AB.2002.00040
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. April 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Ernst Kuhn Treuhand AG
Freiestrasse 204, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1946, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1. Juli 1996 bis 31. August 2000 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 12/1).
Am 31. Dezember 2001 teilte das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse mit, dass S.___ im Jahr 1997 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 109'337.-- und im Jahr 1998 ein solches von Fr. 264'902.-- erzielt habe (Urk. 12/2). Mit Nachtragsverfügungen vom 24. Dezember 2001 setzte die Ausgleichskasse, unter Aufrechnung der bereits in Rechnung gestellten Beiträge, die Beiträge von S.___ für das Jahr 1998 aufgrund des im Jahr 1998 erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 270'400.-- auf Fr. 26'330.40.--, für das Jahr 1999 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2000 aufgrund des in den Jahren 1997/98 durchschnittlich erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 193'100.-- pro Jahr auf Fr. 18'894.60 bzw. auf Fr. 12'596.40 jeweils inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 2/1-3).
2. Hiergegen liess S.___ am 24. Januar 2002 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Richtigkeit der Nachtragsverfügungen sei aufgrund seiner Angaben zu überprüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 16. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (Urk. 15). Nachdem die Ausgleichskasse innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 4. März 2003 geschlossen (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas-senenversicherung (AHVG) sind die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.
In Anwendung dieser Delegationskompetenz hat der Bundesrat in den bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen, hier anwendbaren Artikeln 22 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwischen ordentlichem (Art. 22 - 23ter AHVV) und ausserordentlichem Verfahren (Art. 24 - 26 AHVV) unterschieden.
2.2 Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).Die Ermittlung des Erwerbseinkommens obliegt den kantonalen Steuerbehörden (Art. 23 AHVV).
Demgegenüber findet das ausserordentliche Verfahren unter anderem Anwendung, wenn die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge sind gemäss diesem Verfahren für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Als nächste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen müssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen).
Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark (mindestens 25 %) vom durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommen der beiden folgenden Jahre ab, so sind die Beiträge erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist, wenn das erste Geschäftsjahr am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt, oder in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (Art. 25 Abs. 4 AHVV).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. August 2000 korrekt berechnet hat.
3.2 Da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Juli 1996 aufgenommen hatte, umfasste die erste ordentliche Beitragsperiode die Jahre 2000/2001, die erste ordentliche Berechnungsperiode die Jahre 1997/1998. Für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1999 waren seine Beiträge damit im ausserordentlichen Verfahren festzusetzen. Die Beiträge für die Jahre 1996, 1997, 1998 waren dabei aufgrund des im jeweiligen Jahr erzielten Einkommens zu berechnen. Die Beiträge für das Jahr 1999, das Vorjahr der ersten ordentlichen Beitragsperiode waren gleich wie die Beiträge für diese Periode aufgrund des in den Jahren 1997/1998 durchschnittlich erzielten Einkommens zu berechnen.
Die Ausgleichskasse hat - ausgehend von der Steuermeldung und unter Berücksichtigung der bereits in Rechnung gestellten AHV-Beiträge - die Beiträge für das Jahr 1998 aufgrund des 1998 erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 270'400.-- festgesetzt, die Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 (bis 31. August) aufgrund des in den Jahren 1997/98 durchschnittlich erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 193'100.-- pro Jahr (vgl. Urk. 8). Das Vorgehen der Ausgleichskasse war damit korrekt und stand mit den obigen Bestimmungen in Einklang.
3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Ausgleichskasse habe die Beiträge für die Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vom 1. Juli 1996 bis 31. August 2000 auf einem Einkommen erhoben, das höher sei als das tatsächlich erzielte Einkommen (Urk. 1, Urk. 15). Insbesondere habe sie gewisse Einkommensbestandteile mehrmals als Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen, was einer unzulässigen Doppelbesteuerung gleichkomme. Im Weiteren habe sie keine Rücksicht darauf genommen, dass er bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nur noch ein geringes Einkommen erzielt habe. Auf diese Weise müsse er rund Fr. 12'000.-- mehr an AHV-Beiträgen bezahlen. Die Mehrbelastung könne er wirtschaftlich nicht verkraften. Aus diesen Gründen sei eine Neuberechnung der Beiträge auf der Basis des effektiven Einkommens unter Berücksichtigung von Art. 25 Abs. 4 AHVV gerechtfertigt.
Im System der Vergangenheitsbemessung, welches der AHVV bis zum 31. Dezember 2000 zugrunde lag, werden die Beiträge für das aktuelle Jahr grundsätzlich aufgrund des Einkommens der Vorjahre bemessen. Wenn sich die Einkommensverhältnisse der versicherten Person im Beitragsjahr ändern, entspricht die Beitragsverfügung somit nicht mehr ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das liegt im Wesen der Vergangenheitsbemessung und ist hinzunehmen. Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit muss auch im System der Vergangenheitsbemessung zunächst auf das gegenwärtige Einkommen abgestellt werden. Der Übergang von der Gegenwartsbemessung zur Vergangenheitsbemessung erfolgt, sobald in der fraglichen Berechnungsperiode während mindestens eines Jahres ein Einkommen geflossen ist. Dass auf diese Weise Einkommen einzelner Jahre mehrmals als Beitragsberechnungsgrundlage dienen, ist systemimmanent und gesetzmässig. Umgekehrt werden bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Einkommen einzelner Jahre unter Umständen nie zur Bemessung von Beiträgen verwendet.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das gleiche Einkommen mehrmals als Berechnungsgrundlage herangezogen worden sei, trifft damit zu, beruht aber auf ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und bedeutet keineswegs eine unzulässige Doppelbesteuerung bzw. eine unzulässige doppelte Verabgabung. Von einer solchen könnte erst gesprochen werden, wenn vom Versicherten zweimal für die gleiche Zeit und aufgrund des gleichen Einkommens Beiträge erhoben würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Im Weiteren ist die vom Beschwerdeführer angerufene Sonderregelung von Art. 25 Abs. 4 AHVV nur in den Fällen anwendbar, in welchen das erste Geschäftsjahr am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres beginnt, oder in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (Art. 25 Abs. 4 AHVV), was hier nicht zutrifft. Sein Vorbringen schliesslich, dass er die Beiträge nicht vollständig bezahlen könne, betrifft den Bezug der rechtskräftig verfügten Beiträge und ist im vorliegenden Verfahren, in welchem es um die Festsetzung der Beiträge geht, nicht zu prüfen. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Verwaltung ein Gesuch um Herabsetzung bzw. Erlass der Beiträge zu stellen. Damit erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet.
3.4 Es ergibt sich, dass die Ausgleichskasse die streitigen Beiträge des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. August 2000 korrekt berechnet hat. Die Beitragsfestsetzung als solche wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, und es finden sich auch keine Anhaltspunkte für offensichtliche Mängel. Die Nachtragsverfügungen vom 24. Dezember 2001 erweisen sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Ernst Kuhn Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).