AB.2002.00086
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 13. Juni 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel
Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel (nachfolgend Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 23. Januar 2002 A.___, geboren 1939, eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 56'856.-- sowie auf der Rentenskala 29 basierende ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'206.-- zugesprochen hatte (Urk. 2);
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 25. Februar 2002, mit welcher A.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer höheren Altersrente beantragt hat (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 4. März 2002 (Urk. 5),
sowie in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf,
dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden,
gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) treten, jedoch auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen ist, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist,
sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Eintritt in das Rentenalter eine halbe Rente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 603.-- bezogen hat, beruhend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 56'856.-- sowie der Rentenskala 29 (Urk. 6/16),
aus dieser unbestritten gebliebenen Grundlage wie von der Verwaltung verfügt ein Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von Fr. 1'206.-- resultiert (Urk. 6/5),
die Ausgleichskasse gestützt auf Art. 29bis ff. AHVG zunächst eine Altersrente in Höhe von Fr. 1'163.-- errechnet hat, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'552.-- sowie der Rentenskala 32 (vgl. Urk. 6/4, S. 4),
sich dabei aufgrund der Akten ergibt, dass die Ausgleichskasse bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens die während der Ehe der geschiedenen Beschwerdeführerin erzielten Einkommen der Eheleute zwar hälftig geteilt, indessen bezüglich der Jahre 1971 und 1972 auf eine Einkommensteilung verzichtet hat (vgl. Urk. 6/10 sowie ACOR Berechnungsblatt S. 1, Urk. 6/4); sich diesbezüglich im Lichte von Art. 50b in Verbindung mit Art. 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) jedoch die Frage stellt, ob nicht auch bezüglich dieser Einkommen eine Einkommensteilung hätte vorgenommen werden müssen,
die Frage indessen offen bleiben kann, da die Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung der diesbezüglichen Anteile am Erwerbseinkommen ihres geschiedenen Ehegatten keinen Anspruch auf eine höhere als die verfügte Altersrente hat,
die Ausgleichskasse im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass die nach den Bestimmungen von Art. 29bis ff. AHVG sowie Art. 50 ff. AHVV errechnete Altersrente tiefer ist als diejenige, die sich auf der Grundlage der für die bisherige Invalidenrente massgebenden Faktoren errechnet,
sie daher die Altersrente zu Recht in Anwendung von Art. 33bis AHVG gestützt auf die für die bisherige Invalidenrente massgebenden Grundlagen festgesetzt hat,
dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).