten von Fr. 150.-- (Art. 38 Abs. 3 AHVV).
5.6     Der Betreibung Nr. 2487 des Betreibungsamtes B.___ liegen die pauschal für das 4. Quartal 2001 geschuldeten Lohnbeiträge von Fr. 5'251.65 zugrunde. Davon sind Fr. 1'131.85 abzuziehen, die sich aus dem Ausgleich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnbescheinigung für das Jahr 2001 ergeben (Urk. 27/8/6-7). Dieser Abzug wurde in der Betreibung nicht berücksichtigt, da die Schlussabrechnung vom 21. März 2002 (Urk. 27/2/2/1) erst nach Einleitung der Betreibung erfolgte. Weshalb die Beschwerdegegnerin die Forderung um Fr. 1'200.-- für Kinderzulagen reduzierte, ist nicht ersichtlich. Zugunsten der Beschwerdeführerin sind aber Fr. 1'200.-- in Abzug zu bringen, weshalb die Forderung auf Fr. 2'919.80 zu reduzieren ist. Ausgewiesen sind sodann wiederum die Verzugszinsen, Verwaltungs-, Veranlagungs- Betreibungskosten und die Mahngebühren.
5.7     Die Verfügungen vom 25. Juli 2002 erweisen sich somit als rechtens, womit der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2471 (Zahlungsbefehl vom 18. März 2002) und Nr. 2487 (Zahlungsbefehl vom 22. März 2002) des Betreibungsamtes B.___ für den Betrag von Fr. 12'205.70 nebst Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 12'031.90 ab 15. März 2002 und für den Betrag von Fr. 2'965.40 nebst Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 4'051.65 ab 22. März 2002 aufzuheben ist. Die Betreibungskosten sind nicht zusätzlich zur Beitragsforderung zuzusprechen (vgl. vorstehend Erw. 4.5)



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen, und
-   der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2212 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2001) für den Betrag von Fr. 2'977.45 zuzüglich Zins von 5 % ab 2. Oktober 2001 auf dem Betrag von Fr. 2'888.60,
-   der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2471 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 18. März 2002) für den Betrag von Fr. 12'205.70 zuzüglich Zins von 5 % ab 15. März 2002 auf dem Betrag von Fr. 12'031.90
-   und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2487 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2002) für den Betrag von Fr. 2'965.40 zuzüglich Zins von 5 % ab 22. März 2002 auf dem Betrag von Fr. 2'919.80
werden aufgehoben.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.



3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- AHV-Ausgleichskasse PROMEA
- R.___
- C.___
- M.___
- A.___
- Z.___
- T.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.