AB.2002.00077
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 12. März 2003
in Sachen
Dr. G.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 16. Februar 1937 geborene G.___ heiratete am 12. März 1976 die am 13. Dezember 1939 geborene A.___. Der Ehe entstammt das Kind Q.__, geboren 30. März 1977 (Urk. 8/3).
Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, G.___ mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'837.-- sowie eine ordentliche Zusatzrente für die Ehegattin von monatlich Fr. 562.-- und eine ordentliche Kinderrente von monatlich Fr. 749.-- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 40.05 Jahren, einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 143'376.-- und der Rentenskala 40/Teilrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob G.___ mit Eingabe vom 22. Februar 2002 Beschwerde, machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und beantragte sinngemäss eine Vollrente (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 23. Oktober 2002 erneuerte G.___ seine Begehren (Urk. 13). Nachdem die Ausgleichskasse auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 3. Dezember 2002 geschlossen (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend APF) in Kraft getreten. Mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung bestimmt sich die Frage, ob das APF und insbesondere dessen Anhang II zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen eine vor dessen Inkrafttreten ergangene Verfügung für den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF anzuwenden ist, unter Vorbehalt der Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität gemäss EuGH-Rechtsprechung, nach schweizerischem Recht. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist die Prüfung einer angefochtenen Verwaltungsverfügung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zu deren Erlass beschränkt; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Da im vorliegenden Fall die Rentengewährung am 6. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. März 2002 verfügt wurde, ist nach dem Gesagten das neue Abkommensrecht nicht anwendbar (Urteil des EVG vom 8. Oktober 2002 i.S. B., H 156/02).
1.2 Damit bleibt vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 (nachfolgend: Abkommen) anwendbar, da - wie nachfolgend dargelegt wird - Beitragslücken zufolge Aufenthalts des Beschwerdeführers in Frankreich in den Jahren 1962-1965 entstanden waren.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls gleichgestellt. Das Abkommen sieht eine Anrechnung von in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten sowie der dort erzielten Einkommen in der schweizerischen AHV nicht vor. Ein Anspruch auf Leistungen der französischen Versicherung bleibt ohne Einfluss auf die Berechnung und Zahlung der ordentlichen Renten der schweizerischen AHV (vgl. auch AHV/IV-Merkblatt der AHV-Informationsstelle über Sozialversicherungsabkommen für Französische Staatsangehörige, gültig ab 1. Januar 1997, S. 17).
1.3 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 124 V 181 mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das rechtliche Gehör sei von der Beschwerdegegnerin verletzt worden, weil sie auf seinen Brief vom 22. Oktober 2001 nicht eingetreten sei und von ihm nachgereichte neue Dokumente nicht gewürdigt habe.
2.3 Es ist üblich, dass Altersrentenverfügungen der Beschwerdegegnerin standardisiert ergehen. Darin werden die Bemessungsgrundlagen einer Rente wie das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, die Beitragsjahre des Jahrganges, die anrechenbare Beitragsdauer sowie die Rentenskala angegeben. In einem Beiblatt (sogenanntes Acor-Berechnungsblatt) sind die einzelnen Beitragsjahre und die während diesen erzielten Einkommen, auf denen Beiträge geleistet wurden, aufgelistet und ist die Berechnung der Rente widergegeben. Daraus ist ersichtlich, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung stützt.
Aus der Beschwerdeschrift (Urk. 1) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der Rentenverfügung zu einer vom Beschwerdeführer erhobenen "Einsprache" zu den Beitragslücken am 11. November 1998 (vgl. Urk. 8/3/1) Stellung genommen hatte, und zwar einerseits, dass in den Jahren 1959 bis 1966 Beitragslücken bestünden, und anderseits, dass nach Art. 52 AHVV drei Gratisjahre angerechnet würden (vgl. Urk. 8/3/1). Wenn die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung nicht noch einmal explizit auf die vom Beschwerdeführer zusammen mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen bezüglich Beitragslücken der Periode 1959 bis 1966 eingegangen ist, sondern die Verfügung samt Acor-Berechnungsblatt erlassen hat, kann darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin damit zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem bereits geäusserten Standpunkt, wonach die entstanden Lücken nicht gänzlich gefüllt werden können festhält. Welche Beitragsjahre für die Rentenberechnung massgebend sind, ist aus der Verfügung und insbesondere aus dem Acor-Berechnungsblatt ersichtlich.
Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte bejaht werden müssen, wäre diese durch die ausführliche Begründung in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2002 geheilt worden (Urk. 7).
3.
3.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV). Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren Beitragszeiten bis zu drei Jahren angerechnet (Art. 52d AHVV).
3.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29quater, Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, wobei die Einkommensteilung bei Verheirateten erst dann vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG).
Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahre 2002 betrug der Mindestbeitrag der vollen Altersrente Fr. 1'030.--im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung der AHV/IV), woraus sich eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 37'080.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3) ergibt. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet, dafür im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
3.3 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.4 Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zusteht, haben für die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Zusatzrente (Art. 22bis in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung). Gemäss lit. e Abs. 1 der Schlussbestimmungen wird die Zusatzrente gemäss bisherigem Art. 22bis Abs. 1 angepasst, indem für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Art. 22bis Abs. 1 die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht wird. Im Jahre 2002 lag die Grenze bei 60 Jahren.
Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt 30 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente (Art. 35bis Abs. 1 AHVG, in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung).
3.5 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 25 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente mit der Vollendung des 18. Alterjahres (Abs. 4), für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Abs. 5). Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente (Art. 37 Abs. 1 AHVG).
4.
4.1 Für die Rentenberechnung des Beschwerdeführers, der 1937 geboren wurde, werden die Jahre 1958 bis 2001 berücksichtigt. Während dieser Zeit leistete er in den Jahren 1959 bis 1966 keine Beiträge (Urk. 3), womit er Beitragslücken aufweist. Diese können durch 17 Beitragsmonate in den Jugendjahren und 2 Beitragsmonaten im Rentenjahr teilweise aufgefüllt werden. Zudem stehen dem Beschwerdeführer für Beitragslücken, die vor 1979 entstanden sind, und bei 37 vollen Rentenjahren 36 Zusatzmonate zu. Somit ergibt sich für den Beschwerdeführer, der 1958 für das ganze Jahr und ab 1967 lückenlos Beiträge geleistet hat, eine für die Festlegung der Rentenskala anrechenbare Beitragszeit von insgesamt 40.07 Jahren, während sein Jahrgang eine Beitragsdauer von 44 Jahren aufweisen kann. Das Verhältnis der vollen Beitragsjahre des Beschwerdeführers und denen seines Jahrganges beträgt 90,909 (40 x 100 : 44), was einer Teilrente von 90,91 % der Vollrente entspricht. Da die Verhältniszahl zwischen dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, und dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen sein Jahrgang Beiträge geleistet hat, grösser als eins ist ([(11 x 4 + 29 x 7,8) : 40] : [(15 x 4 + 29 x 7,8) : 44] = 1,039), wird die Teilrente nicht gekürzt (vgl. Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVV). Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf 90,91 % einer Vollrente, was der Rentenskala 40 entspricht (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV).
4.2 Von 1953 bis 2001 hat der Beschwerdeführer Einkommen von insgesamt Fr. 3'462'760.-- erzielt (Urk. 3). Dieses wird mit dem Aufwertungsfaktor 1,585 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto (IK-Eintrag) im Jahr 1958 multipliziert (Rententabellen 2002 S. 14). Daraus resultiert ein massgebendes Erwerbseinkommen von Fr. 5'488'475.--. Für die Jahre 1978 bis 1993 sind dem Beschwerdeführer 16 halbe Erziehungsgutschriften von Fr. 296'640.-- (Fr. 37'080 x 16 : 2) anzurechnen. Die Summe aus Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften ergibt ein Gesamteinkommen von Fr. 5'785'115.--. Dieses wird durch 40.05 Beitragsjahre geteilt, woraus ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 143'137.-- resultiert, welches einem Tabellenwert von Fr. 74'160.-- und mehr entspricht und in Anwendung der Rentenskala 40 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'873.--, eine Ehegatten-Zusatzrente von Fr. 562.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 749.-- ergibt (Rententabellen 2001 S. 24).
5. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des AFP per 1. Juni 2002 wurde Art. 52 AHVV betreffend Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dahingehend geändert, dass die Absätze 3 und 4 dieser Bestimmung aufgehoben wurden. Damit werden nunmehr die zurückgelegten Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973 und diejenigen nach diesem Datum gleich gewichtet, was bei gleicher anrechenbarer Beitragszeit unter Umständen die Anwendung einer höheren Rentenskala zur Folge haben kann (vgl. Vorwort zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten, gültig ab 1. Juni 2002; KSLRS). Die neue Art der Ermittlung der Rentenskala wird nicht nur auf neu entstehende, sondern auch auf sämtliche laufenden Renten angewendet (Vorwort und Randziffer 1001 KSLRS). Da die Teilrente des Beschwerdeführers nicht gekürzt worden ist (vgl. oben Ziff. 5.1), hat der Wegfall der Absätze 3 und 4 von Art. 52 AHVV keinen Einfluss auf die Rentenskala, womit der Anspruch auf eine Rente innerhalb der Rentenskala 40 auch nach dem 1. Juni 2002 bestehen bleibt.
6. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die angefochtene Rentenverfügung als rechtmässig, und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. An diesem Ausgang des Verfahrens vermögen sämtliche übrige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Replik nichts zu ändern. Angesichts der klaren Rechtslage aufgrund des zitierten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich besteht auch kein Anlass für weitere Abklärungen. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers abzuklären, ob er gegenüber der französischen Sozialversicherung Anspruch auf eine Teilrente hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).