AB.2002.00138
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 17. April 2003
in Sachen
1. C.___
2. Z.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügungen vom 15. März 2002 (Urk. 2/1-2) C.___ und Z.___ mit Wirkung ab 1. April 2002 je eine ordentliche (jedoch plafonierte) Altersrente zugesprochen hatte,
nach Einsicht in
die Beschwerdeschrift vom 20. März 2002 (Urk. 1), mit welcher C.___ und Z.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Zusprechung von nicht plafonierten Maximalrenten beantragten,
und in die auf Abweisung der Beschwerden schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 5. Juni 2002 (Urk. 6) sowie
die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;
in Erwägung, dass
nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b),
diese Kürzung (Plafonierung) laut Art. 35 Abs. 2 AHVG bei Ehepaaren entfällt, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde,
nach Ziffer 5511 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) der gemeinsame Haushalt der Ehegatten als aufgehoben gilt, wenn im Scheidungs- oder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde, wobei die Renten zu plafonieren sind, falls die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft leben,
vorliegend einzig strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Renten der Beschwerdeführenden zu Recht plafoniert hat, obwohl deren Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes A.___ vom 28. November 1985 (Urk. 7/9) auf unbestimmte Zeit getrennt worden war,
sich diesbezüglich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden in derselben Wohnung leben, ihnen allerdings - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde - „getrennte Wohnbereiche“ zur Verfügung stehen sollen,
Sinn und Zweck der Plafonierungsbestimmungen von Art. 35 AHVG offensichtlich ist, der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren und (richterlich) getrennten Ehepartnern Rechnung zu tragen,
es für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Ehepaares, das in derselben Wohnung lebt, keine Rolle spielt, ob es innerhalb dieser Wohnung „getrennte Wohnbereiche“ hat oder nicht,
das Bundesamt für Sozialversicherung Art. 35 Abs. 2 AHVG, wie in der oben zitierten Ziffer 5511 RWL zum Ausdruck kommt, zu Recht so interpretiert, dass von einer Plafonierung nur dann abzusehen ist, wenn der gemeinsame Haushalt eines Ehepaares richterlich aufgehoben wurde und die Ehegatten (was in der genannten Bestimmung stillschweigend vorausgesetzt wird) in der Folge auch tatsächlich getrennt leben,
daran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer 1 noch eine Wohnung in B.___ und ein Rustico im Tessin besitzt, zumal er seinen Wohnsitz - wie er selbst ausführt - (immer noch) in X.___ hat,
nach dem Gesagten die Beschwerden abzuweisen und die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen sind;
unter dem Hinweis darauf, dass
vorliegend offen bleiben kann, ob die Ehe der Beschwerdeführenden (noch) als getrennt im Sinne von Art. 117 f. des Zivilgesetzbuches (ZGB) qualifiziert werden kann, oder ob nicht vielmehr die mit Urteil des Bezirksgerichtes A.___ vom 28. November 1985 ausgesprochene Ehetrennung durch die Wiederaufnahme (oder die langdauernde Fortführung) des Zusammenlebens obsolet geworden ist (vgl. dazu etwa Daniel Steck, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, N 7 zu Art. 117/118 ZGB),
in Anbetracht des Verfahrensausgangs kein unmittelbarer Anlass besteht, das Verhalten der Beschwerdeführenden zusätzlich noch unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 ZGB zu würdigen;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).