AB.2002.00092
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 14. Februar 2003
in Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführende
gegen
AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 1. Oktober 1935 geborene A.___ heiratete am 3. November 1973 die am 1. Januar 1939 geborene B.___ und reiste am 29. Juli 1964 in die Schweiz ein. Seine Ehefrau war bereits seit 17. Februar 1962 in der Schweiz wohnhaft. Der Ehe entstammen die Kinder C.___, geboren 26. November 1973, und D.___, geboren 5. Juni 1978 (vgl. Urk. 7/37, Urk. 7/56). Mit Wirkung ab 1. August 1998 wurden A.___ eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'628.-- sowie Zusatzrenten für die Ehefrau und ein Kind von monatlich Fr. 488.-- beziehungsweise Fr. 651.-- zugesprochen (Urk. 7/34). Die Rente basierte auf einer Beitragsdauer von 33 Jahren und sechs Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 77'184.-- sowie der Teilrentenskala 36. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2000 sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie A.___ ab 1. November 2000 eine Altersrente von Fr. 1'645.-- monatlich und eine Zusatzrente für die Ehegattin von Fr. 493.-- monatlich zu (Urk. 7/51). Die Rente basierte auf den Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente, also einer Beitragsdauer von 33 Jahren und sechs Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 77'184.-- sowie der Teilrentenskala 36.
1.2 Nachdem B.___ das Rentenalter erreicht hatte, sprach ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 31. Januar 2002 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'475.--, basierend auf einer Beitragsdauer von 39 Jahren und 11 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 55'620.-- und der Teilrentenskala 42, mit Wirkung ab 1. Februar 2002 zu (Urk. 7/77). Gleichen Datums setzte sie die Rente von A.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2002 auf Fr. 1'334.-- monatlich fest und hob die Zusatzrente für die Ehegattin auf (Urk. 2/1 = Urk. 7/78). Dieser Rente legte sie eine Beitragsdauer von 33 Jahren und sechs Monaten, ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 63'036.-- sowie die Teilrentenskala 36 zugrunde.
2. Gegen diese Verfügungen erhoben A.___ und B.___ Beschwerde und beantragten sinngemäss deren Aufhebung, da die einbezahlten Prämien für nichterwerbstätige Personen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. April 2002 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatten, wurde der Schriftenwechsel am 28. Mai 2002 geschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (SchlB lit. c Abs. 1).
Da der Anspruch auf eine Altersrente bei beiden Beschwerdeführern nach dem 1. Januar 1997 entstanden ist (nämlich am 1. November 2000 und am 1. Februar 2002), kommen für die Berechnung beider Altersrenten ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.
3.
3.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
3.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt hatten, werden unter gewissen Voraussetzungen, so unter anderem wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (sogenanntes Splitting; Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Für die Berechung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt (Art. 33bis Abs. 4 AHVG). Hatte der Ehegatte Anspruch auf eine ganze Rente, so wird stets das ganze massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Einkommensteilung berücksichtigt (Art. 51 Abs. 4 AHVV). Nicht berücksichtigt bei der Einkommensteilung wird dagegen ein in diese Zeitspanne fallendes Erwerbseinkommen bei der Ausübung der Resterwerbsfähigkeit des invaliden Ehegatten beziehungsweise die in Einkommen umgewandelten persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätiger (Rz 5124 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten [RWL], gültig ab 1. Januar 2001).
3.3 Gemäss Art. 29sexies AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 1), die bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). In den Jahren 1997/98 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 995.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 97 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV), in den Jahren 1999/2000 betrug er Fr. 1'005.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 99 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV und in den Jahren 2001/2002 Fr. 1'030.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV), woraus sich eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 35'820.-- (Fr. 995.-- x 12 x 3) im Jahre 1997 beziehungsweise Fr. 36'180.-- (Fr. 1'005.-- x 12 x 3) im Jahre 2000 beziehungsweise Fr. 37'080.-- im Jahre 2002 errechnet.
3.4 Nach Art. 30 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet (Abs. 1), und die aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Abs. 2).
3.5 Gemäss Art. 33bis AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Abs. 1). Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind (Abs. 1bis).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hatte seit 1. August 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/34), welche mit Wirkung ab 1. November 2000 von einer Altersrente abgelöst wurde (Urk. 7/51). Die Altersrente wurde auf den Bemessungsgrundlagen der Invalidenrente berechnet, da dies für den Beschwerdeführer vorteilhafter war (vgl. Urk. 7/48-50 ). Nachdem die Ehefrau das Rentenalter erreicht hat, muss die Altersrente des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Einkommenssplittings neu berechnet werden. Nach Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG unterliegen der Teilung und gegenseitigen Anrechnung die Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist unter rentenberechtigt im Sinne dieser Bestimmung altersrentenberechtigt zu verstehen (Urteil des EVG in Sachen T. vom 28. Dezember 2001, H 48/00). Demnach sind die Einkommen vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1999 zu splitten.
4.2 Nicht strittig ist, dass sowohl der Beschwerdeführer wie die Beschwerdeführerin keine vollständige Beitragszeit zurückgelegt haben. In beiden Fällen können jedoch die Beitragsmonate, welche im jeweiligen Jahr, in welchem der Rentenanspruch entstand, zurückgelegt worden sind, zur Lückenfüllung herangezogen werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52c AHVV)
Dem Beschwerdeführer fehlen von Januar 1956 (Kalenderjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres) bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Juli 1964 8 Jahre und 6 Monate. Bei Eintritt des Versicherungsfalles Invalidenrente (August 1998) hatte er 34 volle Beitragsjahre und bei Vollendung des 65. Altersjahres (November 200) 36 volle Jahre zurückgelegt, was in Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragsdauer seines Jahrganges von 42 (Basis Invalidenrente 1998) beziehungsweise 44 vollen Beitragsjahren (Basis Altersrente 2000) in beiden Fällen zur Teilrentenskala 36 führt (vgl. Rententabellen zur Ermittlung der Rentenskala 1998 S. 10, und 2000 S. 9).
Der Beschwerdeführerin fehlen von Januar 1960 (Kalenderjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres) und der Einreise in die Schweiz (Februar 1962) 2 Jahre und ein Monat. Mit der im Jahre 2002 zurückgelegten Beitragszeit können ihr für die Skalenwahl 40 volle Beitragsjahre angerechnet werden, was im Vergleich zur vollständigen Beitragsdauer ihres Jahrganges von 42 vollen Jahren die Teilrentenskala 42 ergibt (vgl. Rententabellen zur Ermittlung der Rentenskala 2002 S. 10).
Strittig und zu prüfen ist die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
4.3 Zu den vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte (1964 bis und mit 1999) von Fr. 1'537'337.-- (Urk. 7/46 und Urk. 7/14-16) sind die Hälfte der von seiner Ehefrau in den Jahren 1974 bis 1999 erzielten Einkommen von Fr. 316'877.-- hinzuzurechnen sowie die Hälfte der von ihm erzielten Einkommen der Jahre 1974 bis 1997 von Fr. 685'667.-- abzuziehen. Insgesamt ergibt sich für den Beschwerdeführer ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1'168'547.--, welches multipliziert mit dem Aufwertungsfaktor 1,432 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto (IK-Eintrag) im Jahre 1964 (Stand 2000; vgl. Rententabellen 2000 S. 21) ein massgebendes Einkommen von Fr. 1'673'359.-- ergibt. Zu diesem Einkommen sind 21 halbe Erziehungsgutschriften von Fr. 379'890.-- (10,5 x Fr. 36'180.--) hinzuzurechnen, woraus ein Gesamteinkommen von Fr. 2'053'249.-- resultiert. Dieses wird schliesslich durch die Beitragszeit von 35 Jahren und sechs Monaten geteilt, was Fr. 57'838.-- ergibt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist entsprechend der Teuerung von 2,5 % (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 01 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) an das Niveau der Neuberechnung im Jahre 2002 anzupassen. Das angepasste durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 59'284.-- entspricht einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 59'328.--, was in Anwendung der Rentenskala 36 einen Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 1'524.-- ergibt (Stand 2002; Rententabellen 2001 S. 40).
Anzumerken ist, dass von den in den Jahren 1998 und 1999 erzielten Einkommen des Beschwerdeführers die Hälfte deshalb nicht abgezogen wird, weil seiner Ehefrau in diesen Jahren, während welcher der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente bezog, die Hälfte des für die Invalidenrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zugerechnet wird (vgl. vorstehend Erw. Ziff. 3.2 am Schluss). Da die Ehegattin des Beschwerdeführers in diesen Jahren Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages geleistet hatte (vgl. Urk. 3/18 = Urk. 7/67), entfiel eine Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger. Aus diesem Grund sind auch bei seinen Einkommen keine den Beiträgen für Nichterwerbstätige entsprechende Einkommen zu berücksichtigen.
4.4 Da auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen ist, falls dies für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist, ist in einem zweiten Schritt die Rente auf der Grundlage der Invalidenrente zu berechnen, d.h. es werden die Beitragsjahre des Beschwerdeführers seit seiner Einreise im Jahre 1964 bis zum 31. Dezember 1997 (bis zum 31. Dezember vor Eintritt der Invalidität) sowie die in diesen Jahren erzielten Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zu den vom Beschwerdeführer erzielten Einkünften von Fr. 1'526'134.-- wird die Hälfte der Einkommen seiner Ehefrau in den Jahren 1974 bis 1997 von Fr. 265'279.-- hinzugerechnet und die Hälfte seiner in derselben Zeit erzielten Einkünfte von Fr. 685'667.-- abgezogen. Daraus ergibt sich eine Einkommenssumme von Fr. 1'105'746.--, welche multipliziert mit dem Aufwertungsfaktor 1,475 entsprechend dem ersten IK-Eintrag im Jahre 1964 (Stand 1997; vgl. Rententabellen 1997) ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 1'630'975.-- ergibt. Hinzuzuzählen sind 21 halbe Erziehungsgutschriften im Betrage von Fr. 376'110.-- (10,5 x Fr. 35'820.--), woraus sich ein Gesamteinkommen von Fr. 2'007'085.-- ergibt. Dieses ist durch die Anzahl Beitragszeit von 33 Jahren und sechs Monaten zu dividieren, woraus sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 59'913.-- oder aufgerundet Fr. 60'894.-- (Tabellenwert) ergibt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist entsprechend der Teuerung von 1 % (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 99 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) und 2,5 % (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 01 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) auf Fr. 63'036.-- anzupassen. In Anwendung der Rentenskala 36 ergibt sich ein Anspruch auf eine Rente von monatlich Fr. 1'564.-- (Stand 2002; vgl. Rententabellen 2001 S. 40).
4.5 Vergleicht man die oben ermittelten Renten miteinander, ist ersichtlich, dass diejenige Rente, die sich auf den für die Invalidenrente massgebenden Grundlagen berechnet (vgl. Erw. 4.3 vorstehend), für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist.
4.6 Was die Berechnung des Durchschnittseinkommens für die Rente der Beschwerdeführerin betrifft, so kann auf die zutreffenden Ausführungen der Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. April 2002 (Urk. 6 S. 3) verwiesen werden. Der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 bezahlte Beitrag als Nichterwerbstätige wurde bei der Ermittlung des Durchschittseinkommens mitberücksichtigt. Sollte der für dieses Jahr zu bezahlende Betrag beziehungsweise die Einträge in den individuellen Konten der Beschwerdeführerin noch ändern, so müssten - sofern sich dies auf die Rentenberechnung auswirken sollte - die Altersrenten allenfalls angepasst werden. Die Altersrente der Beschwerdeführerin beläuft sich nach den zutreffenden, vorläufigen Berechnungen der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'730.--.
5.
5.1 Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Die Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so wird der Prozentsatz des maximalen Betrages ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV).
5.2 Der Prozentanteil der niedrigeren Skala 36 (derjenigen des Beschwerdeführers) beträgt 81,82 %, derjenige der höheren Skala 42 beträgt 95,45 % einer Vollrente (Art. 52 AHVV). Der Prozentsatz des maximalen Beitrages bei Vollrenten beträgt somit 90,91 % ([81,82 % + 2 x 95,45 %] : 3). Der Höchstbetrag beider Renten zusammen entspricht demnach Fr. 2'809.--(90,91 % x 150 % x 2'060.--), welcher im Verhältnis der ungekürzten Renten auf die Ehegatten zu verteilen ist. Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 1'334.-- (Fr. 2'809.-- x 47,48 %), die Beschwerdeführerin auf eine solche von Fr. 1'475.-- (Fr. 2'809.-- x 52,52 %).
6. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers richtig berechnet, womit die Beschwerde unter dem Vorbehalt einer allfällig nachträglichen Anpassung wegen einer Korrektur in den individuellen Konten der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung Ziffer 4.6 abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- B.___
- AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).