AB.2002.00051
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. April 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Caminada Treuhand AG
Zollikerstrasse 27, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 1993 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 9/6 und 9/12). Am 18. Mai 2001 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, unter anderem die Steuermeldung betreffend die Einkommen der Jahre 1995 und 1996 (Urk. 9/6). Demnach hatte der Versicherte im Jahre 1995 ein Einkommen von Fr. 423'043.-- und 1996 ein solches von Fr. 575'687.-- erzielt. Im Betrieb war per 1. Januar 1997 ein Eigenkapital in der Höhe von Fr. 653'000.-- investiert (Urk. 9/6). Gestützt auf diese Meldung setzte die Ausgleichskasse die von B.___ für die Jahre 1995 bis 1997 geschuldeten persönlichen Beiträge mit Nachtragsverfügungen vom 18. Dezember 2001 (Urk. 2/1-3 = 9/1-3) wie folgt fest: Fr. 21'505.80 für 1995 (Urk. 2/1), Fr. 37'164.60 für 1996 (Urk. 2/2) und Fr. 29'724.-- für 1997 (Urk. 2/3) je einschliesslich Verwaltungskosten.
2. Gegen diese Verfügungen liess B.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2002 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):
"Es sei das beitragspflichtige Einkommen und die Beiträge für die Perioden 1995 bis 1997 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners wie folgt festzusetzen:
Periode 1995; massgeb. Eink. 154'900; Beitrag Fr. 15'083
Periode 1996; massgeb. Eink. 164'600; Beitrag Fr. 16'037
Periode 1997; massgeb. Eink. 164'600; Beitrag Fr- 16'037"
In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2002 (Urk. 8) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. B.___ äusserte sich nochmals in der Replik vom 14. Juni 2002 (Urk. 12). Da zur Sache nichts Neues mehr vorgebracht wurde, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Juni 2002 ab (Urk. 13).
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung er-forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung und damit auch auf dem Gebiet des Beitragswesens geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen vom 18. Dezember 2001 betreffend die Beitragsperiode (Beitragsjahre) 1995 bis 1997 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden, hier anwendbaren Fassung).
Die Beiträge sind für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden, hier anwendbaren Fassung).
2.2 Nach Art. 25 Abs. 4 AHVV (in der bis Ende 1994 geltenden Fassung) erfuhr das Gegenwartsbemessungsverfahren bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Ausdehnung. Die alte Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV lautete nämlich wie folgt: "Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist".
Diese Bestimmung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 in dem Sinne revidiert, dass eine Ausdehnung der Gegenwartsbemessung nur noch dann stattzufinden hat, wenn die versicherte Person die Erwerbstätigkeit am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres aufnimmt, d.h. das Geschäftsjahr in diesem Zeitpunkt beginnt (Art. 25 Abs. 4 Bst. a) oder wenn das Geschäftsjahr in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (Art. 25 Abs. 4 Bst. b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat die selbständige Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen am 1. Januar 1993 aufgenommen (Urk. 9/6 und 9/12). Er macht daher geltend, die Beiträge für die Jahre 1995 bis 1997 seien im ordentlichen Verfahren aufgrund der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Bestimmungen festzusetzen.
3.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung (Urk. 8), gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur übergangsrechtlichen Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV sei entscheidend, auf welche Beitragsjahre die alte oder neue Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV überwiegend Bezug nehme. Aus diesem Grund gelange die bis Ende 1994 gültig gewesene Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV zur Anwendung und - da das Ergebnis des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig vom Durchschnitt der folgenden beiden Geschäftsjahre abweiche - sei erst von der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode zur ordentlichen Vergangenheitsbemessung zu wechseln.
4.
4.1 Es ist daher vorerst zu prüfen, welche Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV zur Anwendung gelangt.
Für die Beurteilung, ob das beitragspflichtige Einkommen des ersten Geschäftsjahres stark von jenem der beiden folgenden Jahre abweicht, sind die ersten drei Jahre der neu aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit massgebend, vorliegend somit die Jahre 1993, 1994 und 1995. Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die übergangsrechtliche Anwendung von alt Art. 25 Abs. 4 AHVV massgebend, unter welchem Recht sich der für die Rechtsfolge (Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode) massgebliche Sachverhalt (über 25 % Abweichung des Einkommens des ersten Geschäftsjahres von den beiden nächsten Geschäftsjahren) schwergewichtig verwirklicht hat (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 11. März 2003 [H 24/02], M. [H 316/01] und A. [H 383/01] vom 13. September 2002, S. vom 4. Oktober 2001 [H 334/00] und A. 4. September 2001 [H 283/00]). Im Falle des Beschwerdeführers ist die bis Ende 1994 massgebende Fassung anwendbar, da sich das erste und das zweite Geschäftsjahr unter der Herrschaft des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Art. 25 Abs. 4 AHVV verwirklicht haben. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das ausserordentliche Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode, das heisst 1998/99 mit dem Vorjahr 1997, weitergeführt.
4.2
4.2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
4.2.2 Gemäss der Steuermeldung vom 18. Mai 2001 (Urk. 9/6 und 9/8) erzielte der Beschwerdeführer 1995 ein Einkommen von Fr. 423'043.-- und 1996 ein solches von Fr. 575'687.--. Am 1. Januar 1997 betrug das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 653'000.--. Auf diese Zahlen ist abzustellen, zumal sie als verbindlich gelten, und der Beschwerdeführer in der Replik (Urk. 12) nichts vorbringt, was den Schluss auf offensichtliche Fehler zuliesse. Für die Einzelheiten der Berechnung der persönlichen Beiträge 1997 bis 1999 ist daher auf die ausführliche und zutreffende Darstellung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 3 f.), welche sich in Händen des Beschwerdeführers befindet, zu verweisen.
Die angefochtenen Nachtragsverfügungen vom 18. Dezember 2001 erweisen sich als korrekt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen..
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Caminada Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).