Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00155
AB.2002.00155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 27. März 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren am ___ Februar 1939, heiratete im April 1965 A.___. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, geboren 1966 und 1969 (Urk. 3 S. 1). H.___ wohnte bis zum 31. Januar 1961 in der Schweiz, vom 1. Februar 1961 bis zum 30. November 1975 wohnte sie im Ausland. Seither wohnt sie wieder in der Schweiz (Urk. 3 S. 4).
         Am ___ Februar 2002 vollendete H.___ das 63. Altersjahr. Mit Verfügung vom 6. März 2002 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Wirkung ab 1. März 2002 eine Altersrente von Fr. 1'193.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 31 Jahren und zwei Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 64'272.-- sowie der Rentenskala 33 zu (Urk. 2). Hierbei wurde insbesondere die Zeit, während der H.___ mit ihrem für einen Schweizer Arbeitgeber tätig gewesenen Ehemann im Ausland gewohnt hatte (1965 bis 1975), nicht an die Beitragsdauer angerechnet.
        
2.       Hiergegen erhob H.___ mit Eingabe vom 27. März 2002 Beschwerde und formulierte folgenden Antrag (Urk. 1):
"Ich beantrage, die Jahre 1965 bis 1975 als Beitragsjahre aufgrund der Beiträge meines Ehemannes anzuerkennen. Alternativ beantrage ich, zumindest die Erziehungsgutschriften der Jahre 1967 bis 1974 hälftig auf meinen Ehemann und mich aufzuteilen, um auf diese Weise die Zahl meiner Beitragsjahre zu erhöhen."
In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Oktober 2002 die Replik ein (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 29. November 2002 geschlossen (Urk. 15).
Auf die Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2     Gemäss lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 der bisherige Art. 29bis Abs. 2 AHVG auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision festgesetzt werden. Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) werden bei der Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden Altersrente die Jahre, während welcher die Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt.
Diese Bestimmung ist insbesondere für nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten von Bedeutung, welche nach altem Recht von der Beitragspflicht befreit waren (Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung). Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war, denn die Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft sind grundsätzlich persönlich zu erfüllen. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass bei obligatorisch versicherten Schweizern, welche im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind, keine automatische Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die nichterwerbstätige Ehefrau erfolge (BGE 126 V 217 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 24. April 2002, H 33/02). Um ihre eigene Versicherteneigenschaft gegenüber der AHV zu wahren, stehe der nichterwerbstätigen Ehefrau in diesem Fall der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen.
2.3     Voraussetzung für die Anrechnung von Beitragszeiten, Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften ist gemäss der Systematik des AHVG die Versicherteneigenschaft während der betreffenden Zeit.
         Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) umfasste die obligatorische Versicherung alle natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten (lit. a), in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübten (lit. b) oder als Schweizer Bürger im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden (lit. c). Gemäss Art. 2 AHVG konnten Auslandschweizer der freiwilligen Versicherung beitreten.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin die Jahre 1965 bis 1975, als sie als nichterwerbstätige Ehefrau mit ihrem Ehemann im Ausland wohnte, als Beitragsdauer angerechnet werden können.
Ihr Ehemann war in dieser Zeit für die S.___ im Ausland tätig und damit während des Auslandaufenthaltes kraft Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) obligatorisch versichert. Demgegenüber erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung nicht (vgl. Erw. 2.2). Auch war sie nicht der freiwilligen Versicherung angeschlossen. Die Jahre 1965 bis 1975, in welcher Zeit sie mit ihrem Ehemann im Ausland wohnte, können ihr daher nicht als Beitragszeit angerechnet werden. 
         Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgt nach der in Erw. 2.2 zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des während eines Auslandaufenthaltes obligatorisch versicherten Ehemannes auf die nichterwerbstätige Ehefrau. Da die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit ihres Auslandaufenthaltes auch nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen war, entstand ihr für diese Periode eine Beitragslücke.
Die Beschwerdeführerin führte dagegen an, dass weder sie noch ihr Ehemann je darüber informiert worden seien, dass die Ehefrau für die Zeit des Auslandaufenthaltes der freiwilligen Versicherung hätte beitreten können (Urk. 1, Urk. 12). Insbesondere hätten sie keine Kenntnis von der gesetzlichen Regelung gehabt, wonach den betroffenen Ehefrauen nachträglich nochmals der Beitritt zur freiwilligen AHV für Auslandschweizer bis spätestens 31. Dezember 1985 ermöglicht worden sei. Es wäre aber Aufgabe der zuständigen konsularischen Vertretungen der Schweiz bzw. der AHV-Organe gewesen, sie darüber zu informieren. 
Dem ist entgegenzuhalten, dass die AHV-Organe zwar befugt sind, über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren, eine förmliche durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Pflicht dazu besteht jedoch nicht (BGE 97 V 215). Vielmehr obliegt es den Betroffenen, im Hinblick auf einen Auslandaufenthalt abzuklären, ob sie weiterhin versichert seien, und allenfalls die notwendigen Vorkehren zu treffen. Mangelndes Wissen um ihre Rechte haben sie selber zu vertreten (BGE 124 V 223 Erw. 2b/bb). Die Beschwerdeführerin hat damit die Folgen ihrer eigenen Rechtsunkenntnis, insbesondere, dass sie die Gelegenheit des rückwirkenden Beitritts versäumt hat, selber zu tragen.
Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, wenn sie und ihr Ehemann nicht im Ausland gewohnt und gearbeitet hätten, also in der Schweiz die gleichen AHV-Beiträge abgeliefert hätten wie aus dem Ausland, hätte sie heute kein Problem mit ihrer Rente und es bestünde keine Beitragslücke (Urk. 12). Deshalb sei es unverständlich und ungerecht, dass ihre Rente bei sonst gleichbleibenden Beitragsleistungen nur deshalb gekürzt werden solle, weil die AHV-Verwaltung von ihrer Existenz angeblich nichts gewusst habe. Das komme einer Diskriminierung von Auslandschweizern und von ins Ausland versetzten Mitarbeitern von Schweizer Unternehmen gegenüber Schweizern, die in der Schweiz blieben, gleich.
Dass die Rechtsstellung von Schweizern mit Wohnsitz im Ausland in gewissen Bereichen von der Rechtsstellung von Schweizern mit Wohnsitz im Inland abweicht, drängt sich aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse auf. Eine unzulässige Diskriminierung kann darin nicht gesehen werden (BGE 114 Ia 223 f.).
3.2     Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin für die Jahre 1967 bis 1974 Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.
Erziehungsgutschriften können einem Elternteil nur für die Jahre angerechnet werden, in welchen er die Versicherteneigenschaft aufweist (vgl. Art. 52 f. Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Da die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, ist eine Anrechnung von vornherein ausgeschlossen.

4.       Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse zu Recht angenommen, dass die Beschwerdeführerin in den fraglichen Jahren 1965 bis 1975 nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war und demgemäss in dieser Zeit eine Beitragslücke aufweist, die nur teilweise geschlossen werden konnte. Ebenso zu Recht ist die Ausgleichskasse davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin während des Auslandaufenthaltes keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. 
         Im Übrigen wurde die angefochtene Verfügung vom 6. März 2002 nicht beanstandet (Urk. 12) und es bestehen keine Hinweise für offenkundige Fehler. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).