AB.2002.00158
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 13. Februar 2003
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 5. März 2002 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dass die 1955 geborene I.___ nach dem Hinschied ihres Ehegatten, des 1917 geborenen B.___, am 7. Dezember 2001 infolge nicht erreichter Mindestdauer der Ehe keinen Anspruch auf eine Witwenrente habe (Urk. 2 = Urk. 11/1).
2. Hiegegen erhob I.___, vertreten durch ihren Schwager A.___, am 27. März 2002 Beschwerde mit dem Ersuchen um Ausrichtung einer Witwenrente (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2002 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 29. Mai 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die am ___ geborene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/2 Ziff. 2.3) hatte zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten das 46. Altersjahr zurückgelegt. Das Paar hatte keine Kinder (Urk. 11/2 S. 2 Ziff. 3, Urk. 11/6 S. 1 = Urk. 3/1 S. 1), und die Kinder aus der ersten Ehe des Verstorbenen waren zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr unmündig (das jüngste Kind C.___ ist im Jahr 1964 geboren, vgl. Urk. 11/6 S. 1). Die Beschwerdeführerin und B.___ heirateten am 4. Juli 1997 (Urk. 11/2 Ziff. 2.4); die Ehe dauerte daher vier Jahre und fünf Monate.
Angesichts dieses Sachverhalts hat die Beschwerdegegnerin infolge nicht erreichter Mindestdauer der Ehe und des Fehlens unmündiger Kinder einen Anspruch auf eine Witwenrente zu Recht verneint. Die gesetzlichen Bestimmungen hat sie dabei korrekt wiedergegeben (vgl. Art. 23 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Urk. 2). Daher ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente zu verneinen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1).
2.2 Diese ersucht vielmehr darum, angesichts der Umstände (vgl. auch Urk. 11/6) und angesichts der Tatsache, dass lediglich 13 % der Mindestdauer der Ehe fehlten, um Gewährung einer Ausnahme (Urk. 1).
Indes sieht das AHVG keine Härte- oder Ausnahmeklausel vor, welche es dem Gericht erlauben würde, einen anderen Entscheid zu treffen. Auch verfügt das Gericht in diesem Bereich über keinen Ermessenspielraum. Vielmehr darf es im Sinne einer Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen eine Rente nur dann zusprechen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Würde das Gericht in solchen Fällen ohne gesetzliche Ermächtigung Renten zusprechen, würde dies zu einer Verwischung der gesetzlichen Voraussetzungen führen, die mit dem Prinzip der Bindung des Gerichts an das Gesetz nicht mehr vereinbar wäre.
Es verhält sich im Übrigen in vergleichbaren Rechtsverhältnissen ähnlich. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in BGE 127 V 129 etwa entschieden, dass ein Invaliditätsgrad von 65,6 % keinen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründet, welcher hingegen bei einem Invaliditätsgrad von 66 % zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des EVG steht es dann, wenn der Gesetzgeber genaue Eckwerte für die Zusprechung von Renten vorsieht, bei Unterschreiten derselben nicht im Belieben der Rechtsanwendenden, in Missachtung des klaren und unmissverständlichen Wortlauts des Gesetzes dennoch eine Rente zuzusprechen (AHI 2000 S. 303).
Damit ist es dem Gericht trotz der verständlichen Lage der Beschwerdeführerin verwehrt, ihr bei Nichterfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Witwenrente zuzusprechen.
2.3 Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).